ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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E. Sonderkonstellationen<br />
1. Lohnsteuerabzug durch Dritte<br />
<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Seite 77 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
Grundsätzlich sind nur inländische <strong>Arbeitgeber</strong> zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. In den<br />
folgenden Fällen erfolgt jedoch die Lohnzahlung selbständig durch Dritte:<br />
<strong>–</strong> Teile des Arbeitslohns werden z. B. aufgrund tarifvertraglicher Regelungen nicht vom<br />
<strong>Arbeitgeber</strong> oder einem früheren <strong>Arbeitgeber</strong>, sondern von einem Dritten gezahlt<br />
(Sozialkassen des Baugewerbes).<br />
<strong>–</strong> Für Arbeitnehmer mit mehreren aufeinander folgenden kurzfristigen<br />
Arbeitsverhältnissen zu unterschiedlichen <strong>Arbeitgeber</strong>n fasst ein Dritter die Löhne zur<br />
Berechnung der Lohnsteuer zusammen (z.B. studentische Arbeitsvermittlungen).<br />
<strong>–</strong> Für Arbeitnehmer mit mehreren gleichzeitig nebeneinander bestehenden<br />
Arbeitsverhältnissen übernimmt einer der <strong>Arbeitgeber</strong> die lohnsteuerlichen<br />
<strong>Arbeitgeber</strong>pflichten, der dann in der Regel als Stammarbeitgeber und<br />
Abrechnungsstelle auch den Arbeitslohn aus den anderen Arbeitsverhältnissen<br />
auszahlt (Mehrfacharbeitsverhältnisse, die insbesondere bei<br />
Versicherungsunternehmen wegen der Spartentrennung auftreten). Auch in diesen<br />
Fällen werden die Löhne <strong>für</strong> Zwecke der Lohnsteuerberechnung<br />
zusammengerechnet.<br />
In diesen Fällen kann eine Übertragung der lohnsteuerlicher Pflichten auf Dritte erfolgen<br />
(§ 38 Absatz 3a EStG).<br />
1.1. Gesetzliche Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug<br />
Nach § 38 Absatz 3a Satz 1 EStG ist ein Dritter, der Arbeitnehmern eines anderen<br />
<strong>Arbeitgeber</strong>s Arbeitslohn zahlt, gesetzlich verpflichtet den Lohnsteuerabzug<br />
durchzuführen, soweit der Dritte tarifvertragliche Geldansprüche erfüllt, die sich gegen<br />
den Dritten und nicht direkt gegen den eigentlichen <strong>Arbeitgeber</strong> richten. Hiernach sind<br />
z.B. die Sozialkassen des Baugewerbes zum Lohnsteuerabzug verpflichtet, soweit sie<br />
tarifvertragliche Geldansprüche erfüllen.<br />
1.1.1. Jahresarbeitslohn des Dritten bis 10.000 €<br />
Die Lohnsteuer kann der Dritte nach § 39c Absatz 3 EStG bei Zahlungen bis zu 10.000 €<br />
im Kalenderjahr unabhängig von den Lohnsteuerabzugsmerkmalen mit einem festen<br />
Steuersatz von 20 % ermitteln (zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer).