ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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Gültigkeit der Sperren<br />
<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Seite 58 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
Die Sperre wirkt frühestens ab dem Tag der Eingabe durch den Bearbeiter im Finanzamt,<br />
eine rückwirkende Sperrung ist nicht möglich. Die Sperrung gilt so lange, bis der<br />
Arbeitnehmer die Aufhebung der Sperrung beantragt. Auch die Aufhebung der Sperrung<br />
ist nicht rückwirkend möglich, sondern wirkt ab dem Tag der Eingabe.<br />
Wird durch den Arbeitnehmer keine Sperrung veranlasst, kann grundsätzlich jeder<br />
authentifizierte <strong>Arbeitgeber</strong> auf die <strong>ELStAM</strong> zugreifen, der von dem Arbeitnehmer durch<br />
die Mitteilung der IdNr. und des Geburtsdatums autorisiert wurde.<br />
Hinweis:<br />
Da der <strong>Arbeitgeber</strong> ausschließlich die Lohnsteuerabzugsmerkmale abrufen kann und<br />
keine darüber hinausgehenden und eventuell schutzwürdigen <strong>Informationen</strong> erhält, sollte<br />
die Möglichkeit der Sperrung mit Sorgfalt gewählt werden. Da die Sperrung gültig ist, bis<br />
die Aufhebung der Sperrung beantragt wurde, kann es z.B. in späteren Jahren zu<br />
ungewollten Folgewirkungen kommen.<br />
Beispiel:<br />
Der Arbeitnehmer ist als Beamter im öffentlichen Dienst beschäftigt. Da er davon<br />
ausgeht, dass er bis zu seiner Pensionierung im öffentlichen Dienst bleibt, möchte er<br />
durch Abgabe einer „Positivliste“ seinen <strong>Arbeitgeber</strong> explizit zum Abruf der <strong>ELStAM</strong><br />
berechtigen und alle anderen <strong>Arbeitgeber</strong> vom Zugriff ausschließen. Der Antrag wird in<br />
2013 gestellt und die Positivliste entsprechend gespeichert.<br />
Im Jahre 2019 erbt der Arbeitnehmer ein Unternehmen, welches er als Geschäftsführer<br />
leiten soll. Er verlässt den öffentlichen Dienst und wechselt in das Unternehmen. Als<br />
Arbeitnehmer der GmbH ist er in der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank anzumelden, die Anmeldung<br />
schlägt fehl, da die in 2013 beantragte Sperrung die Anmeldung verhindert. Die gesetzte<br />
Sperrung muss zuerst wieder aufgehoben werden.<br />
Da unter Umständen nach mehreren Jahren die gesetzte Sperrung in Vergessenheit<br />
geraten ist, besteht die Gefahr, dass die Sperrung erst verspätet aufgehoben wird und<br />
damit die ersten Lohnabrechnungen mit der Steuerklasse VI bereits durchgeführt<br />
wurden.