ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Seite 54 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
Eine Ausnahmeregelung zur Einreihung des Arbeitnehmers in die nach seinen<br />
persönlichen Verhältnissen maßgebende Steuerklasse durch den <strong>Arbeitgeber</strong> gilt wie<br />
bisher, wenn den <strong>Arbeitgeber</strong>/Arbeitnehmer kein Verschulden am Fehlen der<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale trifft. Als Gründe <strong>für</strong> das unverschuldete Fehlen der<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale kommen z. B. in Betracht: technische Schwierigkeiten bei<br />
Anforderung und Abruf, Bereitstellung oder Übermittlung der elektronischen<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale oder eine verzögerte Ausstellung der Bescheinigung <strong>für</strong> den<br />
Lohnsteuerabzug durch das Finanzamt.<br />
2.2.2. Steuerklasse VI<br />
Ein Arbeitnehmer ist von seinem <strong>Arbeitgeber</strong> insbesondere dann nach der Steuerklasse<br />
VI zu versteuern, wenn<br />
a. der Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses seinem <strong>Arbeitgeber</strong> die zum<br />
Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale erforderliche steuerliche<br />
IdNr. und das Geburtsdatum schuldhaft nicht mitteilt (§ 39c Absatz 1 Satz 1<br />
EStG),<br />
b. der Arbeitnehmer die Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
<strong>für</strong> den <strong>Arbeitgeber</strong> gezielt oder allgemein <strong>für</strong> den Abruf durch<br />
<strong>Arbeitgeber</strong> gesperrt hat (§ 39e Absatz 6 Satz 6 und Satz 8 EStG).<br />
2.2.3. Störfälle und Ausnahmeregelungen von der Abrechnung nach der Steuerklasse VI<br />
Kann der <strong>Arbeitgeber</strong> die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale wegen technischer<br />
Störungen nicht abrufen, ist der hiervon betroffene Arbeitnehmer nicht nach der<br />
Lohnsteuerklasse VI zu besteuern. Hintergrund ist, dass der Beschäftigte ansonsten von<br />
einem zu hohen Lohnsteuerabzug betroffen wäre, obwohl er das Fehlen der<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale selbst nicht verschuldet hat.<br />
Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer die IdNr. nicht vorlegen kann und den<br />
Arbeitnehmer kein Verschulden trifft, z. B. weil ihm noch keine IdNr. zugeteilt wurde oder<br />
es bei der Vergabe dieser Nummer zu Verzögerungen kommt. Hier ist allerdings § 39c<br />
Absatz 2 Satz 1 EStG zu beachten.<br />
Entsprechend der vorangehenden Regelung muss der Arbeitnehmer dem <strong>Arbeitgeber</strong><br />
die steuerliche IdNr. und das Geburtsdatum binnen drei Monaten (nach Beginn des<br />
Arbeitsverhältnisses) mitgeteilt haben, vgl. § 39c Absatz 1 Satz 3 EStG. Ansonsten hat<br />
der <strong>Arbeitgeber</strong> rückwirkend die Steuerklasse VI anzuwenden, also den durchgeführten<br />
Lohnsteuerabzug zu prüfen und - falls erforderlich - zu korrigieren. Erhält der <strong>Arbeitgeber</strong><br />
danach die (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmale, kann er die Lohnsteuer-