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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Tag, Monat und Jahr nicht bekannt: 00.00.0000<br />

Dieses Datum ist auch in der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank hinterlegt.<br />

Seite 19 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

Ggf. wurde bei der Einstellung eines Arbeitnehmers, dessen Geburtsdatum nicht genau<br />

bekannt war, hilfsweise der 01.01.1965 gespeichert. Wird eine Anmeldung mit dem<br />

01.01.1965 vorgenommen, wird diese mit dem im Beispiel stehenden Hinweis<br />

zurückgewiesen.<br />

Ist das melderechtliche Datum der Geburt unklar, sollte der Arbeitnehmer gebeten<br />

werden, ein offizielles Dokument der Meldebehörde vorzulegen (Personalausweis,<br />

Reisepass, Meldebescheinigung, etc.), da dort das melderechtliche Geburtsdatum<br />

angegeben ist.<br />

2.4. Angabe Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis<br />

Nur der Hauptarbeitgeber ist berechtigt, den Arbeitslohn des Arbeitnehmers mit der<br />

Steuerklasse I bis V zu versteuern und somit ist auch nur er berechtigt, die<br />

entsprechenden <strong>ELStAM</strong> mit dieser Steuerklasse zu erhalten. Erhält der Arbeitnehmer in<br />

einem weiteren Arbeitsverhältnis Arbeitslohn, handelt es sich hierbei um ein<br />

Nebenarbeitsverhältnis. Der daraus erzielte Arbeitslohn ist immer mit der Steuerklasse VI<br />

zu versteuern (§ 38b Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 EStG). Aus diesem Grund werden einem<br />

Nebenarbeitgeber die <strong>ELStAM</strong> mit der Steuerklasse VI übermittelt (§ 39e Absatz 3 Satz 2<br />

EStG).<br />

Auch bei einem Nebenarbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitslohn mit der Steuerklasse VI<br />

zu versteuern ist, hat eine Anmeldung des Arbeitnehmers durch den <strong>Arbeitgeber</strong> zu<br />

erfolgen. Dies ist insbesondere wichtig <strong>für</strong> die korrekte Abrechnung der Kirchensteuer.<br />

Der <strong>Arbeitgeber</strong> muss bei der Anmeldung eines Arbeitnehmers zwingend angeben, ob es<br />

sich beim betreffenden Arbeitsverhältnis um ein Haupt- oder ein Nebenarbeitsverhältnis<br />

handelt. Unterbleibt diese Angabe, wird ein Nebenarbeitsverhältnis unterstellt und die<br />

Steuerklasse VI bereitgestellt (BMF-Schreiben vom 05.10.2010, BStBl I 2010, 762).<br />

Für einen Arbeitnehmer kann jeweils nur ein <strong>Arbeitgeber</strong> das erste Arbeitsverhältnis<br />

anmelden. Die Anmeldung eines weiteren <strong>Arbeitgeber</strong>s mit der Kennzeichnung<br />

Hauptarbeitgeber bewirkt, dass ein eventuell bereits angemeldeter Hauptarbeitgeber als<br />

Nebenarbeitgeber eingestuft wird und so die Änderung der <strong>ELStAM</strong> <strong>für</strong> seinen<br />

Arbeitnehmer mit der Steuerklasse VI erhält. Im Zweifel sollten sich bei einer Änderung<br />

der familiengerechten Steuerklasse in die Steuerklasse VI Arbeitnehmer und der<br />

bisherige Hauptarbeitgeber abstimmen und besprechen (siehe auch: Wechsel<br />

Hauptarbeitgeber).

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