ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Seite 90 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
Der <strong>Arbeitgeber</strong> soll den Arbeitnehmer über die erstmalige Anwendung der <strong>ELStAM</strong><br />
informieren 14 . Die mit der Anmeldebestätigung übermittelten <strong>ELStAM</strong> sind <strong>für</strong> die<br />
Lohnabrechnung zu Grunde zu legen. eine Rückkehr zum Papier-Verfahren ist nur in den<br />
unter 2.3 und 2.4 genannten Ausnahmefällen zulässig.<br />
Wird nach der Anmeldung der Arbeitnehmer festgestellt, dass die bisher auf den<br />
Papierbescheinigungen eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale unzutreffend sind,<br />
besteht <strong>für</strong> den <strong>Arbeitgeber</strong> weder eine Korrekturpflicht nach § 41c EStG noch eine<br />
Verpflichtung, dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.<br />
Beispiel:<br />
Der <strong>Arbeitgeber</strong> steigt zum 1.7.2013 in das elektronische Verfahren ein. Er meldet den<br />
Arbeitnehmer entsprechend der ihm vorliegenden Lohnsteuerkarte 2010 als<br />
Hauptarbeitgeber an. In der Anmeldebestätigung wird <strong>für</strong> den Arbeitnehmer ab dem<br />
1.7.2013 die Stkl. I mitgeteilt, da der Arbeitnehmer bereits Ende 2012 von seinem<br />
Ehegatten geschieden worden ist. Bisher lag dem <strong>Arbeitgeber</strong> die Lohnsteuerkarte 2010<br />
vor, auf der die Stkl. III eingetragen war. Der Arbeitnehmer ist seiner Verpflichtung zur<br />
Änderung der Lohnsteuerkarte nicht nachgekommen.<br />
Der <strong>Arbeitgeber</strong> ist nicht zu einer Korrektur des Lohnsteuerabzugs <strong>für</strong> die Monate Januar<br />
bis Juni 2013 verpflichtet, da ihm keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
mit zeitlicher Rückwirkung (<strong>ELStAM</strong> gültig ab 01.07.2013) zur Verfügung gestellt worden<br />
sind und er die Lohnsteuer aufgrund der Angaben der Lohnsteuerkarte 2010<br />
vorschriftsmäßig einbehalten hat. Der <strong>Arbeitgeber</strong> hat auch keine Anzeigeverpflichtung<br />
gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt nach § 41c Abs. 4 EStG. Das Finanzamt hat<br />
die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer direkt nachzufordern.<br />
2.2.1. Freibeträge<br />
Grundsätzlich sind Freibeträge (ausgenommen Freibeträge nach § 39a Absatz 1<br />
Nummer 4 EStG = Pauschbeträge <strong>für</strong> behinderte Menschen und Hinterbliebene) jährlich<br />
neu zu beantragen. Abweichend von diesem Grundsatz wurde durch BMF-Schreiben<br />
festgelegt, dass <strong>für</strong> die Jahre 2011 und 2012 Freibeträge ohne erneute Anträge weiterhin<br />
berücksichtigt werden konnten.<br />
Für 2013 können Freibeträge <strong>für</strong> den Zeitraum des Papierverfahrens ebenfalls ohne<br />
erneute Beantragung berücksichtigt werden. Wechselt der <strong>Arbeitgeber</strong> in das<br />
elektronische Verfahren, erhält er in der Anmeldebestätigung jedoch nur Freibeträge, die<br />
14 siehe dazu auch Musterschreiben unter www.elster.de/arbeitg_elstam.php