ELStAM – Informationen für Arbeitgeber - Elster
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Beispiel:<br />
<strong>ELStAM</strong> <strong>–</strong> <strong>Informationen</strong> <strong>für</strong> <strong>Arbeitgeber</strong><br />
Seite 86 von 108<br />
© Christiane Grahn, fachliche Steuerung <strong>Elster</strong>Lohn II, FM NRW<br />
Version:<br />
Stand:<br />
1.1<br />
28.02.2013<br />
Ein verheirateter Arbeitnehmer stirbt am 20.06.2012. Der Arbeitnehmer hat nach dem<br />
Arbeitsvertrag Anspruch auf die vollen Bezüge im Sterbemonat. Darüber hinaus wird ein<br />
Sterbegeld in Höhe von zwei Monatsgehältern gezahlt. Der <strong>Arbeitgeber</strong> zahlt diese<br />
Beträge am 20.07.2012 an die Witwe aus und hat hierbei die Lohnsteuer einzubehalten.<br />
Für den Arbeitnehmer ist die Steuerklasse III anzuwenden. Für die Ehefrau ist bis<br />
30.06.2012 die Stkl. V gültig, ab dem 01.07.2012 kann Stkl III angewendet werden.<br />
Der <strong>Arbeitgeber</strong> müsste den Arbeitslohn <strong>für</strong> Juni nach den <strong>für</strong> die Ehefrau in Juni<br />
maßgebenden Steuerklasse V besteuern, weil der Lohnsteuerberechnung <strong>für</strong> laufenden<br />
Arbeitslohn diejenigen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu Grunde zu legen sind, die <strong>für</strong> den<br />
Tag gelten, an dem der Lohnzahlungszeitraum endet (=30.06.2012). Nach R 19.9 Absatz<br />
1 S. 2 LStR kann er jedoch aus Vereinfachungsgründen die Lohnsteuer <strong>für</strong> den<br />
laufenden Arbeitslohn des Sterbemonats nach den Besteuerungsmerkmalen berechnen,<br />
die <strong>für</strong> den Verstorbenen im Juni 2012 gelten.<br />
Für das Sterbegeld ist diese Regelung nicht anwendbar, hier sind die<br />
Lohnsteuerabzugsmerkmale der Ehefrau im Zeitpunkt der Zahlung anzuwenden<br />
(sonstiger Bezug, R 19.9 Absatz 3 Nr. 3 LStR). Die Anmeldung der Ehefrau kann aus<br />
Vereinfachungsgründen zum 01. des Monats erfolgen, in dem der sonstige Bezug<br />
gezahlt wird (<strong>ELStAM</strong> müssen zum Zeitpunkt der Abrechnung, also regelmäßig einige<br />
Tage vor dem Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung, vorliegen).