ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Seite 23 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
Da sich die Höhe der Lohnzahlungen geändert hat, möchte der Arbeitnehmer, dass<br />
zukünftig bei NAG 1 500 € und bei NAG 2 300 € berücksichtigt werden.<br />
Die Änderung soll ab dem 01.07. gelten.<br />
Zum 01.07. meldet NAG 2 den Arbeitnehmer ab und anschließend wieder an. In der<br />
Anmeldung gibt der NAG 2 an, dass ein Freibetrag in Höhe von 300 € gewünscht ist.<br />
Anmeldebestätigung <strong>für</strong> NAG 2: Stkl VI mit Freibetrag 300 € ab dem 01.07.<br />
Entsprechend meldet auch NAG 1 den Arbeitnehmer ab und anschließend wieder an:<br />
Anmeldebestätigung <strong>für</strong> NAG 1: Stkl VI mit Freibetrag 500 € ab dem 01.07.<br />
Wichtiger Hinweis:<br />
Hier muss zuerst der NAG 2 den Arbeitnehmer in der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank ab- und dann<br />
wieder anmelden, um das Freibetragsvolumen „freigeben“ zu können, sonst erhält der<br />
NAG 1 den Hinweis, dass das Freibetragsvolumen nicht zur Verfügung steht!<br />
Der Arbeitnehmer muss zur Berücksichtigung eines Freibetrages aufgrund eines<br />
Hinzurechnungsbetrages im elektronischen Verfahren<br />
(1) den Gesamtbetrag des Freibetrages im Sinne des § 39a Absatz 1 Satz 1 Nr. 7<br />
EStG bei seinem Finanzamt beantragen und<br />
(2) dem <strong>Arbeitgeber</strong> des weiteren Arbeitsverhältnisses mitteilen, ob und in welcher<br />
Höhe ein Freibetrag nach § 39a Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 EStG von diesem<br />
abgerufen werden soll.<br />
Der Hauptarbeitgeber erhält nur den Betrag als Hinzurechnungsbetrag, der tatsächlich<br />
von einem oder mehreren Nebenarbeitgebern abgerufen wurde.<br />
2.6. Datum Beschäftigungsbeginn<br />
Mit der Anmeldung des Arbeitnehmers muss der <strong>Arbeitgeber</strong> auch das Datum mitteilen,<br />
ab wann der Arbeitnehmer bei ihm beschäftigt ist. Dies ist grundsätzlich das Datum des<br />
Beginns des Beschäftigungsverhältnisses laut Arbeitsvertrag. Die Bereitstellung der<br />
<strong>ELStAM</strong> erfolgt frühestens ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Eine Anmeldung<br />
vor dem Beginn der Beschäftigung ist nicht zulässig. Das Datum des<br />
Beschäftigungsbeginns stellt aus rechtlicher Sicht das Datum dar, ab dem nach § 39e<br />
Absatz 4 Satz 2 EStG <strong>ELStAM</strong> bereitgestellt werden dürfen.