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SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

Schließung der Krankengeldlücke:<br />

Für G<strong>KV</strong>-versicherte Arbeitnehmer entsteht durch die Zahlung von<br />

Beiträgen zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung eine<br />

Lücke von 11,975 % (12,225 % für „Kinderlose“) des G<strong>KV</strong>-Krankengeldes<br />

(neben weiteren 10 %, da das Krankengeld in der Regel auf<br />

90 % des Nettoeinkommens begrenzt ist).<br />

Diese Lücke kann mit einem Krankentagegeld und einen maximalen<br />

Tagessatz von 20 Euro geschlossen werden.<br />

Kündigung der G<strong>KV</strong>-Mitgliedschaft<br />

Freiwillige und versicherungspflichtige Mitglieder können ihre Mitgliedschaft<br />

mit einer Frist von zwei Monaten kündigen, gerechnet<br />

vom Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt wird. Beim Wechsel<br />

innerhalb der G<strong>KV</strong> beträgt die Mindest bindungs dauer an die neue<br />

Krankenkasse 18 Monate (nicht bei Kündigung wegen Beitragserhöhung).<br />

Für freiwillig Versicherte, die nach einer Kündigung zur P<strong>KV</strong><br />

wechseln wollen, gilt diese Mindestversicherungsdauer nicht (siehe<br />

auch Seite 42).<br />

Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

zu Beginn eines Jahres versicherungsfrei werden, können<br />

binnen einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung der Krankenkasse<br />

über die Versicherungsfreiheit rückwirkend zum 01.01.<br />

austreten.<br />

Nimmt jemand nach einer versicherungspflichtigen G<strong>KV</strong>-Mit glied -<br />

schaft (z. B. Arbeitnehmer oder Student) eine selbstständige Tätigkeit<br />

auf, ist die bisherige Mitgliedschaft sofort zum Ende der Versicherungspflicht<br />

beendet. Zur Klarstellung sollte der Austritt<br />

schriftlich erklärt werden.<br />

Wichtig: Eine Kündigung kann nur wirksam werden, wenn der Krankenkasse<br />

innerhalb der Kündigungfrist das Bestehen einer neuen<br />

Mitgliedschaft bei einer anderen Kasse oder das Bestehen einer privaten<br />

<strong>KV</strong>-Voll nachgewiesen wird. Unterbleibt der Nachweis, ist die<br />

Kündigung unwirksam und das Versicherungsverhältnis bleibt unverändert<br />

bestehen.<br />

Kündigung der P<strong>KV</strong><br />

Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis mit<br />

einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Versiche rungs jahres<br />

kündigen, vorbehaltlich einer vereinbarten Mindest vertragsdauer<br />

von höchstens 2 Jahren. Neben dieser ordentlichen Kündigung hat<br />

der Versicherungsnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung<br />

anlässlich einer Beitragsanpassung oder bei eintretender G<strong>KV</strong>-<br />

Versicherungspflicht. Spätes tens seit 2009 soll nach dem Willen des<br />

Gesetzgebers in Deutschland niemand mehr ohne Krankenversicherungsschutz<br />

sein. Seit 2009 wird die Kündigung eines P<strong>KV</strong>-Vertrages<br />

erst dann wirksam, wenn der Versicherungsnehmer den<br />

Abschluss einer Nachfolge-Krankenversicherung nachweist. Der<br />

Nachweis ist innerhalb der Kündigungsfrist zu erbringen. Wird der<br />

Nachweis später erbracht, wird die Kündigung unwirksam.<br />

Wichtig: Keine Kündigung mehr durch den Versicherer<br />

Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht<br />

zur Versicherung erfüllt, ist durch den Versicherer seit dem 1.1.2009<br />

ausgeschlossen. Bei Versicherungen, die nicht die Versicherungspflicht<br />

erfüllen, kann der Krankenversicherer wie bisher auch vom<br />

Vertrag zurücktreten (Nichtzahlung Erstbeitrag) bzw. den Vertrag<br />

kündigen (Nichtzahlung Folgebeitrag).<br />

Künstlersozialversicherung<br />

Geregelt im Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen<br />

Künstler und Publizisten (KSVG). Voraussetzung für den Eintritt der<br />

Krankenversicherungspflicht ist, dass der Künstler und Publizist die<br />

künstlerische/ publizistische Tätigkeit erwerbs mäßig ausübt und im<br />

100 <strong>KV</strong>-LEXIKON<br />

Zusammenhang mit der künstlerischen/ publizistischen Tätigkeit<br />

nicht mehr als ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, es sei denn, die<br />

Beschäftigung wird zur Ausbildung oder geringfügig ausgeübt.<br />

Kuren/ Medizinische Rehabilitation<br />

Im Vergleich Kasse/ <strong>SIGNAL</strong> ist häufig die Frage nach Kuren zu<br />

beantworten. Nachfolgend die Einzelheiten zum Leis tungs umfang;<br />

der Gesetzgeber verwendet für den Begriff „Kur“ die Bezeichnung<br />

„Medizinische Reha bilitation“.<br />

Kasse / G<strong>KV</strong>:<br />

Sie leisten zunächst für medizinische Vorsorgekuren. Dies können<br />

Badekuren sein (so genannte ambulante Vorsorgekuren).<br />

G<strong>KV</strong>-Leistung: Übernahme medizinischer Leistungen wie Arz neien,<br />

Massagen, Fango (aber mit Zuzahlung) und Kann-Zuschuss von<br />

13 Euro zu den Kosten für Unterkunft, Verpfle gung, Fahrkosten.<br />

Daneben fallen hierunter auch Vorsorge kuren für Mütter, und zwar<br />

stationäre Vorsorgekuren durch Maßnah men in einer Einrichtung des<br />

Müttergenesungswerks oder einer ähnlichen Einrichtung (diese Leistung<br />

kann auch als „Mutter-Kind-Kur“ bewilligt werden). Sämtliche<br />

medizinischen Vorsorge kuren nur alle 4 Jahre maximal 3 Wochen.<br />

In schweren Fällen zahlen die Kassen auch medizinische Rehabilitationsmaßnahmen.<br />

Nur dann, wenn die ambulante Behand lung<br />

nicht ausreicht, kann zur Rehabilitation eine ambulante Kur bewilligt<br />

werden.<br />

G<strong>KV</strong>-Leistung: Übernahme medizinischer Leistungen wie Arz neien,<br />

Massagen, Fango (aber mit Zuzahlung) und Kann-Zuschuss von<br />

13 Euro zu den Kosten für Unterkunft, Verpfle gung, Fahrkosten.<br />

Reicht auch dies nicht aus, kann eine stationäre Kur (Kasse trägt die<br />

Kosten abzüglich der Selbst beteili gung von 10 Euro pro Tag komplett)<br />

bewilligt werden.<br />

<strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung<br />

Unsere aktuellen Verkaufstarife in der Vollversicherung sehen keine<br />

Kurleistungen vor (Ausnahme: Beihilfe EXKLUSIV-B).<br />

Generell gilt für ambulante Behandlungen folgende Regelung: Erstattet<br />

wird die medizinisch notwendige Heilbehandlung in einem Kurort,<br />

auch wenn sie von einem Heilbehandler des Kurortes verordnet<br />

worden ist.<br />

Rehabilitation fällt in der Regel in den Aufgabenbereich der gesetzlichen<br />

Renten- bzw. Unfallversicherung, sodass eine Leis tung des<br />

Rentenversicherungsträgers, im Ausnahmefall der Berufsgenossenschaft,<br />

unabhängig von dem Krankenversicherungsstatus (gesetzlich<br />

oder privat) infrage kommt.<br />

Die gesundheitliche Versorgung gliedert sich gegenwärtig in drei<br />

wesentliche Bereiche:<br />

– Die Primärversorgung (ambulante Behandlung durch niedergelassene<br />

Ärzte)<br />

– Die Akutversorgung (stationäre Versorgung im Krankenhaus,<br />

Heilbehandlung)<br />

– Die Rehabilitation (Ermöglichen der Teilhabe am sozialen-/<br />

Arbeits-Leben mit einem körperliche Gebrechen/ Schaden)<br />

Ein wesentlicher Teil der Rehabilitation ist die Anschlussrehabilitation.<br />

Anschlussrehabilitation ist eine ganztägig ambulante oder stationäre<br />

Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Die Besonderheit dieser<br />

Leistung besteht darin, dass sie sich unmittelbar an eine stationäre<br />

Krankenhausbehandlung anschließt. Die Einleitung einer Anschlussrehabilitation<br />

erfolgt bereits im Krankenhaus. Das Krankenhaus stellt<br />

auch die Erforderlichkeit fest. Rehabilitationsleistungen sind in<br />

Deutschland Aufgabe der verschiedenen Sozialversicherungsträger,

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