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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Seite 39 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

Für die Zeit vom 01.02. bis zum 31.07.2014 9 muss <strong>Arbeitgeber</strong> NEU die Steuerklasse VI<br />

anwenden (siehe dazu auch BMF-Schreiben vom 11.10.2012).<br />

Beispiel 2:<br />

Der <strong>Arbeitgeber</strong> SB („sonstiger Bezug“) meldet am 15.08.2014 einen Arbeitnehmer als<br />

Hauptarbeitgeber an. In der Anmeldung wird als Beschäftigungsbeginn und<br />

Referenzdatum der 15.08.2014 angegeben. Es handelt sich dabei um eine<br />

Einmalzahlung aus einer früheren Beschäftigung. Nach der Zahlung des sonstigen<br />

Bezugs erfolgt am 30.08.2014 die Abmeldung des Arbeitnehmers in der <strong>ELStAM</strong>-<br />

Datenbank.<br />

Der <strong>Arbeitgeber</strong> LA („Laufender Arbeitslohn“) war bisher als Hauptarbeitgeber<br />

angemeldet. Das Beschäftigungsverhältnis besteht weiter.<br />

Der <strong>Arbeitgeber</strong> SB erhält ab dem Tag der Anmeldung (15.08.2014) die <strong>ELStAM</strong> mit den<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmalen der Hauptbeschäftigung (Stkl I <strong>–</strong> V). Der <strong>Arbeitgeber</strong> LA<br />

erhält ab dem 15.08.2014 die Stkl VI (Mitteilung im Rahmen der Änderungsliste <strong>für</strong><br />

August = Anfang September). Bei monatlichem Lohnzahlungszeitraum kann LA eine<br />

bereits durchgeführte Lohnabrechnung <strong>für</strong> August ändern (§ 41c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1<br />

EStG). Andernfalls hat er gemäß § 41c Absatz 4 Satz 1 EStG dem Finanzamt<br />

anzuzeigen, dass er die noch nicht erhobene Lohnsteuer nicht nachträglich einbehält.<br />

Die Abmeldung des SB führt nicht dazu, dass LA wieder automatisch Hauptarbeitgeber<br />

wird. Dazu ist eine Abmeldung und erneute Anmeldung durch LA als Hauptarbeitgeber<br />

erforderlich.<br />

9 Es wird unterstellt, dass NEU monatliche Lohnzahlungen vornimmt. Bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum<br />

ist der gesamte Monat August nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen zu versteuern, die zum Ende des<br />

Lohnzahlungszeitraums gültig sind (R 39b.5 Absatz 1 Satz 3 LStR).

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