ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Seite 78 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
Die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers sind nicht erforderlich, eine<br />
Anmeldung im elektronischen Verfahren kann unterbleiben.<br />
Schuldner der Lohnsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) bleibt<br />
allerdings der Arbeitnehmer (im Gegensatz zu den „normalen“<br />
Lohnsteuerpauschalierungen nach den §§ 40, 40a und 40b EStG). Deshalb hat der Dritte<br />
dem Arbeitnehmer einen Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung oder<br />
eine besondere Lohnsteuerbescheinigung nach amtlichem Vordruck auszustellen und<br />
dort den Arbeitslohn und die einbehaltene Lohnsteuer anzugeben.<br />
Die vorstehend beschriebene Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 % nach § 39c Abs.<br />
3 EStG gilt auch <strong>für</strong> beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer.<br />
1.1.2. Jahresarbeitslohn des Dritten über 10.000 €<br />
Bei Zahlungen über 10.000 € im Kalenderjahr ist § 39c Absatz 3 EStG nicht anwendbar,<br />
der Dritte ist verpflichtet, den Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Grundsätzen<br />
durchzuführen, d.h. auch die An- und Abmeldungen zum Verfahren <strong>ELStAM</strong> sowie den<br />
Abruf der monatlichen Änderungslisten sind durch den Dritten vorzunehmen.<br />
Dabei ist darauf zu achten, dass bei der Anmeldung der Arbeitnehmer die korrekte<br />
Angabe zum Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis mitgegeben wird. Die Anmeldung als<br />
Hauptarbeitsverhältnis sollte nur in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer erfolgen, da ggf.<br />
Wechselwirkungen zu einen aktuell bestehenden Hauptarbeitsverhältnis eintreten (Siehe<br />
auch B.5 zum <strong>Arbeitgeber</strong>wechsel). Stimmt der Arbeitnehmer der Anmeldung als<br />
Hauptarbeitgeber nicht zu, ist die Anmeldung als Nebenarbeitgeber durchzuführen.<br />
1.2. Freiwillige Übernahme des Lohnsteuerabzugs<br />
Nach § 38 Abs. 3a Satz 2 EStG kann das Finanzamt auf Antrag zulassen, dass ein<br />
Dritter die Pflichten des <strong>Arbeitgeber</strong>s im eigenen Namen erfüllt. Voraussetzung ist, dass<br />
der Dritte<br />
<strong>–</strong> Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat,<br />
<strong>–</strong> sich hierzu gegenüber dem <strong>Arbeitgeber</strong> verpflichtet hat,<br />
<strong>–</strong> den Arbeitslohn auszahlt (oder er nur <strong>Arbeitgeber</strong>pflichten <strong>für</strong> von ihm vermittelte<br />
Arbeitnehmer übernimmt) und<br />
<strong>–</strong> die Steuererhebung nicht beeinträchtigt wird.