ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
8. Freibeträge / Hinzurechnungsbeträge<br />
Seite 72 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
Sofern ein Arbeitnehmer steuermindernde Freibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
berücksichtigt haben möchte, ist <strong>–</strong> wie auch bisher <strong>–</strong> beim zuständigen Finanzamt ein<br />
Lohnsteuerermäßigungsantrag zu stellen. Hierdurch können z. B. Freibeträge <strong>für</strong><br />
Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden<br />
(§ 39a EStG).<br />
Nach § 39a Absatz 2 Satz 2 EStG können Lohnsteuerermäßigungsanträge ab dem 01.<br />
Oktober des Jahres gestellt werden, das dem Kalenderjahr vorangeht, <strong>für</strong> das der<br />
Freibetrag gelten soll.<br />
Für 2013 müssen die Freibeträge - ungeachtet der Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte<br />
2010, Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug oder sonstigen amtlichen Bescheinigung<br />
- nach § 39a EStG neu beantragt werden, damit diese in der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank<br />
gespeichert und dem <strong>Arbeitgeber</strong> mit dem Einstieg in das elektronische Verfahren<br />
mitgeteilt werden. Ein Freibetrag wird grundsätzlich berücksichtigt ab dem der<br />
Antragstellung folgenden Monat; nur bei Antragstellung im Januar des Kalenderjahres ist<br />
eine Berücksichtigung ab dem 01. Januar dieses Kalenderjahres möglich (§ 39a Absatz<br />
2 Satz 7 EStG).<br />
Die Freibetragsbeantragung erfolgt über das zuständige Wohnsitz-Finanzamt des<br />
Arbeitnehmers. Vorteilhaft <strong>–</strong> sowohl <strong>für</strong> den <strong>Arbeitgeber</strong> als auch <strong>für</strong> den Arbeitnehmer <strong>–</strong><br />
ist, dass sich der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte nicht mehr <strong>für</strong> die Eintragung des<br />
Freibetrags durch das Finanzamt vom <strong>Arbeitgeber</strong> aushändigen lassen muss und<br />
anschließend an den <strong>Arbeitgeber</strong> zurückzugeben hat.