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SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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Heilfürsorgeberechtigte, Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst<br />

– einfache Erweiterung der Rahmenanwartschaft innerhalb von<br />

3 Monaten ab Dienstbeginn<br />

– vereinfachtes Antragsverfahren<br />

– keine Gesundheitsprüfung, damit garantierte Aufnahme<br />

– gilt für<br />

3 stationäre Wahlleistungen (Tarif KOMFORT-B-W)<br />

3 ambulante Beihilfeergänzung (Tarif KOMFORT-B-E(1))<br />

3 erforderliche Pflegepflichtversicherung (PVB)<br />

3 PflegeSchutz-Programm (Tarif PflegeSTART) sowie die<br />

geförderte Pflegeabsicherung (PflegeBAHR)<br />

Wichtig: Mit einer Anwartschaft sichert sich der Polizeianwärter<br />

schon heute die nach Ende der Heilfürsorge dringend benötigte private<br />

Krankenversicherung. Die Aktivierung nach Ende der Heilfürsorge<br />

erfolgt nämlich ohne erneute Gesundheitsprüfung. Verschlechterungen<br />

des Gesundheitszustandes, die während der<br />

Dauer der Anwartschaft eintreten, sind ohne Zuschlag mitversichert.<br />

Wenn zur Rahmenanwartschaft der KOMFORT-B-W hinzuversichert<br />

wird, kann der Polizeibeamte nach der Ende der Heilfürsorge auch<br />

in KOMFORT-B und KOMFORT-B-E(1) aktivieren. Zusätzlich kann<br />

mit dem im KOMFORT-B enthaltenen Optionsrecht der Versicherungsschutz<br />

weiter ausgebaut werden. Damit ist sogar ein Wechsel<br />

in die Unisextarife zum Optionszeitpunkt ohne erneute Gesundheitsprüfung<br />

möglich. Eine Rahmenanwartschaft in Verbindung dem Tarif<br />

(R)-KOMFORT-B-W ermöglicht dem Polizeianwärter damit umfangreiche<br />

Wahlmöglichkeiten.<br />

Die GdP-Vorteile nach ende der Ausbildung<br />

Aktivierung der Rahmenanwartschaft passend zum jeweiligen Beihilfeanspruch<br />

nach Ende der Heilfürsorge ohne Gesundheitsprüfung.<br />

Bei Heilfürsorgeanspruch bis zur Pensionierung wird die Rahmenanwartschaft<br />

auf Antrag in einem besonders beitragsgünstigen<br />

Kollektivvertrag (Tarif BA 25) weitergeführt. Alternativ empfiehlt sich<br />

auch die Fortsetzung des stationären Wahlleistungstarifes KOM-<br />

FORT-B-W. Darin ist die Option nach Ende der Heilfürsorge bereits<br />

enthalten, in KOMFORT-B und KOMFORT-B-E(1) zu aktivieren.<br />

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst<br />

In den neuen Bundesländern haben Arbeitnehmer im öffent lichen<br />

Dienst keinen Beihilfeanspruch, da keine Tarifverträge bestehen.<br />

In welchen der alten Bundesländer Beihilfeansprüche bestehen, entnehmen<br />

Sie bitte der Übersicht auf Seite 48 und 49. Die Beihilfeansprüche<br />

richten sich nach der bestehenden Krankenver sicherung<br />

des Arbeitnehmers, also danach, ob er in der G<strong>KV</strong><br />

versicherungspflichtig oder freiwillig versichert ist bzw. ob Versicherungsschutz<br />

in der P<strong>KV</strong> besteht.<br />

1. In der G<strong>KV</strong> pflichtversicherte Arbeitnehmer<br />

Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich auf die Sachleistungen der G<strong>KV</strong><br />

angewiesen. Beihilfeansprüche bestehen, wenn die G<strong>KV</strong> nur einen<br />

Zuschuss leistet (z. B. bei Zahnersatz), dann jedoch nur auf die beihilfefähigen<br />

Aufwendungen, die nach Abzug der G<strong>KV</strong>-Leistung verbleiben.<br />

Im stationären Bereich bestehen keine Beihilfeansprüche.<br />

Pflichtversicherten Arbeitnehmern kann die gesamte Palette der<br />

Zusatztarife für G<strong>KV</strong>-Versicherte angeboten werden.<br />

2. Freiwillig in der G<strong>KV</strong> versicherte Arbeitnehmer<br />

Der freiwillig G<strong>KV</strong>-Versicherte erhält im ambulanten Bereich nur<br />

unwesentlich mehr von der Beihilfe erstattet als der Pflichtversicherte.<br />

Im stationären Bereich erhält dieser Personenkreis allerdings<br />

(je nach geltender Beihilfevorschrift) Beihilfe zu den stationären<br />

Wahlleistungen (Ausnahme: Baden-Württemberg und NRW<br />

Beihilfe wie Pflichtversicherte).<br />

Denjenigen, die wirklich als freiwilliges Mitglied in der G<strong>KV</strong> bleiben<br />

möchten, können die normalen Ergänzungstarife für gesetz lich<br />

Krankenversicherte angeboten werden. Für statio näre Wahlleistungen<br />

benötigen freiwillig G<strong>KV</strong>-Versicherte die Tarife KOMFORT-B-W<br />

bzw. EXKLUSIV-B-W mit EXKLUSIV-B-ES. In den Bundesländern<br />

Baden-Württem berg, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersach sen,<br />

NRW, Saarland und Schleswig-Holstein muss der Kunde stattdessen<br />

Tarife der Klinik-Serie versichern, da in diesen Bundesländern<br />

stationäre Wahlleistungen nicht beihilfefähig sind.<br />

3. Privatversicherte Arbeitnehmer<br />

Der richtige Versicherungsschutz für diesen Personenkreis ist eine<br />

Krankheitskosten-Vollversicherung mit einer Krankentagegeld-Versicherung.<br />

Aber: Der privatversicherte Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst<br />

muss seinem Arbeitgeber das Bestehen einer privaten Krankheitskosten-Vollversicherung<br />

nachweisen. Erst dann erhält er wie auch<br />

jeder andere höherverdienende Arbeitnehmer einen Beitragszuschuss<br />

bis zur Hälfte seines privaten Krankenversicherungsbeitrages.<br />

Weist er keine Krankenversicherung nach, erhält er auch<br />

keinen Beitragszuschuss, sondern Beihilfe.<br />

Lukrativer ist in jedem Fall ein Beitragszuschuss, denn zusätzlich<br />

gewährt der Dienstherr auch noch Beihilfe für solche Krankheitskosten,<br />

die nicht durch eine private Krankenversiche rung<br />

gedeckt sind. Entsprechend dem jeweiligen Bemessungssatz wird<br />

dann auf die verbleibenden beihilfefähigen Aufwendungen Beihilfe<br />

gewährt. Achtung: In Ländern mit Kostendämpfungspauschale<br />

besteht dieser Vorteil nicht.<br />

Das heißt: Der Dienstherr beteiligt sich also auch an den Selbstbeteiligungen!<br />

Für diesen Personenkreis rechnen sich unsere Selbstbehaltstarife,<br />

z. B. privat KOMFORT1 (Beitragsersparnis und Beteiligung des<br />

Arbeitgebers an der Selbstbeteiligung). Es können aber auch alle<br />

anderen <strong>SIGNAL</strong> Vollversicherungstarife angeboten werden.<br />

Auch Beihilfetarife sind möglich<br />

Weist der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine Krankenversicherung<br />

nach, erhält er auch keinen Beitragszuschuss von seinem<br />

Arbeitgeber. Damit würde dann automatisch der „volle“ Beihilfeanspruch<br />

bestehen (und nicht nur der auf die verbleibenden beihilfefähigen<br />

Anwendungen); dies gilt nicht für Hessen und Rheinland-<br />

Pfalz. Dem Kunden könnten dann unsere Beihilfe- und<br />

Beihilfeer gänzungstarife angeboten werden.<br />

Unser Tipp:<br />

Im Gegensatz zum Beamten erlischt der Beihilfeanspruch von<br />

Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst im Regelfall bei Renten bezug.<br />

Mit Eintritt in den Ruhestand müsste dann der Krankenver sicherungsschutz<br />

von den Beihilfetarifen auf die Tarife einer Krankheitskosten-Vollversicherung<br />

aufgestockt werden. Das würde teuer, denn<br />

für diesen Teil wurden bisher keine Alte rungs rück stellungen angesammelt,<br />

d. h. die fehlenden Prozente müssten zum erreichten Alter<br />

„nachgekauft“ werden.<br />

Ein während des Beihilfeanspruchs evtl. erzielter Beitragsvorteil (im<br />

Vergleich zur normalen <strong>KV</strong>-Vollversicherung) wird dann im Rentenalter<br />

durch den „Nachkauf“ der 100 %-Tarife meist schnell eingebüßt.<br />

Die Beihilfetarife bieten dem Arbeitnehmer also auf lange Sicht,<br />

gerade im Alter, keinen bedarfsgerechten Versicherungsschutz.<br />

Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst sollten daher statt der Beihilfetarife<br />

immer eine normale <strong>KV</strong>-Vollversicherung für Nichtbeihilfeberechtigte,<br />

evtl. mit Selbstbeteiligungen (inkl. Arbeitgeberzuschuss),<br />

angeboten werden.<br />

ZIELGRUPPEN/FACHTHEMEN 45<br />

ZIELGRUPPEN/FACHTHEMEN

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