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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Seite 54 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

Eine Ausnahmeregelung zur Einreihung des Arbeitnehmers in die nach seinen<br />

persönlichen Verhältnissen maßgebende Steuerklasse durch den <strong>Arbeitgeber</strong> gilt wie<br />

bisher, wenn den <strong>Arbeitgeber</strong>/Arbeitnehmer kein Verschulden am Fehlen der<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale trifft. Als Gründe <strong>für</strong> das unverschuldete Fehlen der<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale kommen z. B. in Betracht: technische Schwierigkeiten bei<br />

Anforderung und Abruf, Bereitstellung oder Übermittlung der elektronischen<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale oder eine verzögerte Ausstellung der Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />

Lohnsteuerabzug durch das Finanzamt.<br />

2.2.2. Steuerklasse VI<br />

Ein Arbeitnehmer ist von seinem <strong>Arbeitgeber</strong> insbesondere dann nach der Steuerklasse<br />

VI zu versteuern, wenn<br />

a. der Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses seinem <strong>Arbeitgeber</strong> die zum<br />

Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erforderliche steuerliche<br />

IdNr. und das Geburtsdatum schuldhaft nicht mitteilt (§ 39c Absatz 1 Satz 1<br />

EStG),<br />

b. der Arbeitnehmer die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

<strong>für</strong> den <strong>Arbeitgeber</strong> gezielt oder allgemein <strong>für</strong> den Abruf durch<br />

<strong>Arbeitgeber</strong> gesperrt hat (§ 39e Absatz 6 Satz 6 und Satz 8 EStG).<br />

2.2.3. Störfälle und Ausnahmeregelungen von der Abrechnung nach der Steuerklasse VI<br />

Kann der <strong>Arbeitgeber</strong> die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer<br />

Störungen nicht abrufen, ist der hiervon betroffene Arbeitnehmer nicht nach der<br />

Lohnsteuerklasse VI zu besteuern. Hintergrund ist, dass der Beschäftigte ansonsten von<br />

einem zu hohen Lohnsteuerabzug betroffen wäre, obwohl er das Fehlen der<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale selbst nicht verschuldet hat.<br />

Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer die IdNr. nicht vorlegen kann und den<br />

Arbeitnehmer kein Verschulden trifft, z. B. weil ihm noch keine IdNr. zugeteilt wurde oder<br />

es bei der Vergabe dieser Nummer zu Verzögerungen kommt. Hier ist allerdings § 39c<br />

Absatz 2 Satz 1 EStG zu beachten.<br />

Entsprechend der vorangehenden Regelung muss der Arbeitnehmer dem <strong>Arbeitgeber</strong><br />

die steuerliche IdNr. und das Geburtsdatum binnen drei Monaten (nach Beginn des<br />

Arbeitsverhältnisses) mitgeteilt haben, vgl. § 39c Absatz 1 Satz 3 EStG. Ansonsten hat<br />

der <strong>Arbeitgeber</strong> rückwirkend die Steuerklasse VI anzuwenden, also den durchgeführten<br />

Lohnsteuerabzug zu prüfen und - falls erforderlich - zu korrigieren. Erhält der <strong>Arbeitgeber</strong><br />

danach die (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmale, kann er die Lohnsteuer-

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