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SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

satzversicherung einkommensteuerlich wie Sachzuwendungen<br />

behandelt (vor dem Urteil galten sie als Barlohn). Sachlohn wird<br />

anders als Barlohn steuer- und sozialversicherungsrechtlich begünstigt<br />

behandelt. Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist<br />

in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn. Voraussetzung ist, dass<br />

der Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsvertrages von seinem Arbeitgeber<br />

ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldleistung<br />

verlangen kann.<br />

Sachzuwendungen bleiben gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bis zu<br />

einer monatlichen Gesamtsumme von 44 Euro lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.<br />

Dabei ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine<br />

Freigrenze handelt. Wird also die 44-Euro-Grenze auch nur um<br />

1 Cent überschritten, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig – und<br />

damit auch sozialabgabenpflichtig.<br />

Wichtig: Zu den Sachzuwendungen zählen nicht nur die Krankenversicherungsbeiträge.<br />

Hier gibt es noch eine Vielzahl anderer Sachzuwendungen,<br />

die mit in die 44-Euro-Grenze einfließen, wie beispielsweise<br />

Tankgutschein, Warengutschein, Job ticket. Sämtliche<br />

Sachzuwendungen werden addiert und dürfen in der Summe die<br />

44 Euro im Monat nicht übersteigen. Aus diesem Grund sollte der<br />

<strong>KV</strong>-Beitrag auch so bemessen sein, dass noch ausreichend „Luft“<br />

verbleibt. Das ist der Grund, warum in der b<strong>KV</strong> hauptsächlich Tarife<br />

ohne Alterungsrückstellungen installiert werden.<br />

Weiterhin ist zu beachten, dass es sich um eine Freigrenze von<br />

44 Euro pro Monat handelt. Wird der Betrag von 44 Euro in einigen<br />

Monaten nicht ausgeschöpft, so kann der nicht beanspruchte Teil<br />

keinesfalls auf die folgenden Monate übertragen werden. Der<br />

Monatsbeitrag von 44 Euro kann also nicht auf einen Jahresbetrag<br />

von 528 Euro hochgerechnet werden.<br />

Wird die Freigrenze von monatlich 44 Euro überschritten, besteht die<br />

Möglichkeit, die Beiträge entweder nach § 37 b EStG oder nach § 40<br />

Abs. 1 EStG pauschal zu versteuern.<br />

Pauschalierung nach § 37 b eStG<br />

Der Pauschalsteuersatz beträgt 30 % zu züglich Solidaritätszuschlag<br />

und ggf. Kirchensteuer. Die Pauschalierung führt aber nicht zu einer<br />

Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge.<br />

Pauschalierung nach § 40 eStG<br />

Alternativ kommt eine Pauschalversteuerung als sonstiger Bezug<br />

gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG infrage. Der Pauschalsteuersatz wird<br />

individuell vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt festgelegt.<br />

Dabei werden die Entgelte aller Mitarbeiter berücksichtigt. Häufig<br />

liegt dann der ermittelte Pauschsteuersatz über 30 %. Hier bleiben<br />

jedoch die pauschal versteuerten Beiträge sozialabgabenfrei. Voraussetzung<br />

ist, dass es sich um eine größere Anzahl von Mitarbeitern<br />

handelt (mindestens 20).<br />

Bezugsgröße<br />

Sie ist Ausgangswert für die Ermittlung vieler Grenzwerte in der Sozialversicherung.<br />

Sowohl im Beitrags- wie auch im Leis tungs recht wird<br />

sie für die Bestimmung der verschiedenen Grenzwerte herangezogen:<br />

– Einkommensgrenze in der Familienversicherung (1/7 der monatlichen<br />

Bezugsgröße, 2013 = 385 Euro)<br />

– Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte<br />

Die Bezugsgröße wird jährlich neu festgesetzt. Er wird aus dem<br />

Durchschnittsentgelt der gesetzlich Rentenversicherten im vorvergangenen<br />

Kalender jahr ermittelt. Der Betrag wird immer auf den<br />

nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet. Die Bezugsgröße<br />

wird jeweils im Bundesanzeiger bekannt gegeben.<br />

Bürgerentlastungsgesetz<br />

Mit dem „Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung<br />

von Vorsorgeaufwendungen“ wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />

vom 13.2.2008 fristgerecht zum 1.1.2010 umgesetzt.<br />

Demnach werden Aufwendungen zur Krankenversicherung ab<br />

dem 1.1.2010 in deutlich höherem Maße steuerlich abzugsfähig als<br />

bisher.<br />

Wer wird entlastet?<br />

Grundsätzlich jeder, der Kranken- und Pflegepflichtbeiträge zahlt.<br />

Steuerlich berücksichtigt werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge<br />

– von Steuerpflichtigen selbst<br />

– deren Ehegatten bzw.<br />

– Lebenspartnern im Sinne des § 1 Absatz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz<br />

(LPartG)<br />

– deren unterhaltsberechtigten Kinder, für die Anspruch auf einen<br />

Freibetrag nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG)<br />

oder auf Kindergeld besteht<br />

– sowie von gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen, beispielsweise<br />

bei Scheidung.<br />

Es sind sowohl die Beiträge von gesetzlich als auch von privat Versicherten<br />

abzugsfähig; für P<strong>KV</strong>-Versicherte sind das die Beitragsanteile,<br />

die dem G<strong>KV</strong>-Leistungs niveau entsprechen.<br />

Welche Beiträge können im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen<br />

steuerlich geltend gemacht werden?<br />

Zu den im geltenden Recht unter bestimmten Voraussetzungen<br />

begünstigten sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören:<br />

– Beiträge zu selbstständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen,<br />

– Beiträge zu gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherungen,<br />

– Beiträge zu Unfallversicherungen; hierzu gehören nicht die Beiträge<br />

zu einer Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr, da<br />

diese steuerlich wie eine Kapitallebensversicherung behandelt<br />

wird,<br />

– Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit (gesetzliche<br />

Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit und Beiträge zu entsprechenden<br />

privaten Versicherungen),<br />

– Beiträge zu Haftpflichtversicherungen,<br />

– Beiträge zu Lebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine<br />

Leistung vorsehen (Risikolebensversicherungen).<br />

Darüber hinaus gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen<br />

unter bestimmten Voraussetzungen auch Beiträge zu:<br />

– Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,<br />

<strong>KV</strong>-LEXIKON 89<br />

<strong>KV</strong>-LEXIKON

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