ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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3.2. Meldedaten nach § 39e EStG<br />
<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Seite 9 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
Neben den Daten aus der IdNr.-Datenbank muss die Gemeinde <strong>für</strong> jeden Arbeitnehmer:<br />
- die Religion (soweit steuererhebend), sowie Datum des Eintritts und Austritts,<br />
- den melderechtlichen Familienstand sowie den Tag der Begründung oder<br />
Auflösung des Familienstands,<br />
- bei Verheirateten die IdNr. des Ehegatten,<br />
- Kinder mit ihrer IdNr., soweit sie mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz in<br />
der gleichen Meldebehörde gemeldet sind und das 18.Lebenjahr noch nicht<br />
vollendet haben<br />
an das BZSt übersenden (§ 39e Absatz 2 EStG). Aus diesen Daten und den Daten der<br />
IdNr.-Datenbank werden die Lohnsteuerabzugsmerkmale automatisiert gebildet. Die<br />
Mitteilungen von Änderungen dieser Daten durch die Meldebehörden führen zu einer<br />
automatisierten Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale und einer Bereitstellung der<br />
geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale an den <strong>Arbeitgeber</strong>.<br />
3.3. Steuerliche Daten des Finanzamts<br />
Soweit Änderungen an Anträge gebunden sind, erfolgt deren Beantragung durch den<br />
Arbeitnehmer und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale durch das Finanzamt.<br />
Hierzu zählen insbesondere Anträge auf Berücksichtigung<br />
- von Freibeträgen, Hinzurechnungsbeträgen, einem Faktor,<br />
- von Pauschbeträgen <strong>für</strong> behinderte Menschen und Hinterbliebene,<br />
- von Kinderfreibeträgen, z.B. <strong>für</strong> Kinder über 18 Jahre,<br />
- einer Steuerklassenwahl oder eines Steuerklassenwechsels,<br />
- der dauernden Trennung und ggf. der Beendigung der dauernden Trennung,<br />
- einer Sperrung der <strong>ELStAM</strong>.<br />
3.4. Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
Aus den Daten der Meldebehörden und den Daten der Finanzämter werden die<br />
Besteuerungsgrundlagen <strong>für</strong> die Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale<br />
ermittelt. Die <strong>ELStAM</strong> selbst sind:<br />
- Steuerklasse<br />
- Zahl der Kinderfreibeträge<br />
- Frei- und Hinzurechnungsbeträge<br />
- Faktor<br />
- Kirchensteuerabzugsmerkmal <strong>für</strong> den Arbeitnehmer und ggf. seinen Ehegatten.