SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
Äquivalenzprinzip<br />
Grundprinzip der P<strong>KV</strong>-Beitragskalkulation, nach dem auf die<br />
gesamte erwartete Vertragsdauer jede Versichertengruppe mit ihren<br />
Prämien ihre eigenen erwarteten Versicherungsleistungen zu finanzieren<br />
hat.<br />
Aktuar, Verantwortlicher<br />
Der Verantwortliche Aktuar hat die Finanzlage des Unternehmens<br />
insbesondere darauf zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit<br />
der Verträge jederzeit gewährleistet ist, und vor allem sicherzustellen,<br />
dass die Grundsätze für die Tarifkalkulation beachtet werden. Er<br />
ist von jedem Versicherungsunternehmen, das die substitutive Kranken<br />
versicherung betreibt, zu bestellen.<br />
Allgemeiner Beitragssatz<br />
Seit dem 1.1.2009 mit Einführung des Gesundheitsfonds einheitlicher<br />
Beitragssatz, der für sämtliche Krankenkassen in Deutschland<br />
gilt. Der allgemeine Beitragssatz gilt für Mitglieder, die bei Arbeitsun<br />
fähigkeit für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
haben.<br />
Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />
Abgekürzt AVB. Sie bestehen im Regelfall aus 3 Teilen. Der ers te Teil<br />
sind die Musterbedingungen des P<strong>KV</strong>-Verbandes. Der zweite Teil<br />
sind spezifische <strong>SIGNAL</strong> Besserstellungen und Ergänzungen und<br />
der dritte Teil sind die Tarife.<br />
Altersteilzeit<br />
Altersteilzeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet<br />
haben und mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass ihre<br />
Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflich regelmäßigen wöchent lichen<br />
Arbeitszeit reduziert wird.<br />
Die genaue Ausgestaltung der Altersteilzeit ist Sache der Tarifvertragsparteien.<br />
Eine entsprechende Regelung ist mittlerweile in den<br />
meisten Branchen erfolgt. Die Reduzierung der Arbeitszeit auf die<br />
Hälfte kann auf unterschiedliche Weise realisiert werden. Beispielsweise<br />
kann die Reduzierung auch wie folgt innerhalb der Rahmenfrist<br />
von 10 Jahren aussehen: Mit 55 Jahren volle Stundenzahl bis<br />
60, danach gar keine Tätigkeit bis 65 Jahre (= Blockmodell). Ergebnis:<br />
Bezogen auf 10 Jahre wurde die Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert.<br />
Der Arbeitnehmer erhält in der gesamten Zeit 50 % Gehalt plus<br />
Aufstockungsbe träge, die der Arbeitgeber gemäß tarifver traglicher<br />
Vereinbarung zahlt.<br />
Im Falle der Altersteilzeit wird der Privatversicherte seit dem<br />
01.07.2000 – auch wenn die Versicherungspflichtgrenze unterschritten<br />
wird – im Regelfall nicht mehr versicherungspflichtig, wenn er<br />
das 55. Lebensjahr vollendet hat und vor der Redu zierung der<br />
Arbeitszeit mindestens 5 Jahre P<strong>KV</strong>-versichert war.<br />
Alterungsrückstellung (auch Deckungsrückstellung)<br />
Grundsätzlich ist der Beitrag zur P<strong>KV</strong> altersabhängig, und zwar mit<br />
zunehmendem Alter fast immer steigend (dies wird allgemein als<br />
Risikobeitrag bezeichnet). Der nach dem Äquivalenzprinzip berechnete<br />
Beitrag ist demgegenüber prinzipiell konstant und heißt Nettobeitrag.<br />
Dieser Nettobeitrag ist in der Anfangszeit der Versicherungsdauer<br />
höher als der jeweilige altersabhängige Risikobeitrag.<br />
Dies führt zwangsläufig zur Bildung einer Rück stellung der in der<br />
Anfangszeit „zu viel“ bezahlten Beiträge, der Alterungsrückstellung.<br />
Sie wird verzinslich angesammelt, wobei die hieraus erzielten Überschüsse<br />
wiederum den Rückstel lungen zugeführt werden. Ab dem<br />
Zeitpunkt, wo der Beitrag nicht mehr ausreicht, um die Leistungen<br />
zu finanzieren, wird die Alterungsrückstellung abgebaut.<br />
Anwartschaftsversicherung<br />
Eine Anwartschaftsversicherung dient dazu, erworbene Rechte aus<br />
einem P<strong>KV</strong>-Vertrag zu erhalten. Der Abschluss empfiehlt sich z. B.<br />
für Vollversicherte, die vorübergehend in der G<strong>KV</strong> versicherungspflichtig<br />
werden (z. B. wegen Arbeitslosigkeit ohne Befreiung). Mit<br />
einer kleinen Anwartschaftsversicherung erreicht der Kunde den Verzicht<br />
auf erneute Risikoprüfung bei Aktivierung; durch die große<br />
Anwartschaftsversicherung werden zusätzlich die Alterungsrückstellungen<br />
weiter aufgebaut. Bei Anspruch auf freie Heilfürsorge (Polizeibeamte,<br />
Berufs soldaten) können solche Rechte für die spätere<br />
Pensionierung bereits ab Dienstbeginn erworben werden (große<br />
Anwartschaft oder kleine Anwartschaft mit LV). Eine<br />
Anwartschaftsversiche rung ist auch für bestimmte Auslandsaufenthalte<br />
möglich.<br />
Seit dem 1.1.2009 ist eine Anwartschaftsversicherung wegen wirtschaftlicher<br />
Notlage dann nicht mehr möglich, wenn es sich um eine<br />
Krankheitskostenvollversicherung handelt, die der Pflicht zur Versicherung<br />
gemäß § 193 Abs. 3 VVG genügt.<br />
Anzeigepflicht<br />
Sämtliche Fragen im Antrag sind zutreffend und vollständig zu beantworten.<br />
Alle Tatsachen, auch und vor allem gesund heitlicher Art, sind<br />
anzugeben, damit der Versicherer abschließend prüfen kann. Diesbezügliche<br />
Erklärungen können auch auf einer Anlage zum Antrag<br />
gemacht werden. Bei einem Verstoß setzt der Kunde seinen Versicherungsschutz<br />
aufs Spiel.<br />
Arbeitgeberzuschuss<br />
a) zur P<strong>KV</strong>:<br />
Bei <strong>SIGNAL</strong> versicherte Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens<br />
der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind<br />
oder von der Versicherungspflicht befreit wurden oder die ab 55 versicherungsfrei<br />
bleiben, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen<br />
Zuschuss zum <strong>KV</strong>-Beitrag. Der Zuschuss beträgt 2013<br />
Berechnung Höchstbeitrag Maximal-Zuschuss<br />
3.937,50 € x 14,6 % : 2 = 287,44 €<br />
ist aber begrenzt auf die Hälfte des tatsächlich gezahlten <strong>SIGNAL</strong><br />
Beitrages. Liegt das Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze,<br />
wird dieses Einkommen für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses<br />
zugrundegelegt.<br />
Privat Versicherte erhalten den Zuschuss nur, wenn sie für sich und<br />
für ihre Angehörigen, die bei Krankenversicherungs pflicht des<br />
Arbeitnehmers familienversichert wären, Vertrags leis tungen beanspruchen<br />
können, die der Art nach den G<strong>KV</strong>-Leistungen entsprechen.<br />
Hieraus folgt, dass auch der Beitrag für vollversicherte, einkommenslose<br />
Familienangehörige des Arbeitnehmers (Ehe partner, Kinder)<br />
zuschussfähig ist. Ebenso wird der Zuschuss auch für eine Vollversicherung<br />
ohne Krankentagegeld gezahlt. Interessant: Der<br />
Arbeitgeberzuschuss mindert sich nicht durch die <strong>SIGNAL</strong> Beitragsrückerstattung.<br />
b) zur PPV:<br />
Der Beitragszuschuss zum <strong>SIGNAL</strong> PPV-Beitrag ist begrenzt auf den<br />
Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei SPV-Versicherungspflicht fällig<br />
wäre (2013 höchstens 40,36 Euro), höchstens jedoch auf die Hälfte<br />
des tatsächlichen PPV-Bei trages. Im Bundesland Sachsen beträgt<br />
der maximale Arbeitgeberzuschuss 20,67 Euro (0,525 % von<br />
3.937,50 Euro).<br />
<strong>KV</strong>-LEXIKON 83<br />
<strong>KV</strong>-LEXIKON