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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Seite 78 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

Die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers sind nicht erforderlich, eine<br />

Anmeldung im elektronischen Verfahren kann unterbleiben.<br />

Schuldner der Lohnsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) bleibt<br />

allerdings der Arbeitnehmer (im Gegensatz zu den „normalen“<br />

Lohnsteuerpauschalierungen nach den §§ 40, 40a und 40b EStG). Deshalb hat der Dritte<br />

dem Arbeitnehmer einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder<br />

eine besondere Lohnsteuerbescheinigung nach amtlichem Vordruck auszustellen und<br />

dort den Arbeitslohn und die einbehaltene Lohnsteuer anzugeben.<br />

Die vorstehend beschriebene Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 % nach § 39c Abs.<br />

3 EStG gilt auch <strong>für</strong> beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer.<br />

1.1.2. Jahresarbeitslohn des Dritten über 10.000 €<br />

Bei Zahlungen über 10.000 € im Kalenderjahr ist § 39c Absatz 3 EStG nicht anwendbar,<br />

der Dritte ist verpflichtet, den Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Grundsätzen<br />

durchzuführen, d.h. auch die An- und Abmeldungen zum Verfahren <strong>ELStAM</strong> sowie den<br />

Abruf der monatlichen Änderungslisten sind durch den Dritten vorzunehmen.<br />

Dabei ist darauf zu achten, dass bei der Anmeldung der Arbeitnehmer die korrekte<br />

Angabe zum Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis mitgegeben wird. Die Anmeldung als<br />

Hauptarbeitsverhältnis sollte nur in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer erfolgen, da ggf.<br />

Wechselwirkungen zu einen aktuell bestehenden Hauptarbeitsverhältnis eintreten (Siehe<br />

auch B.5 zum <strong>Arbeitgeber</strong>wechsel). Stimmt der Arbeitnehmer der Anmeldung als<br />

Hauptarbeitgeber nicht zu, ist die Anmeldung als Nebenarbeitgeber durchzuführen.<br />

1.2. Freiwillige Übernahme des Lohnsteuerabzugs<br />

Nach § 38 Abs. 3a Satz 2 EStG kann das Finanzamt auf Antrag zulassen, dass ein<br />

Dritter die Pflichten des <strong>Arbeitgeber</strong>s im eigenen Namen erfüllt. Voraussetzung ist, dass<br />

der Dritte<br />

<strong>–</strong> Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat,<br />

<strong>–</strong> sich hierzu gegenüber dem <strong>Arbeitgeber</strong> verpflichtet hat,<br />

<strong>–</strong> den Arbeitslohn auszahlt (oder er nur <strong>Arbeitgeber</strong>pflichten <strong>für</strong> von ihm vermittelte<br />

Arbeitnehmer übernimmt) und<br />

<strong>–</strong> die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.

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