SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
satzversicherung einkommensteuerlich wie Sachzuwendungen<br />
behandelt (vor dem Urteil galten sie als Barlohn). Sachlohn wird<br />
anders als Barlohn steuer- und sozialversicherungsrechtlich begünstigt<br />
behandelt. Die Gewährung von Krankenversicherungsschutz ist<br />
in Höhe der geleisteten Beiträge Sachlohn. Voraussetzung ist, dass<br />
der Arbeitnehmer auf Grund des Arbeitsvertrages von seinem Arbeitgeber<br />
ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldleistung<br />
verlangen kann.<br />
Sachzuwendungen bleiben gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG bis zu<br />
einer monatlichen Gesamtsumme von 44 Euro lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.<br />
Dabei ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine<br />
Freigrenze handelt. Wird also die 44-Euro-Grenze auch nur um<br />
1 Cent überschritten, wird der gesamte Betrag steuerpflichtig – und<br />
damit auch sozialabgabenpflichtig.<br />
Wichtig: Zu den Sachzuwendungen zählen nicht nur die Krankenversicherungsbeiträge.<br />
Hier gibt es noch eine Vielzahl anderer Sachzuwendungen,<br />
die mit in die 44-Euro-Grenze einfließen, wie beispielsweise<br />
Tankgutschein, Warengutschein, Job ticket. Sämtliche<br />
Sachzuwendungen werden addiert und dürfen in der Summe die<br />
44 Euro im Monat nicht übersteigen. Aus diesem Grund sollte der<br />
<strong>KV</strong>-Beitrag auch so bemessen sein, dass noch ausreichend „Luft“<br />
verbleibt. Das ist der Grund, warum in der b<strong>KV</strong> hauptsächlich Tarife<br />
ohne Alterungsrückstellungen installiert werden.<br />
Weiterhin ist zu beachten, dass es sich um eine Freigrenze von<br />
44 Euro pro Monat handelt. Wird der Betrag von 44 Euro in einigen<br />
Monaten nicht ausgeschöpft, so kann der nicht beanspruchte Teil<br />
keinesfalls auf die folgenden Monate übertragen werden. Der<br />
Monatsbeitrag von 44 Euro kann also nicht auf einen Jahresbetrag<br />
von 528 Euro hochgerechnet werden.<br />
Wird die Freigrenze von monatlich 44 Euro überschritten, besteht die<br />
Möglichkeit, die Beiträge entweder nach § 37 b EStG oder nach § 40<br />
Abs. 1 EStG pauschal zu versteuern.<br />
Pauschalierung nach § 37 b eStG<br />
Der Pauschalsteuersatz beträgt 30 % zu züglich Solidaritätszuschlag<br />
und ggf. Kirchensteuer. Die Pauschalierung führt aber nicht zu einer<br />
Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge.<br />
Pauschalierung nach § 40 eStG<br />
Alternativ kommt eine Pauschalversteuerung als sonstiger Bezug<br />
gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 EStG infrage. Der Pauschalsteuersatz wird<br />
individuell vom zuständigen Betriebsstättenfinanzamt festgelegt.<br />
Dabei werden die Entgelte aller Mitarbeiter berücksichtigt. Häufig<br />
liegt dann der ermittelte Pauschsteuersatz über 30 %. Hier bleiben<br />
jedoch die pauschal versteuerten Beiträge sozialabgabenfrei. Voraussetzung<br />
ist, dass es sich um eine größere Anzahl von Mitarbeitern<br />
handelt (mindestens 20).<br />
Bezugsgröße<br />
Sie ist Ausgangswert für die Ermittlung vieler Grenzwerte in der Sozialversicherung.<br />
Sowohl im Beitrags- wie auch im Leis tungs recht wird<br />
sie für die Bestimmung der verschiedenen Grenzwerte herangezogen:<br />
– Einkommensgrenze in der Familienversicherung (1/7 der monatlichen<br />
Bezugsgröße, 2013 = 385 Euro)<br />
– Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte<br />
Die Bezugsgröße wird jährlich neu festgesetzt. Er wird aus dem<br />
Durchschnittsentgelt der gesetzlich Rentenversicherten im vorvergangenen<br />
Kalender jahr ermittelt. Der Betrag wird immer auf den<br />
nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag aufgerundet. Die Bezugsgröße<br />
wird jeweils im Bundesanzeiger bekannt gegeben.<br />
Bürgerentlastungsgesetz<br />
Mit dem „Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung<br />
von Vorsorgeaufwendungen“ wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<br />
vom 13.2.2008 fristgerecht zum 1.1.2010 umgesetzt.<br />
Demnach werden Aufwendungen zur Krankenversicherung ab<br />
dem 1.1.2010 in deutlich höherem Maße steuerlich abzugsfähig als<br />
bisher.<br />
Wer wird entlastet?<br />
Grundsätzlich jeder, der Kranken- und Pflegepflichtbeiträge zahlt.<br />
Steuerlich berücksichtigt werden die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge<br />
– von Steuerpflichtigen selbst<br />
– deren Ehegatten bzw.<br />
– Lebenspartnern im Sinne des § 1 Absatz 1 Lebenspartnerschaftsgesetz<br />
(LPartG)<br />
– deren unterhaltsberechtigten Kinder, für die Anspruch auf einen<br />
Freibetrag nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG)<br />
oder auf Kindergeld besteht<br />
– sowie von gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen, beispielsweise<br />
bei Scheidung.<br />
Es sind sowohl die Beiträge von gesetzlich als auch von privat Versicherten<br />
abzugsfähig; für P<strong>KV</strong>-Versicherte sind das die Beitragsanteile,<br />
die dem G<strong>KV</strong>-Leistungs niveau entsprechen.<br />
Welche Beiträge können im Rahmen der sonstigen Vorsorgeaufwendungen<br />
steuerlich geltend gemacht werden?<br />
Zu den im geltenden Recht unter bestimmten Voraussetzungen<br />
begünstigten sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören:<br />
– Beiträge zu selbstständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen,<br />
– Beiträge zu gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherungen,<br />
– Beiträge zu Unfallversicherungen; hierzu gehören nicht die Beiträge<br />
zu einer Unfallversicherung mit Beitragsrückgewähr, da<br />
diese steuerlich wie eine Kapitallebensversicherung behandelt<br />
wird,<br />
– Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit (gesetzliche<br />
Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit und Beiträge zu entsprechenden<br />
privaten Versicherungen),<br />
– Beiträge zu Haftpflichtversicherungen,<br />
– Beiträge zu Lebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine<br />
Leistung vorsehen (Risikolebensversicherungen).<br />
Darüber hinaus gehören zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen<br />
unter bestimmten Voraussetzungen auch Beiträge zu:<br />
– Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,<br />
<strong>KV</strong>-LEXIKON 89<br />
<strong>KV</strong>-LEXIKON