01.06.2013 Aufrufe

ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Seite 85 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

5. Zahlungen <strong>für</strong> Zeiträume vor der Geburt oder nach dem Tod des<br />

Arbeitnehmers<br />

5.1. Zahlungen <strong>für</strong> Zeiträume vor der Geburt<br />

Nach § 23 des Gesetzes zur Versorgung der Beamten und Richter des Bundes<br />

(Beamtenversorgungsgesetz) können Kinder eines Beamten im Falle des Todes des<br />

Beamten Anspruch auf Zahlung von Waisengeld haben. Die Zahlung des Witwen- und<br />

Waisengeldes sowie eines Unterhaltsbeitrages nach § 22 Absatz 1 oder § 23 Absatz 2<br />

BeamtVG beginnt mit dem Ablauf des Sterbemonats. Kinder, die erst nach diesem<br />

Zeitpunkt geboren werden, erhalten das Waisengeld vom Ersten des Geburtsmonats an<br />

(§ 27 BeamtVG).<br />

Die Zahlung des Waisengeldes ist danach aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der<br />

Geburt des Kindes.<br />

In der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank erfolgt die Anmeldung des Kindes mit dem Datum<br />

Beschäftigungsbeginn zum Tag der Geburt und Referenzdatum des <strong>Arbeitgeber</strong>s zum<br />

Tag der Geburt.<br />

Beispiel:<br />

Ein Polizist verstirbt am 15.08.2013. Seine Frau ist zu diesem Zeitpunkt schwanger. Das<br />

Kind wird am 10.10.2013 geboren und hat Anspruch auf Waisengeld.<br />

Die Anmeldung des Kindes im elektronischen Verfahren erfolgt mit<br />

Beschäftigungsbeginn 10.10.2013 und Referenzdatum 10.10.2013.<br />

5.2. Zahlungen <strong>für</strong> Zeiträume nach dem Tod<br />

Im Zeitpunkt des Todes erlischt das Arbeitsverhältnis. Die <strong>ELStAM</strong> <strong>für</strong> den verstorbenen<br />

Bürger werden ab dem Zeitpunkt des Todes gesperrt. Der <strong>Arbeitgeber</strong> bekommt den<br />

allgemeinen Hinweis „keine Abrufberechtigung mehr ab…“.<br />

Die Versteuerung des laufenden Arbeitslohns <strong>für</strong> den Sterbemonat kann noch nach den<br />

Besteuerungsmerkmalen erfolgen, die <strong>für</strong> den Sterbemonat <strong>für</strong> den Verstorbenen gelten.<br />

Erfolgen noch weitere Zahlungen an den / die Rechtsnachfolger, ist die Versteuerung<br />

nach den Besteuerungsmerkmalen des Zahlungsempfängers vorzunehmen.<br />

Für die Zahlungen an den / die Rechtsnachfolger ist eine Anmeldung erforderlich, um die<br />

<strong>ELStAM</strong> abzurufen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!