SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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Künstler und Publizisten Gärtner und Landwirte<br />
Selbstständige Künstler und Publizisten sind in der Kranken-, Renten-<br />
und Pflegeversicherung nach den näheren Bestim mungen des<br />
Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) grundsätzlich versicherungspflichtig.<br />
Begründet wird dies mit der besonderen Situation<br />
dieses Personenkreises, die durch schwankende und unregelmäßige<br />
Einkünfte geprägt ist.<br />
Betroffen sind Personen, die nicht nur vorübergehend selbstständig<br />
erwerbstätig Musik, darstellende oder bildende Kunst schaffen, ausüben<br />
oder lehren oder als Schriftsteller, Journalist oder in anderer<br />
Weise publizistisch tätig sind.<br />
Die Versicherungspflicht prüft die Künstlersozialkasse. Versichert<br />
ist der Künstler weiter bei einer gewählten Krankenkasse (AOK, IKK,<br />
BKK, Ersatzkasse, Knappschaft-Bahn-See)<br />
Anschrift: Künstlersozialkasse, 26380 Wilhelmshaven<br />
Neben der Künstlersozialkasse prüft seit Mitte 2007 auch die Deutsche<br />
Rentenversicherung Bund die rechtzeitige und vollständige<br />
Zahlung der Künstlersozialabgabe.<br />
Befreiungsmöglichkeit<br />
Von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
können sich Künstler und Publizisten unter folgenden Voraussetzungen<br />
befreien lassen:<br />
1. erstmalige Aufnahme einer künstlerischen Tätigkeit<br />
Berufsanfänger werden auf Antrag generell befreit, wenn sie der<br />
Künstlersozialkasse eine P<strong>KV</strong>-Vollversicherung nachweisen. Ein<br />
solcher Antrag ist spätestens drei Monate nach Fest stellung der<br />
Versicherungspflicht bei der Künstlersozialkasse zu stellen und<br />
erfolgt – sofern keine Leistungen beansprucht wurden – grundsätzlich<br />
rückwirkend.<br />
Der Künstler/ Publizist kann bis zum Ablauf von 3 Jahren nach<br />
Aufnahme der Tätigkeit erklären, dass seine Befreiung enden<br />
soll. Die Versicherungspflicht beginnt dann nach Ablauf der Dreijahresfrist.<br />
Faustregel: Erst nach einem entsprechenden Bescheid der<br />
Künstlersozialkasse fragen. Liegt die Feststellung länger als drei<br />
Monate zurück, kann nur eine Zusatzversicherung angeboten<br />
werden, bzw. Befreiung nach Punkt 2 prüfen.<br />
2. in laufender künstlerischer Tätigkeit<br />
Wer in 3 aufeinander folgenden Kalenderjahren insgesamt ein<br />
Arbeitseinkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze-<br />
Summe erzielt (Höherverdienende), kann sich von der Ver sicherungspflicht<br />
ebenfalls – aber nur auf Antrag – befreien lassen.<br />
Der Antrag ist bis zum 31. März des auf den 3-Jahres-Zeitraum<br />
folgenden Kalenderjahres zu stellen. Die Befreiung wirkt vom<br />
Beginn des Monats, der auf die Antragstellung folgt.<br />
Beispiel<br />
Jahresarbeitsentgeltgrenzen<br />
alte und neue Bundesländer<br />
2011 = 49.500 €<br />
2012 = 50.850 €<br />
2013 = 52.200 €<br />
tatsächliches<br />
Jahresarbeitsentgelt<br />
2011 = 50.500 €<br />
2012 = 51.950 €<br />
2013 = 52.500 €<br />
Antrag am 25.01.2014 (Befreiung wirkt ab 1.2.2014)<br />
Summe Jahresarbeitsentgeltgrenzen 2011 bis 2013 = 152.550 €<br />
Summe tatsächliche Jahresentgelte 2011 bis 2013 = 154.950 €<br />
Befreiung ist möglich, weil tatsächliches Gesamtentgelt über<br />
der Summe der Entgeltgrenzen liegt.<br />
Beitragszuschuss für P<strong>KV</strong> versicherte Künstler<br />
Wird der Künstler/ Publizist von der Versicherungspflicht befreit,<br />
zahlt die Künstlersozialkasse (nicht etwa ein Auftraggeber) einen<br />
Beitragszuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrages, der im Fall der<br />
Versicherungspflicht zu zahlen wäre, maximal die Hälfte des tatsächlichen<br />
Beitrages.<br />
Gärtner/ Landwirte sind grundsätzlich als Unternehmer in der landwirtschaftlichen<br />
Krankenversicherung versicherungspflichtig<br />
(Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte <strong>KV</strong>LG).<br />
Zu dem Personenkreis gehören:<br />
landwirtschaftliche Unternehmer,<br />
mitarbeitende Familienangehörige,<br />
Bezieher von Altersgeld<br />
aus folgenden Bereichen:<br />
Land- und Forstwirtschaft einschließlich<br />
Wein- und Gartenbau,<br />
Teichwirtschaft und Fischzucht.<br />
Gleichgestellt sind Unternehmer der<br />
Binnenfischerei, Imkerei und Wanderschäferei<br />
Voraussetzung für die Versicherungspflicht des „typischen“ Landwirtes:<br />
Das Unternehmen beruht auf Bodenbewirt schaf tung bzw.<br />
Fruchtziehung (dagegen ist eine Dienstleistung wie z. B. Gartengestaltung<br />
nicht versicherungspflichtig) und erreicht die Mindestgröße.<br />
Die Mindestgröße orientiert sich am Wirt schafts wert und<br />
ist ein Grenzwert, der von der landwirtschaftlichen Alterskasse in<br />
Zusammenarbeit mit dem Gesamtverband der landwirtschaftlichen<br />
Alterskassen unter Berücksichtigung der örtlichen und regionalen<br />
Gegebenheiten festgesetzt wird.<br />
Wer z. B. als selbstständig Tätiger (Unternehmer) mit dem<br />
betriebsindividuellen Wirtschaftswert den Grenzwert erreicht und<br />
nicht in einer anderen G<strong>KV</strong> vorrangig pflichtversichert ist oder<br />
außerlandwirtschaftlich hauptberuflich tätig ist, muss Beiträge zur<br />
landwirtschaftlichen Krankenkasse entrichten.<br />
Nicht versicherungspflichtig sind Landwirte und Gärtner, die als<br />
höherverdienende Arbeitnehmer oder Beamte ihrem gärtnerischen<br />
oder landwirtschaftlichen Hobby nachgehen, ihren Hauptberuf<br />
also außerhalb der Landwirtschaft ausüben. Dies gilt auch,<br />
wenn eine selbstständige Tätigkeit außerhalb der Landwirtschaft<br />
die Haupteinnahmequelle darstellt.<br />
Neben den landwirtschaftlichen Unternehmen, die einen Betrieb<br />
der Mindestgröße bewirtschaften, sind auch die so genannten<br />
Kleinunternehmer versicherungspflichtig. Dabei sind zwei<br />
Vo raussetzungen zu erfüllen:<br />
1. Das wirtschaftliche Unternehmen darf die festgesetzte Mindestgröße<br />
um nicht mehr als die Hälfte unterschreiten.<br />
Beispiel: Die festgesetzte Mindestgröße ist ein Wirtschaftswert<br />
von 25.000 Euro. Der Unternehmer wäre dann ab einem<br />
Wirtschaftswert von 12.500 Euro versicherungspflichtig und<br />
2. Das übrige Einkommen als Arbeitnehmer oder außerlandwirtschaftlich<br />
selbstständig Tätiger darf jährlich 16.170 Euro/<br />
13.650 Euro nicht übersteigen (West/ Ost-Werte 2013 = 1/2<br />
Bezugsgröße nach § 18 SGB IV).<br />
Befreiungsmöglichkeit – <strong>SIGNAL</strong> als Alternative<br />
Die <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung ist oft eine echte Alternative zu<br />
dieser Pflichtversicherung. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht<br />
ist dabei an zwei Voraussetzungen gebunden:<br />
1. Wirtschaftswert<br />
Der Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens<br />
übersteigt 30.677,51 Euro. Er wird durch die Finanzbehörden<br />
nach dem Bewertungsgesetz im Einheitsbescheid festgesetzt<br />
und gibt die potenzielle Ertragskraft des gärtnerischen und<br />
landwirtschaftlichen Unternehmens wieder.<br />
2. Antragsfrist<br />
Die Befreiung muss innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der<br />
Versicherungspflicht beantragt werden, z. B. nach Übernahme<br />
eines Hofes. Sie gilt dann rückwirkend von Beginn an. Die<br />
Befreiung kann nicht widerrufen werden. Eine Befreiung ist<br />
jedoch nicht mehr möglich, wenn bereits Leistungen in<br />
Anspruch genommen worden sind.<br />
Änderung für Gärtner, Landwirte, Künstler und Publizisten<br />
Seit dem 01.07.2000 werden mindestens 55-Jährige, die in den<br />
letzten 5 Jahren vorher P<strong>KV</strong>-versichert waren, nicht mehr versicherungspflichtig.<br />
ZIELGRUPPEN/FACHTHEMEN 37<br />
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