ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Version:<br />
Stand:<br />
4. Zwei Lohnzahlungen <strong>für</strong> einen Arbeitnehmer von demselben <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Seite 84 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
In der Praxis kommt es häufig vor, dass der <strong>Arbeitgeber</strong> seinem Arbeitnehmer mehrere<br />
Zahlungen aus unterschiedlichen Rechtsgründen leistet.<br />
Beispiel:<br />
Ein Arbeitnehmer bezieht aus einem aktiven Arbeitsverhältnis ein Arbeitsentgelt, welches<br />
mit der Steuerklasse I versteuert wird. Gleichzeitig erhält der Arbeitnehmer einen<br />
betrieblichen Versorgungsbezug (z. B. eine Hinterbliebenenversorgung). Diese Zahlung<br />
behandelt der <strong>Arbeitgeber</strong> als Zahlung aus einem zweiten Arbeitsverhältnis und<br />
besteuert diese mit der Lohnsteuerklasse VI.<br />
Die Trennung beider Zahlungen in den betrieblichen Unterlagen ist notwendig, da <strong>für</strong><br />
beide Zahlungen eine unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Behandlung<br />
vorzunehmen ist. Aus diesem Grund weisen die <strong>Arbeitgeber</strong> dem Arbeitnehmer zwei<br />
verschiedene Personalnummern zu.<br />
Nach dem Start des <strong>ELStAM</strong>-Verfahrens können die <strong>ELStAM</strong> von einem <strong>Arbeitgeber</strong> nur<br />
einmal <strong>für</strong> den jeweiligen Arbeitnehmer abgerufen werden.<br />
Lohnsteuerlich kann ein Arbeitnehmer zu einem <strong>Arbeitgeber</strong> nur in einem Dienst- oder<br />
Arbeitsverhältnis stehen, auch wenn mehrere Zahlungen aus verschiedenen<br />
Rechtsgründen geleistet werden. Für einen Übergangszeitraum bis einschließlich 2013<br />
ist es gleichwohl gestattet, dass der <strong>Arbeitgeber</strong> eine Zahlung mit der familiengerechten<br />
Steuerklasse, die andere Zahlung mit der Steuerklasse VI versteuert (vgl. hierzu unter<br />
Ziff. III.5 des BMF-Schreibens vom 02.10.2012, siehe unter „weitere Dokumente“).