SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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Heilfürsorgeberechtigte, Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst<br />
– einfache Erweiterung der Rahmenanwartschaft innerhalb von<br />
3 Monaten ab Dienstbeginn<br />
– vereinfachtes Antragsverfahren<br />
– keine Gesundheitsprüfung, damit garantierte Aufnahme<br />
– gilt für<br />
3 stationäre Wahlleistungen (Tarif KOMFORT-B-W)<br />
3 ambulante Beihilfeergänzung (Tarif KOMFORT-B-E(1))<br />
3 erforderliche Pflegepflichtversicherung (PVB)<br />
3 PflegeSchutz-Programm (Tarif PflegeSTART) sowie die<br />
geförderte Pflegeabsicherung (PflegeBAHR)<br />
Wichtig: Mit einer Anwartschaft sichert sich der Polizeianwärter<br />
schon heute die nach Ende der Heilfürsorge dringend benötigte private<br />
Krankenversicherung. Die Aktivierung nach Ende der Heilfürsorge<br />
erfolgt nämlich ohne erneute Gesundheitsprüfung. Verschlechterungen<br />
des Gesundheitszustandes, die während der<br />
Dauer der Anwartschaft eintreten, sind ohne Zuschlag mitversichert.<br />
Wenn zur Rahmenanwartschaft der KOMFORT-B-W hinzuversichert<br />
wird, kann der Polizeibeamte nach der Ende der Heilfürsorge auch<br />
in KOMFORT-B und KOMFORT-B-E(1) aktivieren. Zusätzlich kann<br />
mit dem im KOMFORT-B enthaltenen Optionsrecht der Versicherungsschutz<br />
weiter ausgebaut werden. Damit ist sogar ein Wechsel<br />
in die Unisextarife zum Optionszeitpunkt ohne erneute Gesundheitsprüfung<br />
möglich. Eine Rahmenanwartschaft in Verbindung dem Tarif<br />
(R)-KOMFORT-B-W ermöglicht dem Polizeianwärter damit umfangreiche<br />
Wahlmöglichkeiten.<br />
Die GdP-Vorteile nach ende der Ausbildung<br />
Aktivierung der Rahmenanwartschaft passend zum jeweiligen Beihilfeanspruch<br />
nach Ende der Heilfürsorge ohne Gesundheitsprüfung.<br />
Bei Heilfürsorgeanspruch bis zur Pensionierung wird die Rahmenanwartschaft<br />
auf Antrag in einem besonders beitragsgünstigen<br />
Kollektivvertrag (Tarif BA 25) weitergeführt. Alternativ empfiehlt sich<br />
auch die Fortsetzung des stationären Wahlleistungstarifes KOM-<br />
FORT-B-W. Darin ist die Option nach Ende der Heilfürsorge bereits<br />
enthalten, in KOMFORT-B und KOMFORT-B-E(1) zu aktivieren.<br />
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst<br />
In den neuen Bundesländern haben Arbeitnehmer im öffent lichen<br />
Dienst keinen Beihilfeanspruch, da keine Tarifverträge bestehen.<br />
In welchen der alten Bundesländer Beihilfeansprüche bestehen, entnehmen<br />
Sie bitte der Übersicht auf Seite 48 und 49. Die Beihilfeansprüche<br />
richten sich nach der bestehenden Krankenver sicherung<br />
des Arbeitnehmers, also danach, ob er in der G<strong>KV</strong><br />
versicherungspflichtig oder freiwillig versichert ist bzw. ob Versicherungsschutz<br />
in der P<strong>KV</strong> besteht.<br />
1. In der G<strong>KV</strong> pflichtversicherte Arbeitnehmer<br />
Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich auf die Sachleistungen der G<strong>KV</strong><br />
angewiesen. Beihilfeansprüche bestehen, wenn die G<strong>KV</strong> nur einen<br />
Zuschuss leistet (z. B. bei Zahnersatz), dann jedoch nur auf die beihilfefähigen<br />
Aufwendungen, die nach Abzug der G<strong>KV</strong>-Leistung verbleiben.<br />
Im stationären Bereich bestehen keine Beihilfeansprüche.<br />
Pflichtversicherten Arbeitnehmern kann die gesamte Palette der<br />
Zusatztarife für G<strong>KV</strong>-Versicherte angeboten werden.<br />
2. Freiwillig in der G<strong>KV</strong> versicherte Arbeitnehmer<br />
Der freiwillig G<strong>KV</strong>-Versicherte erhält im ambulanten Bereich nur<br />
unwesentlich mehr von der Beihilfe erstattet als der Pflichtversicherte.<br />
Im stationären Bereich erhält dieser Personenkreis allerdings<br />
(je nach geltender Beihilfevorschrift) Beihilfe zu den stationären<br />
Wahlleistungen (Ausnahme: Baden-Württemberg und NRW<br />
Beihilfe wie Pflichtversicherte).<br />
Denjenigen, die wirklich als freiwilliges Mitglied in der G<strong>KV</strong> bleiben<br />
möchten, können die normalen Ergänzungstarife für gesetz lich<br />
Krankenversicherte angeboten werden. Für statio näre Wahlleistungen<br />
benötigen freiwillig G<strong>KV</strong>-Versicherte die Tarife KOMFORT-B-W<br />
bzw. EXKLUSIV-B-W mit EXKLUSIV-B-ES. In den Bundesländern<br />
Baden-Württem berg, Berlin, Bremen, Hamburg, Niedersach sen,<br />
NRW, Saarland und Schleswig-Holstein muss der Kunde stattdessen<br />
Tarife der Klinik-Serie versichern, da in diesen Bundesländern<br />
stationäre Wahlleistungen nicht beihilfefähig sind.<br />
3. Privatversicherte Arbeitnehmer<br />
Der richtige Versicherungsschutz für diesen Personenkreis ist eine<br />
Krankheitskosten-Vollversicherung mit einer Krankentagegeld-Versicherung.<br />
Aber: Der privatversicherte Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst<br />
muss seinem Arbeitgeber das Bestehen einer privaten Krankheitskosten-Vollversicherung<br />
nachweisen. Erst dann erhält er wie auch<br />
jeder andere höherverdienende Arbeitnehmer einen Beitragszuschuss<br />
bis zur Hälfte seines privaten Krankenversicherungsbeitrages.<br />
Weist er keine Krankenversicherung nach, erhält er auch<br />
keinen Beitragszuschuss, sondern Beihilfe.<br />
Lukrativer ist in jedem Fall ein Beitragszuschuss, denn zusätzlich<br />
gewährt der Dienstherr auch noch Beihilfe für solche Krankheitskosten,<br />
die nicht durch eine private Krankenversiche rung<br />
gedeckt sind. Entsprechend dem jeweiligen Bemessungssatz wird<br />
dann auf die verbleibenden beihilfefähigen Aufwendungen Beihilfe<br />
gewährt. Achtung: In Ländern mit Kostendämpfungspauschale<br />
besteht dieser Vorteil nicht.<br />
Das heißt: Der Dienstherr beteiligt sich also auch an den Selbstbeteiligungen!<br />
Für diesen Personenkreis rechnen sich unsere Selbstbehaltstarife,<br />
z. B. privat KOMFORT1 (Beitragsersparnis und Beteiligung des<br />
Arbeitgebers an der Selbstbeteiligung). Es können aber auch alle<br />
anderen <strong>SIGNAL</strong> Vollversicherungstarife angeboten werden.<br />
Auch Beihilfetarife sind möglich<br />
Weist der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber keine Krankenversicherung<br />
nach, erhält er auch keinen Beitragszuschuss von seinem<br />
Arbeitgeber. Damit würde dann automatisch der „volle“ Beihilfeanspruch<br />
bestehen (und nicht nur der auf die verbleibenden beihilfefähigen<br />
Anwendungen); dies gilt nicht für Hessen und Rheinland-<br />
Pfalz. Dem Kunden könnten dann unsere Beihilfe- und<br />
Beihilfeer gänzungstarife angeboten werden.<br />
Unser Tipp:<br />
Im Gegensatz zum Beamten erlischt der Beihilfeanspruch von<br />
Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst im Regelfall bei Renten bezug.<br />
Mit Eintritt in den Ruhestand müsste dann der Krankenver sicherungsschutz<br />
von den Beihilfetarifen auf die Tarife einer Krankheitskosten-Vollversicherung<br />
aufgestockt werden. Das würde teuer, denn<br />
für diesen Teil wurden bisher keine Alte rungs rück stellungen angesammelt,<br />
d. h. die fehlenden Prozente müssten zum erreichten Alter<br />
„nachgekauft“ werden.<br />
Ein während des Beihilfeanspruchs evtl. erzielter Beitragsvorteil (im<br />
Vergleich zur normalen <strong>KV</strong>-Vollversicherung) wird dann im Rentenalter<br />
durch den „Nachkauf“ der 100 %-Tarife meist schnell eingebüßt.<br />
Die Beihilfetarife bieten dem Arbeitnehmer also auf lange Sicht,<br />
gerade im Alter, keinen bedarfsgerechten Versicherungsschutz.<br />
Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst sollten daher statt der Beihilfetarife<br />
immer eine normale <strong>KV</strong>-Vollversicherung für Nichtbeihilfeberechtigte,<br />
evtl. mit Selbstbeteiligungen (inkl. Arbeitgeberzuschuss),<br />
angeboten werden.<br />
ZIELGRUPPEN/FACHTHEMEN 45<br />
ZIELGRUPPEN/FACHTHEMEN