ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Seite 39 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
Für die Zeit vom 01.02. bis zum 31.07.2014 9 muss <strong>Arbeitgeber</strong> NEU die Steuerklasse VI<br />
anwenden (siehe dazu auch BMF-Schreiben vom 11.10.2012).<br />
Beispiel 2:<br />
Der <strong>Arbeitgeber</strong> SB („sonstiger Bezug“) meldet am 15.08.2014 einen Arbeitnehmer als<br />
Hauptarbeitgeber an. In der Anmeldung wird als Beschäftigungsbeginn und<br />
Referenzdatum der 15.08.2014 angegeben. Es handelt sich dabei um eine<br />
Einmalzahlung aus einer früheren Beschäftigung. Nach der Zahlung des sonstigen<br />
Bezugs erfolgt am 30.08.2014 die Abmeldung des Arbeitnehmers in der <strong>ELStAM</strong>-<br />
Datenbank.<br />
Der <strong>Arbeitgeber</strong> LA („Laufender Arbeitslohn“) war bisher als Hauptarbeitgeber<br />
angemeldet. Das Beschäftigungsverhältnis besteht weiter.<br />
Der <strong>Arbeitgeber</strong> SB erhält ab dem Tag der Anmeldung (15.08.2014) die <strong>ELStAM</strong> mit den<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Hauptbeschäftigung (Stkl I <strong>–</strong> V). Der <strong>Arbeitgeber</strong> LA<br />
erhält ab dem 15.08.2014 die Stkl VI (Mitteilung im Rahmen der Änderungsliste <strong>für</strong><br />
August = Anfang September). Bei monatlichem Lohnzahlungszeitraum kann LA eine<br />
bereits durchgeführte Lohnabrechnung <strong>für</strong> August ändern (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1<br />
EStG). Andernfalls hat er gemäß § 41c Absatz 4 Satz 1 EStG dem Finanzamt<br />
anzuzeigen, dass er die noch nicht erhobene Lohnsteuer nicht nachträglich einbehält.<br />
Die Abmeldung des SB führt nicht dazu, dass LA wieder automatisch Hauptarbeitgeber<br />
wird. Dazu ist eine Abmeldung und erneute Anmeldung durch LA als Hauptarbeitgeber<br />
erforderlich.<br />
9 Es wird unterstellt, dass NEU monatliche Lohnzahlungen vornimmt. Bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum<br />
ist der gesamte Monat August nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern, die zum Ende des<br />
Lohnzahlungszeitraums gültig sind (R 39b.5 Absatz 1 Satz 3 LStR).