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SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

2007 100-jähriges Jubiläum<br />

1.4.2009 Gleichordnungskonzern mit Deutscher Ring<br />

Krankenversicherungsverein a.G.<br />

Die heutige Marktposition in Deutschland: Rang 6 in der privaten<br />

Krankenversicherung<br />

Soldaten auf Zeit (Übergangsgebührnisse)<br />

Zeitsoldaten haben während ihres aktiven Dienstes einen An spruch<br />

auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Während des Heilfürsorgeanspruchs<br />

besteht keine Versicherungspflicht. Nach Ende<br />

der Dienstzeit von mindestens 4 Jahren werden Übergangsgebührnisse<br />

für einen begrenzten Zeitraum gewährt. Während der Zahlung<br />

der Übergangsgebührnisse besteht auch ein Anspruch auf Beihilfe<br />

in Höhe von 70 %. In Höhe der 30 % entsteht Versicherungspflicht<br />

in der P<strong>KV</strong>. Den Soldaten auf Zeit sollte daher eine Anwartschaftsversicherung<br />

für die Zeit des Erhalts der Übergangsgebührnisse<br />

angeboten werden.<br />

Der Zeitraum der Übergangsgebührnisse ist abhängig von der<br />

Dienstzeit:<br />

Dienstzeit: Übergangsgebührnisse für:<br />

4 und 5 Jahre<br />

7 Monate<br />

6 und 7 Jahre<br />

8 bis 11 Jahre<br />

ab 12 Jahre<br />

Solidaritätsstärkungsgesetz<br />

12 Monate<br />

21 Monate<br />

36 Monate<br />

Am 01.01.1999 in Kraft getreten. Ändert umfassend die Zahnersatzleistungen<br />

der G<strong>KV</strong>:<br />

3 Zahnersatz für nach 1978 Geborene wird wieder als G<strong>KV</strong>-Leistung<br />

eingeführt<br />

3 Sachleistung statt Kostenerstattung<br />

3 %-uale Leistung statt Festzuschüsse. 50 % Grundleistung, nach<br />

5-jähriger Vorsorge 60 %, nach 10-jähriger Vorsorge 65%<br />

3 Material- und Laborkosten sind nicht mehr frei berechenbar, sondern<br />

richten sich wieder nach dem bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis<br />

(BEL)<br />

3 das Zahnarzthonorar im Rahmen der kassenzahnärztlichen<br />

Behandlung wird nicht mehr nach der Gebührenordnung für<br />

Zahnärzte (GOZ), sondern nach dem für die G<strong>KV</strong> geltenden einheitlichen<br />

Bewertungsmaß (BEMA) berechnet.<br />

Weitere Änderungen des SolG sind:<br />

3 Verringerung der Zuzahlung für Arzneimittel; Packungsgröße N<br />

1 von 9,- DM auf 8,- DM, N 2 von 11,- DM auf 9,- DM, N 3 von<br />

13,- DM auf 10,- DM (nicht in Euro umgerechnet!)<br />

3 Wegfall der Kostenerstattung von G<strong>KV</strong> Leistungen für Pflichtversicherte<br />

3 Wegfall der Gestaltungsleistungen wie Selbstbehalt und Beitragsrückerstattung<br />

3 Wegfall der Koppelung von Beitragssatz und Zuzahlungserhöhung.<br />

Sozialversicherung<br />

Oberbegriff für die gesetzliche Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflege-<br />

und Arbeitslosenversicherung.<br />

Spitzenverband Bund (SpiBu)<br />

Zum 1. Juli 2008 übernahm der G<strong>KV</strong>-Spitzenverband alle gesetzlichen<br />

Aufgaben der bisherigen Spitzenverbände der Krankenkassen,<br />

bei denen gemeinsam und einheitlich gehandelt werden musste<br />

(§§ 217 ff. SGB V).<br />

Die Zuständigkeiten im Überblick:<br />

3 Rahmenverträge und Vergütungsvereinbarungen für die stationäre,<br />

ambulante und zahnärztliche Versorgung<br />

3 Unterstützung der Krankenkassen und ihrer Landesverbände bei<br />

der Erfüllung ihrer Aufgaben<br />

3 Vertretung der G<strong>KV</strong>-Interessen in der gemeinsamen Selbstverwaltung<br />

mit den Leistungserbringern auf Bundesebene (z.B.<br />

Gemeinsamer Bundesausschuss) und gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium<br />

3 Entscheidung über grundsätzliche Fach- und Rechtsfragen zum<br />

Beitrags- und Meldeverfahren in der Sozialversicherung<br />

3 Festsetzung von Festbeträgen für Arznei- und Hilfsmittel sowie<br />

der Höchstbeträge für Arzneimittel<br />

3 Vorgaben für Vergütungsverhandlungen und Arzneimittelvereinbarungen<br />

auf Landesebene<br />

3 Ausgestaltung der Telematik im Gesundheitswesen<br />

3 Definition von Grundsätzen zur Prävention und Rehabilitation<br />

Der G<strong>KV</strong>-Spitzenverband ist gleichzeitig der Spitzenverband der<br />

Pflegekassen.<br />

Standardtarif für ältere Versicherte (STN)<br />

Der Standardtarif ist seit dem 1.1.2009 für Neuversicherte durch den<br />

Basistarif ersetzt worden. Der Standardtarif wird seit dem 01.07.1994<br />

von der privaten Krankenversicherung angeboten. Er kann von Personen<br />

versichert werden, die das 65. Lebensjahr vollendet haben<br />

und über eine Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren in der<br />

P<strong>KV</strong> verfügen. Ab dem 01.07.2000 kann der Standardtarif nicht nur<br />

ab dem 65. Lebensjahr gewählt werden, sondern bereits ab dem 55.<br />

Lebensjahr, wenn das jährliche Gesamteinkommen des Versicherten<br />

die G<strong>KV</strong>-Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rentenantragsteller<br />

können unter bestimmten Voraus setzungen auch vor dem<br />

55. Lebensjahr in den Standardtarif wechseln.<br />

Der Standardtarif wurde im Zusammenhang mit einer Änderung des<br />

§ 257 SGB V eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt darf ein Arbeitgeber<br />

den <strong>KV</strong>-Beitrag nur noch bezuschussen, wenn das jeweilige P<strong>KV</strong>-<br />

Unternehmen seines Arbeitnehmers u. a. den Standardtarif führt.<br />

Der Beitrag des Standardtarifes darf nicht teurer sein als der G<strong>KV</strong>-<br />

Höchstbeitrag. Neu ist seit dem 01.07.2000, dass für Ehepaare unter<br />

bestimmten Voraussetzungen eine gemeinsame Beitragsbegrenzung<br />

auf 150 % (und nicht auf 200 %) dieses Höchstbeitrages gilt.<br />

Diese Begrenzungen werden durch einen unter nehmensüber greifenden<br />

finanziellen Spitzenausgleich geregelt. Da es sich um einen<br />

brancheneinheitlichen Tarif handelt, sind Leistungen und Tarifbeiträge<br />

bei allen P<strong>KV</strong>-Unternehmen gleich.<br />

Wichtig – Wahrung des Besitzstands:<br />

Ältere Versicherte, die in diesem Standardtarif versichert sind, werden<br />

nicht in den zum 1.1.2009 neu geschaffenen Basistarif zwangsüberführt.<br />

Sie haben zwar ein Zugangsrecht zum Basistarif, sollten<br />

sich diese Entscheidung jedoch reiflich überlegen, da sie im Basistarif<br />

mit erheblichen Beitragssteigerungen zu rechnen haben. Darüber<br />

hinaus haben Versicherte, die vor dem 1.1.2009 eine <strong>KV</strong>-Voll<br />

abgeschlossen haben, nach wie vor unter den o. g. Voraussetzungen<br />

ein Zugangsrecht in den STN.<br />

Technische Berechnungsgrundlagen<br />

Hier sind u. a. die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und<br />

der mathematischen Rückstellungen einschließlich der verwendeten<br />

Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln enthalten.<br />

<strong>KV</strong>-LEXIKON 107<br />

<strong>KV</strong>-LEXIKON

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