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SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

Äquivalenzprinzip<br />

Grundprinzip der P<strong>KV</strong>-Beitragskalkulation, nach dem auf die<br />

gesamte erwartete Vertragsdauer jede Versichertengruppe mit ihren<br />

Prämien ihre eigenen erwarteten Versicherungsleistungen zu finanzieren<br />

hat.<br />

Aktuar, Verantwortlicher<br />

Der Verantwortliche Aktuar hat die Finanzlage des Unternehmens<br />

insbesondere darauf zu überprüfen, ob die dauernde Erfüllbarkeit<br />

der Verträge jederzeit gewährleistet ist, und vor allem sicherzustellen,<br />

dass die Grundsätze für die Tarifkalkulation beachtet werden. Er<br />

ist von jedem Versicherungsunternehmen, das die substitutive Kranken<br />

versicherung betreibt, zu bestellen.<br />

Allgemeiner Beitragssatz<br />

Seit dem 1.1.2009 mit Einführung des Gesundheitsfonds einheitlicher<br />

Beitragssatz, der für sämtliche Krankenkassen in Deutschland<br />

gilt. Der allgemeine Beitragssatz gilt für Mitglieder, die bei Arbeitsun<br />

fähigkeit für mindestens 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

haben.<br />

Allgemeine Versicherungsbedingungen<br />

Abgekürzt AVB. Sie bestehen im Regelfall aus 3 Teilen. Der ers te Teil<br />

sind die Musterbedingungen des P<strong>KV</strong>-Verbandes. Der zweite Teil<br />

sind spezifische <strong>SIGNAL</strong> Besserstellungen und Ergänzungen und<br />

der dritte Teil sind die Tarife.<br />

Altersteilzeit<br />

Altersteilzeit liegt vor, wenn Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet<br />

haben und mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, dass ihre<br />

Arbeitszeit auf die Hälfte der tariflich regelmäßigen wöchent lichen<br />

Arbeitszeit reduziert wird.<br />

Die genaue Ausgestaltung der Altersteilzeit ist Sache der Tarifvertragsparteien.<br />

Eine entsprechende Regelung ist mittlerweile in den<br />

meisten Branchen erfolgt. Die Reduzierung der Arbeitszeit auf die<br />

Hälfte kann auf unterschiedliche Weise realisiert werden. Beispielsweise<br />

kann die Reduzierung auch wie folgt innerhalb der Rahmenfrist<br />

von 10 Jahren aussehen: Mit 55 Jahren volle Stundenzahl bis<br />

60, danach gar keine Tätigkeit bis 65 Jahre (= Blockmodell). Ergebnis:<br />

Bezogen auf 10 Jahre wurde die Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert.<br />

Der Arbeitnehmer erhält in der gesamten Zeit 50 % Gehalt plus<br />

Aufstockungsbe träge, die der Arbeitgeber gemäß tarifver traglicher<br />

Vereinbarung zahlt.<br />

Im Falle der Altersteilzeit wird der Privatversicherte seit dem<br />

01.07.2000 – auch wenn die Versicherungspflichtgrenze unterschritten<br />

wird – im Regelfall nicht mehr versicherungspflichtig, wenn er<br />

das 55. Lebensjahr vollendet hat und vor der Redu zierung der<br />

Arbeitszeit mindestens 5 Jahre P<strong>KV</strong>-versichert war.<br />

Alterungsrückstellung (auch Deckungsrückstellung)<br />

Grundsätzlich ist der Beitrag zur P<strong>KV</strong> altersabhängig, und zwar mit<br />

zunehmendem Alter fast immer steigend (dies wird allgemein als<br />

Risikobeitrag bezeichnet). Der nach dem Äquivalenzprinzip berechnete<br />

Beitrag ist demgegenüber prinzipiell konstant und heißt Nettobeitrag.<br />

Dieser Nettobeitrag ist in der Anfangszeit der Versicherungsdauer<br />

höher als der jeweilige altersabhängige Risikobeitrag.<br />

Dies führt zwangsläufig zur Bildung einer Rück stellung der in der<br />

Anfangszeit „zu viel“ bezahlten Beiträge, der Alterungsrückstellung.<br />

Sie wird verzinslich angesammelt, wobei die hieraus erzielten Überschüsse<br />

wiederum den Rückstel lungen zugeführt werden. Ab dem<br />

Zeitpunkt, wo der Beitrag nicht mehr ausreicht, um die Leistungen<br />

zu finanzieren, wird die Alterungsrückstellung abgebaut.<br />

Anwartschaftsversicherung<br />

Eine Anwartschaftsversicherung dient dazu, erworbene Rechte aus<br />

einem P<strong>KV</strong>-Vertrag zu erhalten. Der Abschluss empfiehlt sich z. B.<br />

für Vollversicherte, die vorübergehend in der G<strong>KV</strong> versicherungspflichtig<br />

werden (z. B. wegen Arbeitslosigkeit ohne Befreiung). Mit<br />

einer kleinen Anwartschaftsversicherung erreicht der Kunde den Verzicht<br />

auf erneute Risikoprüfung bei Aktivierung; durch die große<br />

Anwartschaftsversicherung werden zusätzlich die Alterungsrückstellungen<br />

weiter aufgebaut. Bei Anspruch auf freie Heilfürsorge (Polizeibeamte,<br />

Berufs soldaten) können solche Rechte für die spätere<br />

Pensionierung bereits ab Dienstbeginn erworben werden (große<br />

Anwartschaft oder kleine Anwartschaft mit LV). Eine<br />

Anwartschaftsversiche rung ist auch für bestimmte Auslandsaufenthalte<br />

möglich.<br />

Seit dem 1.1.2009 ist eine Anwartschaftsversicherung wegen wirtschaftlicher<br />

Notlage dann nicht mehr möglich, wenn es sich um eine<br />

Krankheitskostenvollversicherung handelt, die der Pflicht zur Versicherung<br />

gemäß § 193 Abs. 3 VVG genügt.<br />

Anzeigepflicht<br />

Sämtliche Fragen im Antrag sind zutreffend und vollständig zu beantworten.<br />

Alle Tatsachen, auch und vor allem gesund heitlicher Art, sind<br />

anzugeben, damit der Versicherer abschließend prüfen kann. Diesbezügliche<br />

Erklärungen können auch auf einer Anlage zum Antrag<br />

gemacht werden. Bei einem Verstoß setzt der Kunde seinen Versicherungsschutz<br />

aufs Spiel.<br />

Arbeitgeberzuschuss<br />

a) zur P<strong>KV</strong>:<br />

Bei <strong>SIGNAL</strong> versicherte Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens<br />

der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind<br />

oder von der Versicherungspflicht befreit wurden oder die ab 55 versicherungsfrei<br />

bleiben, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen<br />

Zuschuss zum <strong>KV</strong>-Beitrag. Der Zuschuss beträgt 2013<br />

Berechnung Höchstbeitrag Maximal-Zuschuss<br />

3.937,50 € x 14,6 % : 2 = 287,44 €<br />

ist aber begrenzt auf die Hälfte des tatsächlich gezahlten <strong>SIGNAL</strong><br />

Beitrages. Liegt das Einkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze,<br />

wird dieses Einkommen für die Berechnung des Arbeitgeberzuschusses<br />

zugrundegelegt.<br />

Privat Versicherte erhalten den Zuschuss nur, wenn sie für sich und<br />

für ihre Angehörigen, die bei Krankenversicherungs pflicht des<br />

Arbeitnehmers familienversichert wären, Vertrags leis tungen beanspruchen<br />

können, die der Art nach den G<strong>KV</strong>-Leistungen entsprechen.<br />

Hieraus folgt, dass auch der Beitrag für vollversicherte, einkommenslose<br />

Familienangehörige des Arbeitnehmers (Ehe partner, Kinder)<br />

zuschussfähig ist. Ebenso wird der Zuschuss auch für eine Vollversicherung<br />

ohne Krankentagegeld gezahlt. Interessant: Der<br />

Arbeitgeberzuschuss mindert sich nicht durch die <strong>SIGNAL</strong> Beitragsrückerstattung.<br />

b) zur PPV:<br />

Der Beitragszuschuss zum <strong>SIGNAL</strong> PPV-Beitrag ist begrenzt auf den<br />

Betrag, der als Arbeitgeberanteil bei SPV-Versicherungspflicht fällig<br />

wäre (2013 höchstens 40,36 Euro), höchstens jedoch auf die Hälfte<br />

des tatsächlichen PPV-Bei trages. Im Bundesland Sachsen beträgt<br />

der maximale Arbeitgeberzuschuss 20,67 Euro (0,525 % von<br />

3.937,50 Euro).<br />

<strong>KV</strong>-LEXIKON 83<br />

<strong>KV</strong>-LEXIKON

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