SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
2007 100-jähriges Jubiläum<br />
1.4.2009 Gleichordnungskonzern mit Deutscher Ring<br />
Krankenversicherungsverein a.G.<br />
Die heutige Marktposition in Deutschland: Rang 6 in der privaten<br />
Krankenversicherung<br />
Soldaten auf Zeit (Übergangsgebührnisse)<br />
Zeitsoldaten haben während ihres aktiven Dienstes einen An spruch<br />
auf unentgeltliche truppenärztliche Versorgung. Während des Heilfürsorgeanspruchs<br />
besteht keine Versicherungspflicht. Nach Ende<br />
der Dienstzeit von mindestens 4 Jahren werden Übergangsgebührnisse<br />
für einen begrenzten Zeitraum gewährt. Während der Zahlung<br />
der Übergangsgebührnisse besteht auch ein Anspruch auf Beihilfe<br />
in Höhe von 70 %. In Höhe der 30 % entsteht Versicherungspflicht<br />
in der P<strong>KV</strong>. Den Soldaten auf Zeit sollte daher eine Anwartschaftsversicherung<br />
für die Zeit des Erhalts der Übergangsgebührnisse<br />
angeboten werden.<br />
Der Zeitraum der Übergangsgebührnisse ist abhängig von der<br />
Dienstzeit:<br />
Dienstzeit: Übergangsgebührnisse für:<br />
4 und 5 Jahre<br />
7 Monate<br />
6 und 7 Jahre<br />
8 bis 11 Jahre<br />
ab 12 Jahre<br />
Solidaritätsstärkungsgesetz<br />
12 Monate<br />
21 Monate<br />
36 Monate<br />
Am 01.01.1999 in Kraft getreten. Ändert umfassend die Zahnersatzleistungen<br />
der G<strong>KV</strong>:<br />
3 Zahnersatz für nach 1978 Geborene wird wieder als G<strong>KV</strong>-Leistung<br />
eingeführt<br />
3 Sachleistung statt Kostenerstattung<br />
3 %-uale Leistung statt Festzuschüsse. 50 % Grundleistung, nach<br />
5-jähriger Vorsorge 60 %, nach 10-jähriger Vorsorge 65%<br />
3 Material- und Laborkosten sind nicht mehr frei berechenbar, sondern<br />
richten sich wieder nach dem bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis<br />
(BEL)<br />
3 das Zahnarzthonorar im Rahmen der kassenzahnärztlichen<br />
Behandlung wird nicht mehr nach der Gebührenordnung für<br />
Zahnärzte (GOZ), sondern nach dem für die G<strong>KV</strong> geltenden einheitlichen<br />
Bewertungsmaß (BEMA) berechnet.<br />
Weitere Änderungen des SolG sind:<br />
3 Verringerung der Zuzahlung für Arzneimittel; Packungsgröße N<br />
1 von 9,- DM auf 8,- DM, N 2 von 11,- DM auf 9,- DM, N 3 von<br />
13,- DM auf 10,- DM (nicht in Euro umgerechnet!)<br />
3 Wegfall der Kostenerstattung von G<strong>KV</strong> Leistungen für Pflichtversicherte<br />
3 Wegfall der Gestaltungsleistungen wie Selbstbehalt und Beitragsrückerstattung<br />
3 Wegfall der Koppelung von Beitragssatz und Zuzahlungserhöhung.<br />
Sozialversicherung<br />
Oberbegriff für die gesetzliche Kranken-, Unfall-, Renten-, Pflege-<br />
und Arbeitslosenversicherung.<br />
Spitzenverband Bund (SpiBu)<br />
Zum 1. Juli 2008 übernahm der G<strong>KV</strong>-Spitzenverband alle gesetzlichen<br />
Aufgaben der bisherigen Spitzenverbände der Krankenkassen,<br />
bei denen gemeinsam und einheitlich gehandelt werden musste<br />
(§§ 217 ff. SGB V).<br />
Die Zuständigkeiten im Überblick:<br />
3 Rahmenverträge und Vergütungsvereinbarungen für die stationäre,<br />
ambulante und zahnärztliche Versorgung<br />
3 Unterstützung der Krankenkassen und ihrer Landesverbände bei<br />
der Erfüllung ihrer Aufgaben<br />
3 Vertretung der G<strong>KV</strong>-Interessen in der gemeinsamen Selbstverwaltung<br />
mit den Leistungserbringern auf Bundesebene (z.B.<br />
Gemeinsamer Bundesausschuss) und gegenüber dem Bundesgesundheitsministerium<br />
3 Entscheidung über grundsätzliche Fach- und Rechtsfragen zum<br />
Beitrags- und Meldeverfahren in der Sozialversicherung<br />
3 Festsetzung von Festbeträgen für Arznei- und Hilfsmittel sowie<br />
der Höchstbeträge für Arzneimittel<br />
3 Vorgaben für Vergütungsverhandlungen und Arzneimittelvereinbarungen<br />
auf Landesebene<br />
3 Ausgestaltung der Telematik im Gesundheitswesen<br />
3 Definition von Grundsätzen zur Prävention und Rehabilitation<br />
Der G<strong>KV</strong>-Spitzenverband ist gleichzeitig der Spitzenverband der<br />
Pflegekassen.<br />
Standardtarif für ältere Versicherte (STN)<br />
Der Standardtarif ist seit dem 1.1.2009 für Neuversicherte durch den<br />
Basistarif ersetzt worden. Der Standardtarif wird seit dem 01.07.1994<br />
von der privaten Krankenversicherung angeboten. Er kann von Personen<br />
versichert werden, die das 65. Lebensjahr vollendet haben<br />
und über eine Vorversicherungszeit von mindestens 10 Jahren in der<br />
P<strong>KV</strong> verfügen. Ab dem 01.07.2000 kann der Standardtarif nicht nur<br />
ab dem 65. Lebensjahr gewählt werden, sondern bereits ab dem 55.<br />
Lebensjahr, wenn das jährliche Gesamteinkommen des Versicherten<br />
die G<strong>KV</strong>-Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt. Rentenantragsteller<br />
können unter bestimmten Voraus setzungen auch vor dem<br />
55. Lebensjahr in den Standardtarif wechseln.<br />
Der Standardtarif wurde im Zusammenhang mit einer Änderung des<br />
§ 257 SGB V eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt darf ein Arbeitgeber<br />
den <strong>KV</strong>-Beitrag nur noch bezuschussen, wenn das jeweilige P<strong>KV</strong>-<br />
Unternehmen seines Arbeitnehmers u. a. den Standardtarif führt.<br />
Der Beitrag des Standardtarifes darf nicht teurer sein als der G<strong>KV</strong>-<br />
Höchstbeitrag. Neu ist seit dem 01.07.2000, dass für Ehepaare unter<br />
bestimmten Voraussetzungen eine gemeinsame Beitragsbegrenzung<br />
auf 150 % (und nicht auf 200 %) dieses Höchstbeitrages gilt.<br />
Diese Begrenzungen werden durch einen unter nehmensüber greifenden<br />
finanziellen Spitzenausgleich geregelt. Da es sich um einen<br />
brancheneinheitlichen Tarif handelt, sind Leistungen und Tarifbeiträge<br />
bei allen P<strong>KV</strong>-Unternehmen gleich.<br />
Wichtig – Wahrung des Besitzstands:<br />
Ältere Versicherte, die in diesem Standardtarif versichert sind, werden<br />
nicht in den zum 1.1.2009 neu geschaffenen Basistarif zwangsüberführt.<br />
Sie haben zwar ein Zugangsrecht zum Basistarif, sollten<br />
sich diese Entscheidung jedoch reiflich überlegen, da sie im Basistarif<br />
mit erheblichen Beitragssteigerungen zu rechnen haben. Darüber<br />
hinaus haben Versicherte, die vor dem 1.1.2009 eine <strong>KV</strong>-Voll<br />
abgeschlossen haben, nach wie vor unter den o. g. Voraussetzungen<br />
ein Zugangsrecht in den STN.<br />
Technische Berechnungsgrundlagen<br />
Hier sind u. a. die Grundsätze für die Berechnung der Prämien und<br />
der mathematischen Rückstellungen einschließlich der verwendeten<br />
Rechnungsgrundlagen und mathematischen Formeln enthalten.<br />
<strong>KV</strong>-LEXIKON 107<br />
<strong>KV</strong>-LEXIKON