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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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E. Sonderkonstellationen<br />

1. Lohnsteuerabzug durch Dritte<br />

<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Seite 77 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

Grundsätzlich sind nur inländische <strong>Arbeitgeber</strong> zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. In den<br />

folgenden Fällen erfolgt jedoch die Lohnzahlung selbständig durch Dritte:<br />

<strong>–</strong> Teile des Arbeitslohns werden z. B. aufgrund tarifvertraglicher Regelungen nicht vom<br />

<strong>Arbeitgeber</strong> oder einem früheren <strong>Arbeitgeber</strong>, sondern von einem Dritten gezahlt<br />

(Sozialkassen des Baugewerbes).<br />

<strong>–</strong> Für Arbeitnehmer mit mehreren aufeinander folgenden kurzfristigen<br />

Arbeitsverhältnissen zu unterschiedlichen <strong>Arbeitgeber</strong>n fasst ein Dritter die Löhne zur<br />

Berechnung der Lohnsteuer zusammen (z.B. studentische Arbeitsvermittlungen).<br />

<strong>–</strong> Für Arbeitnehmer mit mehreren gleichzeitig nebeneinander bestehenden<br />

Arbeitsverhältnissen übernimmt einer der <strong>Arbeitgeber</strong> die lohnsteuerlichen<br />

<strong>Arbeitgeber</strong>pflichten, der dann in der Regel als Stammarbeitgeber und<br />

Abrechnungsstelle auch den Arbeitslohn aus den anderen Arbeitsverhältnissen<br />

auszahlt (Mehrfacharbeitsverhältnisse, die insbesondere bei<br />

Versicherungsunternehmen wegen der Spartentrennung auftreten). Auch in diesen<br />

Fällen werden die Löhne <strong>für</strong> Zwecke der Lohnsteuerberechnung<br />

zusammengerechnet.<br />

In diesen Fällen kann eine Übertragung der lohnsteuerlicher Pflichten auf Dritte erfolgen<br />

(§ 38 Absatz 3a EStG).<br />

1.1. Gesetzliche Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug<br />

Nach § 38 Absatz 3a Satz 1 EStG ist ein Dritter, der Arbeitnehmern eines anderen<br />

<strong>Arbeitgeber</strong>s Arbeitslohn zahlt, gesetzlich verpflichtet den Lohnsteuerabzug<br />

durchzuführen, soweit der Dritte tarifvertragliche Geldansprüche erfüllt, die sich gegen<br />

den Dritten und nicht direkt gegen den eigentlichen <strong>Arbeitgeber</strong> richten. Hiernach sind<br />

z.B. die Sozialkassen des Baugewerbes zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, soweit sie<br />

tarifvertragliche Geldansprüche erfüllen.<br />

1.1.1. Jahresarbeitslohn des Dritten bis 10.000 €<br />

Die Lohnsteuer kann der Dritte nach § 39c Absatz 3 EStG bei Zahlungen bis zu 10.000 €<br />

im Kalenderjahr unabhängig von den Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit einem festen<br />

Steuersatz von 20 % ermitteln (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).

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