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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Seite 81 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

Erfolgt nach Eintritt des Insolvenzfalles eine Nachzahlung durch den Träger der<br />

Insolvenzsicherung <strong>für</strong> zurückliegende Monate, wird empfohlen, die Nachzahlung auch<br />

im laufenden Jahr als sonstigen Bezug zu versteuern. Die Anmeldung ist dann zum<br />

Zeitpunkt der Zahlung des sonstigen Bezugs / der ersten laufenden Ansprüche<br />

durchzuführen.<br />

Beispiel<br />

Der <strong>Arbeitgeber</strong> stellt einen Insolvenzantrag zum 01.02.2013. Bis einschließlich Januar<br />

2013 werden die Ansprüche der Arbeitnehmer aus betrieblicher Altersversorgung noch<br />

durch den <strong>Arbeitgeber</strong> gezahlt.<br />

Der <strong>Arbeitgeber</strong> versäumt es, die Arbeitnehmer abzumelden.<br />

Der PSV prüft die die Zulässigkeit und Höhe der Ansprüche der Arbeitnehmer. Die<br />

Prüfung ist im Oktober 2013 abgeschlossen und führt zu dem Ergebnis, dass<br />

Zahlungsansprüche seit Februar 2013 bestehen. Im November 2013 erfolgt die erste<br />

laufende Zahlung des PSV sowie die Nachzahlung <strong>für</strong> die Monate Februar bis Oktober.<br />

Meldet der PSV im November 2013 die Arbeitnehmer rückwirkend zum 01.02.2013 an<br />

und ist der frühere <strong>Arbeitgeber</strong> bis dahin seiner Verpflichtung zur Abmeldung nicht<br />

nachgekommen, erhält der PSV in der Anmeldebestätigung die <strong>ELStAM</strong> mit Gültigkeit ab<br />

dem Tag der Anmeldung. Die vorhergehenden Zeiträume sind nach dem BMF-Schreiben<br />

vom 11.10.2012 mit Stkl. VI zu versteuern (siehe auch unter B.5: <strong>Arbeitgeber</strong>wechsel).

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