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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Version:<br />

Stand:<br />

4. Zwei Lohnzahlungen <strong>für</strong> einen Arbeitnehmer von demselben <strong>Arbeitgeber</strong><br />

Seite 84 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

In der Praxis kommt es häufig vor, dass der <strong>Arbeitgeber</strong> seinem Arbeitnehmer mehrere<br />

Zahlungen aus unterschiedlichen Rechtsgründen leistet.<br />

Beispiel:<br />

Ein Arbeitnehmer bezieht aus einem aktiven Arbeitsverhältnis ein Arbeitsentgelt, welches<br />

mit der Steuerklasse I versteuert wird. Gleichzeitig erhält der Arbeitnehmer einen<br />

betrieblichen Versorgungsbezug (z. B. eine Hinterbliebenenversorgung). Diese Zahlung<br />

behandelt der <strong>Arbeitgeber</strong> als Zahlung aus einem zweiten Arbeitsverhältnis und<br />

besteuert diese mit der Lohnsteuerklasse VI.<br />

Die Trennung beider Zahlungen in den betrieblichen Unterlagen ist notwendig, da <strong>für</strong><br />

beide Zahlungen eine unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Behandlung<br />

vorzunehmen ist. Aus diesem Grund weisen die <strong>Arbeitgeber</strong> dem Arbeitnehmer zwei<br />

verschiedene Personalnummern zu.<br />

Nach dem Start des <strong>ELStAM</strong>-Verfahrens können die <strong>ELStAM</strong> von einem <strong>Arbeitgeber</strong> nur<br />

einmal <strong>für</strong> den jeweiligen Arbeitnehmer abgerufen werden.<br />

Lohnsteuerlich kann ein Arbeitnehmer zu einem <strong>Arbeitgeber</strong> nur in einem Dienst- oder<br />

Arbeitsverhältnis stehen, auch wenn mehrere Zahlungen aus verschiedenen<br />

Rechtsgründen geleistet werden. Für einen Übergangszeitraum bis einschließlich 2013<br />

ist es gleichwohl gestattet, dass der <strong>Arbeitgeber</strong> eine Zahlung mit der familiengerechten<br />

Steuerklasse, die andere Zahlung mit der Steuerklasse VI versteuert (vgl. hierzu unter<br />

Ziff. III.5 des BMF-Schreibens vom 02.10.2012, siehe unter „weitere Dokumente“).

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