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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

5. Steuerklassen (§ 38b Absatz 1 EStG)<br />

5.1. Allgemeines<br />

Seite 60 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

Die Höhe der Lohnsteuer hängt auch von der Einreihung des Beschäftigten in eine<br />

Steuerklasse ab. Es kommen die Steuerklassen I bis VI <strong>für</strong> den Lohnsteuerabzug in<br />

Frage. Ehegatten haben <strong>–</strong> wie bislang auch <strong>–</strong> die Wahlmöglichkeit zwischen<br />

verschiedenen Steuerklassenkombinationen (siehe nachfolgende Ausführungen und<br />

www.bmf-steuerechner.de).<br />

Die <strong>ELStAM</strong>-Datenbank bildet <strong>für</strong> jeden Arbeitnehmer grundsätzlich automatisiert u.a. die<br />

Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge.<br />

Auch werden die Steuerklassen künftig grundsätzlich automatisch geändert; Auslöser<br />

hier<strong>für</strong> sind z.B. Mitteilungen der Meldebehörden über den geänderten Familienstand.<br />

5.2. Steuerklasse I<br />

In die Steuerklasse I gehören unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die<br />

a. ledig sind,<br />

b. verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen die Voraussetzungen<br />

<strong>für</strong> die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind. Hierunter fallen insbesondere<br />

ganzjährig dauernd getrennt lebende Ehegatten.<br />

Ebenfalls in die Steuerklasse I einzuordnen sind beschränkt einkommensteuerpflichtige<br />

Arbeitnehmer.<br />

5.3. Steuerklasse II<br />

In die Steuerklasse II gehören die Arbeitnehmer, die in die Steuerklasse I einzuordnen<br />

sind, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag <strong>für</strong> Alleinerziehende (§ 24b EStG) zu<br />

berücksichtigen ist.<br />

Der Entlastungsbetrag <strong>für</strong> Alleinerziehende beträgt 1.308 € im Kalenderjahr. Dieser<br />

Entlastungsbetrag wird Alleinstehenden gewährt, wenn zu ihrem Haushalt mindestens<br />

ein Kind gehört, <strong>für</strong> das Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG<br />

gewährt wird.

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