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SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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Künstler und Publizisten Gärtner und Landwirte<br />

Selbstständige Künstler und Publizisten sind in der Kranken-, Renten-<br />

und Pflegeversicherung nach den näheren Bestim mungen des<br />

Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) grundsätzlich versicherungspflichtig.<br />

Begründet wird dies mit der besonderen Situation<br />

dieses Personenkreises, die durch schwankende und unregelmäßige<br />

Einkünfte geprägt ist.<br />

Betroffen sind Personen, die nicht nur vorübergehend selbstständig<br />

erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben<br />

oder lehren oder als Schriftsteller, Journalist oder in anderer<br />

Weise publizistisch tätig sind.<br />

Die Versicherungspflicht prüft die Künstlersozialkasse. Versichert<br />

ist der Künstler weiter bei einer gewählten Krankenkasse (AOK, IKK,<br />

BKK, Ersatzkasse, Knappschaft-Bahn-See)<br />

Anschrift: Künstlersozialkasse, 26380 Wilhelmshaven<br />

Neben der Künstlersozialkasse prüft seit Mitte 2007 auch die Deutsche<br />

Rentenversicherung Bund die rechtzeitige und vollständige<br />

Zahlung der Künstlersozialabgabe.<br />

Befreiungsmöglichkeit<br />

Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

können sich Künstler und Publizisten unter folgenden Voraussetzungen<br />

befreien lassen:<br />

1. erstmalige Aufnahme einer künstlerischen Tätigkeit<br />

Berufsanfänger werden auf Antrag generell befreit, wenn sie der<br />

Künstlersozialkasse eine P<strong>KV</strong>-Vollversicherung nachweisen. Ein<br />

solcher Antrag ist spätestens drei Monate nach Fest stellung der<br />

Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse zu stellen und<br />

erfolgt – sofern keine Leistungen beansprucht wurden – grundsätzlich<br />

rückwirkend.<br />

Der Künstler/ Publizist kann bis zum Ablauf von 3 Jahren nach<br />

Aufnahme der Tätigkeit erklären, dass seine Befreiung enden<br />

soll. Die Versicherungspflicht beginnt dann nach Ablauf der Dreijahresfrist.<br />

Faustregel: Erst nach einem entsprechenden Bescheid der<br />

Künstlersozialkasse fragen. Liegt die Feststellung länger als drei<br />

Monate zurück, kann nur eine Zusatzversicherung angeboten<br />

werden, bzw. Befreiung nach Punkt 2 prüfen.<br />

2. in laufender künstlerischer Tätigkeit<br />

Wer in 3 aufeinander folgenden Kalenderjahren insgesamt ein<br />

Arbeitseinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze-<br />

Summe erzielt (Höherverdienende), kann sich von der Ver sicherungspflicht<br />

ebenfalls – aber nur auf Antrag – befreien lassen.<br />

Der Antrag ist bis zum 31. März des auf den 3-Jahres-Zeitraum<br />

folgenden Kalenderjahres zu stellen. Die Befreiung wirkt vom<br />

Beginn des Monats, der auf die Antragstellung folgt.<br />

Beispiel<br />

Jahresarbeitsentgeltgrenzen<br />

alte und neue Bundesländer<br />

2011 = 49.500 €<br />

2012 = 50.850 €<br />

2013 = 52.200 €<br />

tatsächliches<br />

Jahresarbeitsentgelt<br />

2011 = 50.500 €<br />

2012 = 51.950 €<br />

2013 = 52.500 €<br />

Antrag am 25.01.2014 (Befreiung wirkt ab 1.2.2014)<br />

Summe Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2011 bis 2013 = 152.550 €<br />

Summe tatsächliche Jahresentgelte 2011 bis 2013 = 154.950 €<br />

Befreiung ist möglich, weil tatsächliches Gesamtentgelt über<br />

der Summe der Entgeltgrenzen liegt.<br />

Beitragszuschuss für P<strong>KV</strong> versicherte Künstler<br />

Wird der Künstler/ Publizist von der Versicherungspflicht befreit,<br />

zahlt die Künstlersozialkasse (nicht etwa ein Auftraggeber) einen<br />

Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrages, der im Fall der<br />

Versicherungspflicht zu zahlen wäre, maximal die Hälfte des tatsächlichen<br />

Beitrages.<br />

Gärtner/ Landwirte sind grundsätzlich als Unternehmer in der landwirtschaftlichen<br />

Krankenversicherung versicherungspflichtig<br />

(Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte <strong>KV</strong>LG).<br />

Zu dem Personenkreis gehören:<br />

landwirtschaftliche Unternehmer,<br />

mitarbeitende Familienangehörige,<br />

Bezieher von Altersgeld<br />

aus folgenden Bereichen:<br />

Land- und Forstwirtschaft einschließlich<br />

Wein- und Gartenbau,<br />

Teichwirtschaft und Fischzucht.<br />

Gleichgestellt sind Unternehmer der<br />

Binnenfischerei, Imkerei und Wanderschäferei<br />

Voraussetzung für die Versicherungspflicht des „typischen“ Landwirtes:<br />

Das Unternehmen beruht auf Bodenbewirt schaf tung bzw.<br />

Fruchtziehung (dagegen ist eine Dienstleistung wie z. B. Gartengestaltung<br />

nicht versicherungspflichtig) und erreicht die Mindestgröße.<br />

Die Mindestgröße orientiert sich am Wirt schafts wert und<br />

ist ein Grenzwert, der von der landwirtschaftlichen Alterskasse in<br />

Zusammenarbeit mit dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen<br />

Alterskassen unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen<br />

Gegebenheiten festgesetzt wird.<br />

Wer z. B. als selbstständig Tätiger (Unternehmer) mit dem<br />

betriebsindividuellen Wirtschaftswert den Grenzwert erreicht und<br />

nicht in einer anderen G<strong>KV</strong> vorrangig pflichtversichert ist oder<br />

außerlandwirtschaftlich hauptberuflich tätig ist, muss Beiträge zur<br />

landwirtschaftlichen Krankenkasse entrichten.<br />

Nicht versicherungspflichtig sind Landwirte und Gärtner, die als<br />

höherverdienende Arbeitnehmer oder Beamte ihrem gärtnerischen<br />

oder landwirtschaftlichen Hobby nachgehen, ihren Hauptberuf<br />

also außerhalb der Landwirtschaft ausüben. Dies gilt auch,<br />

wenn eine selbstständige Tätigkeit außerhalb der Landwirtschaft<br />

die Haupteinnahmequelle darstellt.<br />

Neben den landwirtschaftlichen Unternehmen, die einen Betrieb<br />

der Mindestgröße bewirtschaften, sind auch die so genannten<br />

Kleinunternehmer versicherungspflichtig. Dabei sind zwei<br />

Vo raussetzungen zu erfüllen:<br />

1. Das wirtschaftliche Unternehmen darf die festgesetzte Mindestgröße<br />

um nicht mehr als die Hälfte unterschreiten.<br />

Beispiel: Die festgesetzte Mindestgröße ist ein Wirtschaftswert<br />

von 25.000 Euro. Der Unternehmer wäre dann ab einem<br />

Wirtschaftswert von 12.500 Euro versicherungspflichtig und<br />

2. Das übrige Einkommen als Arbeitnehmer oder außerlandwirtschaftlich<br />

selbstständig Tätiger darf jährlich 16.170 Euro/<br />

13.650 Euro nicht übersteigen (West/ Ost-Werte 2013 = 1/2<br />

Bezugsgröße nach § 18 SGB IV).<br />

Befreiungsmöglichkeit – <strong>SIGNAL</strong> als Alternative<br />

Die <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung ist oft eine echte Alternative zu<br />

dieser Pflichtversicherung. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht<br />

ist dabei an zwei Voraussetzungen gebunden:<br />

1. Wirtschaftswert<br />

Der Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens<br />

übersteigt 30.677,51 Euro. Er wird durch die Finanzbehörden<br />

nach dem Bewertungsgesetz im Einheitsbescheid festgesetzt<br />

und gibt die potenzielle Ertragskraft des gärtnerischen und<br />

landwirtschaftlichen Unternehmens wieder.<br />

2. Antragsfrist<br />

Die Befreiung muss innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der<br />

Versicherungspflicht beantragt werden, z. B. nach Übernahme<br />

eines Hofes. Sie gilt dann rückwirkend von Beginn an. Die<br />

Befreiung kann nicht widerrufen werden. Eine Befreiung ist<br />

jedoch nicht mehr möglich, wenn bereits Leistungen in<br />

Anspruch genommen worden sind.<br />

Änderung für Gärtner, Landwirte, Künstler und Publizisten<br />

Seit dem 01.07.2000 werden mindestens 55-Jährige, die in den<br />

letzten 5 Jahren vorher P<strong>KV</strong>-versichert waren, nicht mehr versicherungspflichtig.<br />

ZIELGRUPPEN/FACHTHEMEN 37<br />

ZIELGRUPPEN/FACHTHEMEN

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