ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Seite 81 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
Erfolgt nach Eintritt des Insolvenzfalles eine Nachzahlung durch den Träger der<br />
Insolvenzsicherung <strong>für</strong> zurückliegende Monate, wird empfohlen, die Nachzahlung auch<br />
im laufenden Jahr als sonstigen Bezug zu versteuern. Die Anmeldung ist dann zum<br />
Zeitpunkt der Zahlung des sonstigen Bezugs / der ersten laufenden Ansprüche<br />
durchzuführen.<br />
Beispiel<br />
Der <strong>Arbeitgeber</strong> stellt einen Insolvenzantrag zum 01.02.2013. Bis einschließlich Januar<br />
2013 werden die Ansprüche der Arbeitnehmer aus betrieblicher Altersversorgung noch<br />
durch den <strong>Arbeitgeber</strong> gezahlt.<br />
Der <strong>Arbeitgeber</strong> versäumt es, die Arbeitnehmer abzumelden.<br />
Der PSV prüft die die Zulässigkeit und Höhe der Ansprüche der Arbeitnehmer. Die<br />
Prüfung ist im Oktober 2013 abgeschlossen und führt zu dem Ergebnis, dass<br />
Zahlungsansprüche seit Februar 2013 bestehen. Im November 2013 erfolgt die erste<br />
laufende Zahlung des PSV sowie die Nachzahlung <strong>für</strong> die Monate Februar bis Oktober.<br />
Meldet der PSV im November 2013 die Arbeitnehmer rückwirkend zum 01.02.2013 an<br />
und ist der frühere <strong>Arbeitgeber</strong> bis dahin seiner Verpflichtung zur Abmeldung nicht<br />
nachgekommen, erhält der PSV in der Anmeldebestätigung die <strong>ELStAM</strong> mit Gültigkeit ab<br />
dem Tag der Anmeldung. Die vorhergehenden Zeiträume sind nach dem BMF-Schreiben<br />
vom 11.10.2012 mit Stkl. VI zu versteuern (siehe auch unter B.5: <strong>Arbeitgeber</strong>wechsel).