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SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

Firmenwagen<br />

Ein Dienst-/Firmenwagen als Überlassung zur privaten Nutzung ist<br />

geldwerter Vorteil und stellt mithin steuer- und sozialversicherungspflichtiges<br />

Entgelt dar [§ 8 Abs. EStG, R 8.1 Abs. 9 LStR].<br />

Es gibt zwei Methoden, diesen geldwerten Vorteil zu ermitteln:<br />

1. Anwendung der 1 %-Regelung<br />

Hier sind keine Nachweise erforderlich. Das Entgelt wird pauschal<br />

für jeden Monat mit 1 % des Bruttolistenpreises (zzgl. etwaiger Sonderausstattungen)<br />

im Zeitpunkt der Erstzulassung ermittelt. Für<br />

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sieht § 8 Abs. 2 EStG<br />

eine am Bruttolistenpreis orientierte pauschale Ermittlung vor. Der<br />

geldwerte Vorteil wird für jeden Monat und Entfernungskilometer<br />

(einfache Entfernung) mit 0,03 % des inländischen Listenpreises<br />

angesetzt. Diese beiden geldwerten Vorteile sind dann zu addieren.<br />

2. Führung eines Fahrtenbuches<br />

Hierbei werden sämtliche Kosten für den Firmenwagen aufgeführt<br />

und auch jede Fahrt dokumentiert. Das sozialversicherungspflichtige<br />

Entgelt ermittelt sich dann wie folgt:<br />

94 <strong>KV</strong>-LEXIKON<br />

Gesamtkosten x gefahrene Privat-km<br />

gefahrene Gesamt-km<br />

Der geldwerte Vorteil für einen Firmenwagen wird ebenfalls bei der<br />

Ermittlung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts berücksichtigt,<br />

um zu prüfen, ob jemand als Arbeitnehmer nach § 6 SGB V versicherungsfrei<br />

wird.<br />

Freie Heilfürsorge<br />

Die Heilfürsorge ist eine besondere Form der Fürsorgepflicht des<br />

Dienstherrn gegenüber seinen Beamten. Sie wird in der Regel den<br />

Beamten gewährt, die während der Ausübung ihres Dienstes besonderen<br />

Gefahren ausgesetzt sind (Polizeibeamte, Soldaten, zum Teil<br />

Feuerwehrleute). Die freie Heilfürsorge übernimmt in der Regel für<br />

den Beamten 100 % der erstattungsfähigen Krankheitskosten.<br />

Die Heilfürsorge deckt jedoch nicht alle entstehenden Krank heitskosten<br />

ab (z. B. je nach Vorschrift Lücken im ambulanten Bereich für<br />

Zahnersatz, Sehhilfen, Heilpraktiker und außerhalb der Bundeswehr/<br />

Bundespolizei keine komplette Übernahme des Zweibettzimmers<br />

und der privatärztlichen Behandlung).<br />

Je nach geltender Heilfürsorgevorschrift erlischt der Anspruch auf<br />

freie Heilfürsorge nach Ende der Ausbildung oder Aus scheiden aus<br />

dem aktiven Dienst. Ab diesem Zeitpunkt haben diese Beamten<br />

Anspruch auf Beihilfe (siehe auch Anwart schaftsversicherung). In<br />

Hessen, Niedersachsen bei Dienst antritt nach 01.99, Rheinland-<br />

Pfalz und Saarland haben Polizei beamte auch in der Ausbildung<br />

einen Beihilfeanspruch, also keine freie Heilfürsorge.<br />

Für berücksichtigungsfähige Ehegatten und Kinder besteht Anspruch<br />

auf Beihilfe entsprechend der jeweiligen Beihilfe vorschrift (hier<br />

kommt die Restkostenabsicherung über aktive Beihilfetarife infrage).<br />

Während des Anspruchs auf Heilfürsorge besteht keine Versicherungspflicht<br />

in der P<strong>KV</strong>. Endet die Heilfürsorge, entsteht zu diesem<br />

Zeitpunkt die Verpflichtung, eine beihilfekonforme private Krankenversicherung<br />

abzuschließen. Damit eine Versicherung im Beihilfe-<br />

Basistarif verhindert werden kann, ist in jedem Fall der rechtzeitige<br />

Abschluss einer Anwartschaftsversicherung auf <strong>SIGNAL</strong> Tarife zu<br />

empfehlen. Nur diese Anwartschaft sichert dann den Zugang in leistungsstarke<br />

Beihilfetarife.<br />

Freiwillige Versicherung<br />

Eigentlich: „freiwillige Weiterversicherung“. Wer einer gesetzlichen<br />

Kasse weiterhin angehören möchte, weil z. B. die Pflicht-versicherung<br />

endet, kann sich freiwillig weiterversichern. Die freiwillige Ver-<br />

sicherung muss innerhalb von 3 Monaten nach dem Ende der vorangegangenen<br />

Pflichtmitgliedschaft angezeigt werden. Es ist die<br />

Erfüllung einer Vorversicherungszeit erforderlich: entweder unmittelbar<br />

vorher 12 Monate bzw. in den letzten 5 Jahren mindestens 24<br />

Monate G<strong>KV</strong>-versichert (Achtung: ein freiwilliger Beitritt, z. B. nach<br />

einer bestehenden P<strong>KV</strong>-Vollversicherung ist nicht möglich). Seit dem<br />

01.01.2000 ist die genannte Vorversicherungszeit auch für die freiwillige<br />

Weiterver siche rung im Anschluss an eine Familienversicherung<br />

erforderlich.<br />

Freiwillige Versicherung, Beitragsbemessung<br />

Die Grundsätze zur Beitragsbemessung von freiwillig Versicherten<br />

(§ 240 SGB V) legt jetzt einheitlich für alle Krankenkassen der Spitzenverband<br />

Bund fest. Bei der Beitragsbemessung freiwillig Versicherter<br />

ist grundsätzlich die gesamte Leistungsfähigkeit heranzuziehen.<br />

Beitrag freiwillig Versicherter, falls ehepartner P<strong>KV</strong>-versichert<br />

Die beitragspflichtigen Einnahmen setzen sich aus den eigenen Einnahmen<br />

und den Einnahmen des P<strong>KV</strong>-versicherten Ehepartners<br />

zusammen. Für jedes unterhaltsberechtige Kind, für das gemäß § 10<br />

Abs. 3 SGB V (siehe Seite 124) eine Familien versicherung in der<br />

G<strong>KV</strong> nicht möglich ist, gilt folgendes: Von den Einnahmen des P<strong>KV</strong>versicherten<br />

Ehepartners ist ein Betrag von 1/3 der monatlichen<br />

Bezugsgröße (2013: 898,33 Euro) abzuziehen. Für jede Kind, das<br />

gemäß § 10 SGB V familienversichert ist, 1/5 der monatlichen<br />

Bezugsgröße (2013: 539 Euro). Die Obergrenze für die Beitragsbemessung<br />

sind 50 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.<br />

Beispiel 1 – Kind ist in der P<strong>KV</strong> versichert:<br />

– P<strong>KV</strong>-versicherter Mann: 5.000 € monatliche Einnahmen<br />

– Ehefrau nicht versichert: 420 € monatliche Einnahmen (Minijob)<br />

– P<strong>KV</strong>-versichertes Kind: keine Einnahmen<br />

Von den Einnahmen des Mannes werden noch 875 € für das Kind<br />

abgezogen. Die verbleibenden 4.125 € liegen über der Beitragsbemessungsgrenze<br />

(BBG). Deshalb werden für die Ehefrau maximal<br />

(3.937,50 € : 2 =) 1.968,75 € zugrunde gelegt.<br />

– G<strong>KV</strong>-Beitrag Ehefrau: 1.968,75 € x 14,9 % = 293,34 €<br />

Beispiel 2 – Kind ist in der G<strong>KV</strong> familienversichert:<br />

– P<strong>KV</strong> versicherter Ehemann (Beamter): 3.000 € monatliche Einnahmen<br />

– G<strong>KV</strong> (freiwillig) versicherte Ehefrau: 0 € mtl. Einnahmen<br />

– G<strong>KV</strong> versichertes Kind: 0 € mtl. Einnahmen<br />

Von den Einnahmen des Mannes werden noch 525 € für das<br />

Kind abgezogen. Die verbleibenden 2.475 € liegen unter der<br />

Beitragsbemessungsgrenze. Deshalb werden für die Frau<br />

(2.475 € : 2 =) 1.237,50 € zugrunde gelegt.<br />

– G<strong>KV</strong> Beitrag für die Ehefrau: 1.237,50 € x 14,9 % = 184,39 €<br />

Gebührenordnung für Ärzte/ Zahnärzte (GOÄ/ GOZ)<br />

Die GOÄ/ GOZ sind Grundlage für die Vergütung privatärzt licher<br />

Leistungen. Das Spektrum der ärztlichen/ zahnärztlichen Leistungen<br />

wird in Einzelpositionen aufgegliedert, die nach den Vorschriften<br />

der Gebührenordnungen in Rechnung gestellt werden können.<br />

Jede einzelne Leistung erhält dabei eine eigene Gebührenordnungsziffer.<br />

Die Bemessung der Gebühren beruht auf einem System von Punktzahlen<br />

für die einzelnen in den Gebührenverzeichnissen aufgeführten<br />

Leistungen und einem für sämtliche Leistungen einheitlichen<br />

Punktwert.<br />

Der Punktwert beträgt aktuell in der GOÄ 5,82873 Cent, in der GOZ<br />

5,62421 Cent. Die Multiplikation des Punktwertes mit der Punktzahl

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