ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Seite 55 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
ermittlungen <strong>für</strong> vorangegangene Kalendermonate überprüfen und erforderlichenfalls<br />
ändern. Die zwingende Korrektur der Lohnabrechnungen bei abweichenden <strong>ELStAM</strong> ist<br />
korrespondierend zu § 39c Absatz 1 Satz 3 EStG nur <strong>für</strong> bis zu drei Kalendermonate<br />
vorgesehen.<br />
Hat der Arbeitnehmer dem <strong>Arbeitgeber</strong> die steuerliche IdNr. und das Geburtsdatum nicht<br />
binnen drei Monaten (nach Beginn des Arbeitsverhältnisses) mitgeteilt und hat der<br />
<strong>Arbeitgeber</strong> daher nach § 39c Absatz 1 Satz 3 EStG rückwirkend die Steuerklasse VI<br />
anzuwenden, so ist der <strong>Arbeitgeber</strong> berechtigt, nachdem er <strong>ELStAM</strong> mit rückwirkender<br />
Gültigkeit abgerufen hat, nach § 41c Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 EStG den durchgeführten<br />
Lohnsteuerabzug bei der nächstfolgenden Lohnzahlung zu korrigieren. Eine<br />
Korrekturpflicht besteht in diesen Fällen nicht.<br />
Sollte es dem Arbeitnehmer nicht möglich sein, dem <strong>Arbeitgeber</strong> seine IdNr. mitzuteilen,<br />
z. B. weil sie ihm noch nicht zugeteilt wurde, hat das zuständige Finanzamt ihm auf<br />
Antrag ersatzweise eine Bescheinigung <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug nach § 39e Absatz 8<br />
EStG auszustellen. Diese ist sodann Grundlage <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug; der<br />
Arbeitnehmer vermeidet hierdurch die hohe Steuerbelastung nach der Steuerklasse VI.