ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Seite 85 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
5. Zahlungen <strong>für</strong> Zeiträume vor der Geburt oder nach dem Tod des<br />
Arbeitnehmers<br />
5.1. Zahlungen <strong>für</strong> Zeiträume vor der Geburt<br />
Nach § 23 des Gesetzes zur Versorgung der Beamten und Richter des Bundes<br />
(Beamtenversorgungsgesetz) können Kinder eines Beamten im Falle des Todes des<br />
Beamten Anspruch auf Zahlung von Waisengeld haben. Die Zahlung des Witwen- und<br />
Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Absatz 1 oder § 23 Absatz 2<br />
BeamtVG beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die erst nach diesem<br />
Zeitpunkt geboren werden, erhalten das Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an<br />
(§ 27 BeamtVG).<br />
Die Zahlung des Waisengeldes ist danach aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der<br />
Geburt des Kindes.<br />
In der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank erfolgt die Anmeldung des Kindes mit dem Datum<br />
Beschäftigungsbeginn zum Tag der Geburt und Referenzdatum des <strong>Arbeitgeber</strong>s zum<br />
Tag der Geburt.<br />
Beispiel:<br />
Ein Polizist verstirbt am 15.08.2013. Seine Frau ist zu diesem Zeitpunkt schwanger. Das<br />
Kind wird am 10.10.2013 geboren und hat Anspruch auf Waisengeld.<br />
Die Anmeldung des Kindes im elektronischen Verfahren erfolgt mit<br />
Beschäftigungsbeginn 10.10.2013 und Referenzdatum 10.10.2013.<br />
5.2. Zahlungen <strong>für</strong> Zeiträume nach dem Tod<br />
Im Zeitpunkt des Todes erlischt das Arbeitsverhältnis. Die <strong>ELStAM</strong> <strong>für</strong> den verstorbenen<br />
Bürger werden ab dem Zeitpunkt des Todes gesperrt. Der <strong>Arbeitgeber</strong> bekommt den<br />
allgemeinen Hinweis „keine Abrufberechtigung mehr ab…“.<br />
Die Versteuerung des laufenden Arbeitslohns <strong>für</strong> den Sterbemonat kann noch nach den<br />
Besteuerungsmerkmalen erfolgen, die <strong>für</strong> den Sterbemonat <strong>für</strong> den Verstorbenen gelten.<br />
Erfolgen noch weitere Zahlungen an den / die Rechtsnachfolger, ist die Versteuerung<br />
nach den Besteuerungsmerkmalen des Zahlungsempfängers vorzunehmen.<br />
Für die Zahlungen an den / die Rechtsnachfolger ist eine Anmeldung erforderlich, um die<br />
<strong>ELStAM</strong> abzurufen.