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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Seite 90 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

Der <strong>Arbeitgeber</strong> soll den Arbeitnehmer über die erstmalige Anwendung der <strong>ELStAM</strong><br />

informieren 14 . Die mit der Anmeldebestätigung übermittelten <strong>ELStAM</strong> sind <strong>für</strong> die<br />

Lohnabrechnung zu Grunde zu legen. eine Rückkehr zum Papier-Verfahren ist nur in den<br />

unter 2.3 und 2.4 genannten Ausnahmefällen zulässig.<br />

Wird nach der Anmeldung der Arbeitnehmer festgestellt, dass die bisher auf den<br />

Papierbescheinigungen eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale unzutreffend sind,<br />

besteht <strong>für</strong> den <strong>Arbeitgeber</strong> weder eine Korrekturpflicht nach § 41c EStG noch eine<br />

Verpflichtung, dies dem Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen.<br />

Beispiel:<br />

Der <strong>Arbeitgeber</strong> steigt zum 1.7.2013 in das elektronische Verfahren ein. Er meldet den<br />

Arbeitnehmer entsprechend der ihm vorliegenden Lohnsteuerkarte 2010 als<br />

Hauptarbeitgeber an. In der Anmeldebestätigung wird <strong>für</strong> den Arbeitnehmer ab dem<br />

1.7.2013 die Stkl. I mitgeteilt, da der Arbeitnehmer bereits Ende 2012 von seinem<br />

Ehegatten geschieden worden ist. Bisher lag dem <strong>Arbeitgeber</strong> die Lohnsteuerkarte 2010<br />

vor, auf der die Stkl. III eingetragen war. Der Arbeitnehmer ist seiner Verpflichtung zur<br />

Änderung der Lohnsteuerkarte nicht nachgekommen.<br />

Der <strong>Arbeitgeber</strong> ist nicht zu einer Korrektur des Lohnsteuerabzugs <strong>für</strong> die Monate Januar<br />

bis Juni 2013 verpflichtet, da ihm keine elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />

mit zeitlicher Rückwirkung (<strong>ELStAM</strong> gültig ab 01.07.2013) zur Verfügung gestellt worden<br />

sind und er die Lohnsteuer aufgrund der Angaben der Lohnsteuerkarte 2010<br />

vorschriftsmäßig einbehalten hat. Der <strong>Arbeitgeber</strong> hat auch keine Anzeigeverpflichtung<br />

gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt nach § 41c Abs. 4 EStG. Das Finanzamt hat<br />

die zu wenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer direkt nachzufordern.<br />

2.2.1. Freibeträge<br />

Grundsätzlich sind Freibeträge (ausgenommen Freibeträge nach § 39a Absatz 1<br />

Nummer 4 EStG = Pauschbeträge <strong>für</strong> behinderte Menschen und Hinterbliebene) jährlich<br />

neu zu beantragen. Abweichend von diesem Grundsatz wurde durch BMF-Schreiben<br />

festgelegt, dass <strong>für</strong> die Jahre 2011 und 2012 Freibeträge ohne erneute Anträge weiterhin<br />

berücksichtigt werden konnten.<br />

Für 2013 können Freibeträge <strong>für</strong> den Zeitraum des Papierverfahrens ebenfalls ohne<br />

erneute Beantragung berücksichtigt werden. Wechselt der <strong>Arbeitgeber</strong> in das<br />

elektronische Verfahren, erhält er in der Anmeldebestätigung jedoch nur Freibeträge, die<br />

14 siehe dazu auch Musterschreiben unter www.elster.de/arbeitg_elstam.php

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