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ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster

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<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />

7. Pauschbeträge <strong>für</strong> behinderte Menschen / Hinterbliebene<br />

7.1. Allgemeines<br />

Seite 70 von 108<br />

© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />

Version:<br />

Stand:<br />

1.1<br />

28.02.2013<br />

Die bereits bisher beantragten Freibeträge nach § 39a Absatz 1 Nr. 4 EStG sind<br />

weitestgehend in der <strong>ELStAM</strong>-Datenbank gespeichert und werden automatisch <strong>für</strong> die<br />

Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises berücksichtigt. Erfolgt eine<br />

Verlängerung des Ausweises oder eine Minderung / Erhöhung des Grades der<br />

Behinderung, muss dieses dem Finanzamt mitgeteilt werden, damit eine entsprechende<br />

Berücksichtigung erfolgen kann.<br />

7.2. Übertragung des Pauschbetrags <strong>für</strong> behinderte Menschen eines Kindes<br />

Steht der Pauschbetrags <strong>für</strong> behinderte Menschen einem Kind zu, <strong>für</strong> das der<br />

Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder<br />

Kindergeld hat, so wird der Pauschbetrag auf Antrag auf den Steuerpflichtigen<br />

übertragen, wenn ihn das Kind nicht in Anspruch nimmt (§ 33b Absatz 5 EStG).<br />

Der Pauschbetrag des Kindes ist grundsätzlich auf beide Elternteile je zur Hälfte<br />

aufzuteilen. Praktische Auswirkung hat dies nur dann, wenn keine<br />

Zusammenveranlagung der Elternteile erfolgt. Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist<br />

statt der hälftigen eine andere Aufteilung möglich.<br />

7.3. Übertragung eines Pauschbetrags <strong>für</strong> behinderte Menschen unter Ehegatten<br />

§ 39a Absatz 3 Satz 1 EStG bestimmt, dass <strong>für</strong> Ehegatten, die beide unbeschränkt<br />

einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, die Summe der nach<br />

Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Nr. 8 EStG in Betracht kommenden Freibeträge<br />

gemeinsam zu ermitteln ist (damit auch die Pauschbeträge nach § 39a Absatz 1 Satz 1<br />

Nr. 4 EStG). Nach § 39a Absatz 3 Satz 3 EStG ist die nach Satz 1 ermittelte Summe je<br />

zur Hälfte auf die Ehegatten aufzuteilen, wenn <strong>für</strong> jeden Ehegatten<br />

Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet werden und die Ehegatten keine andere Aufteilung<br />

beantragen. Auf Antrag der Ehegatten ist eine andere Aufteilung vorzunehmen.<br />

Pauschbeträge <strong>für</strong> behinderte Menschen und Hinterbliebene dürfen abweichend davon<br />

als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte des Ehegatten eingetragen werden, der die<br />

Voraussetzungen <strong>für</strong> den Pauschbetrag in seiner Person erfüllt (R 39a.3 Absatz 5 Satz 3<br />

LStR). Dies gilt gleichermaßen auch im elektronischen Verfahren.

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