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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Seite 66 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

Anwendung der Steuerklasse IV der <strong>für</strong> ihn geltende Grundfreibetrag beim<br />

Lohnsteuerabzug berücksichtigt wird und sich die einzubehaltende Lohnsteuer durch<br />

Anwendung des Faktors entsprechend der Wirkung des Splittingverfahrens reduziert.<br />

Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator, der sich bei unterschiedlich hohen<br />

Arbeitslöhnen der Ehegatten aus der Wirkung des Splittingverfahrens in der Veranlagung<br />

errechnet.<br />

Beispiel:<br />

Der voraussichtliche Arbeitslohn der Ehegatten A und B beträgt 30.000 Euro (A) und<br />

12.000 Euro (B). Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse IV <strong>für</strong> A 4.073 Euro und <strong>für</strong> B<br />

142 Euro. Die Summe der Lohnsteuer IV/IV beträgt 4.215 Euro. Die Einkommensteuer<br />

beträgt <strong>für</strong> das gemeinsame Arbeitseinkommen 3.786 Euro (Splittingverfahren). Das<br />

ergibt den Faktor von (3.786 Euro : 4.215 Euro =) 0,898.<br />

Der <strong>Arbeitgeber</strong> von A wendet auf den Arbeitslohn von 30.000 Euro die Steuerklasse IV<br />

nebst Faktor an: 4.073 Euro x 0,898 = 3.658 Euro. Der <strong>Arbeitgeber</strong> von B wendet auf den<br />

Arbeitslohn von 12.000 Euro die Steuerklasse IV nebst Faktor an: 142 Euro x 0,898 =<br />

128 Euro. Die Summe der Lohnsteuer nach dem Faktorverfahren <strong>für</strong> die Ehegatten<br />

beträgt 3.786 Euro und entspricht der <strong>für</strong> das gesamte Arbeitseinkommen<br />

festzusetzenden Einkommensteuer.<br />

Die Lohnsteuer beträgt bei Steuerklasse III <strong>für</strong> A 1.528 Euro und bei Steuerklasse V <strong>für</strong> B<br />

1.254 Euro (Summe der Lohnsteuer III/V: 2.782 Euro). Dies führt bei der Veranlagung<br />

zur Einkommensteuer zu einer Nachzahlung von 1.004 Euro. Diese Auswirkung wird bei<br />

Wahl des Faktorverfahrens vermieden, sofern keine anderen Einkünfte vorliegen.<br />

5.8.2. Heirat und Lohnsteuerklassenbildung<br />

Haben Arbeitnehmer im Laufe eines Kalenderjahres geheiratet, gilt <strong>für</strong> die automatische<br />

Bildung der Steuerklassen Folgendes (§ 39e Absatz 3 Satz 3 EStG):<br />

1. Ist nur ein Ehegatte als Arbeitnehmer tätig, soll er in die Steuerklasse III eingereiht<br />

werden 12 .<br />

2. Sind beide Ehegatten als Arbeitnehmer tätig, sollen sie jeweils in die Steuerklasse<br />

IV eingereiht werden.<br />

Auf Antrag der Ehegatten beim Wohnsitzfinanzamt kann eine abweichende<br />

Lohnsteuerklassenkombination gewählt werden. Zwar kann grundsätzlich nur einmal<br />

12 Diese Funktionalität wird jedoch erst in einer späteren Ausbaustufe des Verfahrens umgesetzt, siehe G. 2

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