SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
Schließung der Krankengeldlücke:<br />
Für G<strong>KV</strong>-versicherte Arbeitnehmer entsteht durch die Zahlung von<br />
Beiträgen zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung eine<br />
Lücke von 11,975 % (12,225 % für „Kinderlose“) des G<strong>KV</strong>-Krankengeldes<br />
(neben weiteren 10 %, da das Krankengeld in der Regel auf<br />
90 % des Nettoeinkommens begrenzt ist).<br />
Diese Lücke kann mit einem Krankentagegeld und einen maximalen<br />
Tagessatz von 20 Euro geschlossen werden.<br />
Kündigung der G<strong>KV</strong>-Mitgliedschaft<br />
Freiwillige und versicherungspflichtige Mitglieder können ihre Mitgliedschaft<br />
mit einer Frist von zwei Monaten kündigen, gerechnet<br />
vom Ablauf des Monats, in dem der Austritt erklärt wird. Beim Wechsel<br />
innerhalb der G<strong>KV</strong> beträgt die Mindest bindungs dauer an die neue<br />
Krankenkasse 18 Monate (nicht bei Kündigung wegen Beitragserhöhung).<br />
Für freiwillig Versicherte, die nach einer Kündigung zur P<strong>KV</strong><br />
wechseln wollen, gilt diese Mindestversicherungsdauer nicht (siehe<br />
auch Seite 42).<br />
Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
zu Beginn eines Jahres versicherungsfrei werden, können<br />
binnen einer Frist von 14 Tagen nach Mitteilung der Krankenkasse<br />
über die Versicherungsfreiheit rückwirkend zum 01.01.<br />
austreten.<br />
Nimmt jemand nach einer versicherungspflichtigen G<strong>KV</strong>-Mit glied -<br />
schaft (z. B. Arbeitnehmer oder Student) eine selbstständige Tätigkeit<br />
auf, ist die bisherige Mitgliedschaft sofort zum Ende der Versicherungspflicht<br />
beendet. Zur Klarstellung sollte der Austritt<br />
schriftlich erklärt werden.<br />
Wichtig: Eine Kündigung kann nur wirksam werden, wenn der Krankenkasse<br />
innerhalb der Kündigungfrist das Bestehen einer neuen<br />
Mitgliedschaft bei einer anderen Kasse oder das Bestehen einer privaten<br />
<strong>KV</strong>-Voll nachgewiesen wird. Unterbleibt der Nachweis, ist die<br />
Kündigung unwirksam und das Versicherungsverhältnis bleibt unverändert<br />
bestehen.<br />
Kündigung der P<strong>KV</strong><br />
Der Versicherungsnehmer kann das Versicherungsverhältnis mit<br />
einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Versiche rungs jahres<br />
kündigen, vorbehaltlich einer vereinbarten Mindest vertragsdauer<br />
von höchstens 2 Jahren. Neben dieser ordentlichen Kündigung hat<br />
der Versicherungsnehmer das Recht zur außerordentlichen Kündigung<br />
anlässlich einer Beitragsanpassung oder bei eintretender G<strong>KV</strong>-<br />
Versicherungspflicht. Spätes tens seit 2009 soll nach dem Willen des<br />
Gesetzgebers in Deutschland niemand mehr ohne Krankenversicherungsschutz<br />
sein. Seit 2009 wird die Kündigung eines P<strong>KV</strong>-Vertrages<br />
erst dann wirksam, wenn der Versicherungsnehmer den<br />
Abschluss einer Nachfolge-Krankenversicherung nachweist. Der<br />
Nachweis ist innerhalb der Kündigungsfrist zu erbringen. Wird der<br />
Nachweis später erbracht, wird die Kündigung unwirksam.<br />
Wichtig: Keine Kündigung mehr durch den Versicherer<br />
Jede Kündigung einer Krankheitskostenversicherung, die eine Pflicht<br />
zur Versicherung erfüllt, ist durch den Versicherer seit dem 1.1.2009<br />
ausgeschlossen. Bei Versicherungen, die nicht die Versicherungspflicht<br />
erfüllen, kann der Krankenversicherer wie bisher auch vom<br />
Vertrag zurücktreten (Nichtzahlung Erstbeitrag) bzw. den Vertrag<br />
kündigen (Nichtzahlung Folgebeitrag).<br />
Künstlersozialversicherung<br />
Geregelt im Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen<br />
Künstler und Publizisten (KSVG). Voraussetzung für den Eintritt der<br />
Krankenversicherungspflicht ist, dass der Künstler und Publizist die<br />
künstlerische/ publizistische Tätigkeit erwerbs mäßig ausübt und im<br />
100 <strong>KV</strong>-LEXIKON<br />
Zusammenhang mit der künstlerischen/ publizistischen Tätigkeit<br />
nicht mehr als ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, es sei denn, die<br />
Beschäftigung wird zur Ausbildung oder geringfügig ausgeübt.<br />
Kuren/ Medizinische Rehabilitation<br />
Im Vergleich Kasse/ <strong>SIGNAL</strong> ist häufig die Frage nach Kuren zu<br />
beantworten. Nachfolgend die Einzelheiten zum Leis tungs umfang;<br />
der Gesetzgeber verwendet für den Begriff „Kur“ die Bezeichnung<br />
„Medizinische Reha bilitation“.<br />
Kasse / G<strong>KV</strong>:<br />
Sie leisten zunächst für medizinische Vorsorgekuren. Dies können<br />
Badekuren sein (so genannte ambulante Vorsorgekuren).<br />
G<strong>KV</strong>-Leistung: Übernahme medizinischer Leistungen wie Arz neien,<br />
Massagen, Fango (aber mit Zuzahlung) und Kann-Zuschuss von<br />
13 Euro zu den Kosten für Unterkunft, Verpfle gung, Fahrkosten.<br />
Daneben fallen hierunter auch Vorsorge kuren für Mütter, und zwar<br />
stationäre Vorsorgekuren durch Maßnah men in einer Einrichtung des<br />
Müttergenesungswerks oder einer ähnlichen Einrichtung (diese Leistung<br />
kann auch als „Mutter-Kind-Kur“ bewilligt werden). Sämtliche<br />
medizinischen Vorsorge kuren nur alle 4 Jahre maximal 3 Wochen.<br />
In schweren Fällen zahlen die Kassen auch medizinische Rehabilitationsmaßnahmen.<br />
Nur dann, wenn die ambulante Behand lung<br />
nicht ausreicht, kann zur Rehabilitation eine ambulante Kur bewilligt<br />
werden.<br />
G<strong>KV</strong>-Leistung: Übernahme medizinischer Leistungen wie Arz neien,<br />
Massagen, Fango (aber mit Zuzahlung) und Kann-Zuschuss von<br />
13 Euro zu den Kosten für Unterkunft, Verpfle gung, Fahrkosten.<br />
Reicht auch dies nicht aus, kann eine stationäre Kur (Kasse trägt die<br />
Kosten abzüglich der Selbst beteili gung von 10 Euro pro Tag komplett)<br />
bewilligt werden.<br />
<strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung<br />
Unsere aktuellen Verkaufstarife in der Vollversicherung sehen keine<br />
Kurleistungen vor (Ausnahme: Beihilfe EXKLUSIV-B).<br />
Generell gilt für ambulante Behandlungen folgende Regelung: Erstattet<br />
wird die medizinisch notwendige Heilbehandlung in einem Kurort,<br />
auch wenn sie von einem Heilbehandler des Kurortes verordnet<br />
worden ist.<br />
Rehabilitation fällt in der Regel in den Aufgabenbereich der gesetzlichen<br />
Renten- bzw. Unfallversicherung, sodass eine Leis tung des<br />
Rentenversicherungsträgers, im Ausnahmefall der Berufsgenossenschaft,<br />
unabhängig von dem Krankenversicherungsstatus (gesetzlich<br />
oder privat) infrage kommt.<br />
Die gesundheitliche Versorgung gliedert sich gegenwärtig in drei<br />
wesentliche Bereiche:<br />
– Die Primärversorgung (ambulante Behandlung durch niedergelassene<br />
Ärzte)<br />
– Die Akutversorgung (stationäre Versorgung im Krankenhaus,<br />
Heilbehandlung)<br />
– Die Rehabilitation (Ermöglichen der Teilhabe am sozialen-/<br />
Arbeits-Leben mit einem körperliche Gebrechen/ Schaden)<br />
Ein wesentlicher Teil der Rehabilitation ist die Anschlussrehabilitation.<br />
Anschlussrehabilitation ist eine ganztägig ambulante oder stationäre<br />
Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Die Besonderheit dieser<br />
Leistung besteht darin, dass sie sich unmittelbar an eine stationäre<br />
Krankenhausbehandlung anschließt. Die Einleitung einer Anschlussrehabilitation<br />
erfolgt bereits im Krankenhaus. Das Krankenhaus stellt<br />
auch die Erforderlichkeit fest. Rehabilitationsleistungen sind in<br />
Deutschland Aufgabe der verschiedenen Sozialversicherungsträger,