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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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6. Freibeträge <strong>für</strong> Kinder<br />

<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Seite 69 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

Bei Geburt eines Kindes erfolgt <strong>–</strong> soweit das Kind in der gleichen Gemeinde wie die<br />

beiden Elternteile gemeldet ist <strong>–</strong> eine Mitteilung der Meldebehörde an die <strong>ELStAM</strong>-<br />

Datenbank. Jedem Elternteil wird das Kind zur Hälfte zugeordnet. Daraus bildet die<br />

<strong>ELStAM</strong>-Datenbank unter Berücksichtigung der Steuerklasse automatisiert die Zahl der<br />

Kinderfreibeträge <strong>für</strong> beide Elternteile. Es sind folglich keine Eingaben durch das<br />

Finanzamt erforderlich. Eine einmal hergestellte Verknüpfung in der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank<br />

bleibt bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet,<br />

unabhängig von einer inländischen Wohnsitzverlegung des Kindes oder des Elternteils,<br />

bestehen.<br />

Die folgenden Sachverhalte erfordern jedoch besondere Eingaben durch das<br />

Wohnsitzfinanzamt:<br />

• die Berücksichtigung von Kindern über 18 Jahren,<br />

• die erstmalige Verknüpfung von minderjährigen (inländischen) Kindern, die nicht in<br />

derselben Gemeinde wie eines der Elternteile gemeldet sind,<br />

• Berücksichtigung von im Ausland lebenden Kindern,<br />

• Berücksichtigung von Stief-, Pflege- bzw. Enkelkindern.<br />

In diesen Fallkonstellationen ist die Berücksichtigung des Kindes durch das Finanzamt<br />

zu veranlassen. Dabei ist zu beachten, dass im Lohnsteuerabzugsverfahren die<br />

Freibeträge <strong>für</strong> Kinder nur <strong>für</strong> die Zuschlagsteuern Bedeutung haben und ganzjährig zu<br />

berücksichtigen sind (§ 51a Absatz 2a EStG).<br />

Melderechtlich werden Adoptivkinder wie leibliche Kinder behandelt, sodass durch das<br />

Finanzamt regelmäßig keine Eingaben erforderlich sind.

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