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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

8. Freibeträge / Hinzurechnungsbeträge<br />

Seite 72 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

Sofern ein Arbeitnehmer steuermindernde Freibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

berücksichtigt haben möchte, ist <strong>–</strong> wie auch bisher <strong>–</strong> beim zuständigen Finanzamt ein<br />

Lohnsteuerermäßigungsantrag zu stellen. Hierdurch können z. B. Freibeträge <strong>für</strong><br />

Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden<br />

(§ 39a EStG).<br />

Nach § 39a Absatz 2 Satz 2 EStG können Lohnsteuerermäßigungsanträge ab dem 01.<br />

Oktober des Jahres gestellt werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, <strong>für</strong> das der<br />

Freibetrag gelten soll.<br />

Für 2013 müssen die Freibeträge - ungeachtet der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte<br />

2010, Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug oder sonstigen amtlichen Bescheinigung<br />

- nach § 39a EStG neu beantragt werden, damit diese in der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank<br />

gespeichert und dem <strong>Arbeitgeber</strong> mit dem Einstieg in das elektronische Verfahren<br />

mitgeteilt werden. Ein Freibetrag wird grundsätzlich berücksichtigt ab dem der<br />

Antragstellung folgenden Monat; nur bei Antragstellung im Januar des Kalenderjahres ist<br />

eine Berücksichtigung ab dem 01. Januar dieses Kalenderjahres möglich (§ 39a Absatz<br />

2 Satz 7 EStG).<br />

Die Freibetragsbeantragung erfolgt über das zuständige Wohnsitz-Finanzamt des<br />

Arbeitnehmers. Vorteilhaft <strong>–</strong> sowohl <strong>für</strong> den <strong>Arbeitgeber</strong> als auch <strong>für</strong> den Arbeitnehmer <strong>–</strong><br />

ist, dass sich der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte nicht mehr <strong>für</strong> die Eintragung des<br />

Freibetrags durch das Finanzamt vom <strong>Arbeitgeber</strong> aushändigen lassen muss und<br />

anschließend an den <strong>Arbeitgeber</strong> zurückzugeben hat.

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