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SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

Übergangsregelung bis 31.12.2014<br />

Beschäftige, die bislang über 400 Euro und nicht mehr als 450 Euro<br />

verdient haben, bleiben über den 1.1.2013 hinaus weiterhin versicherungspflichtig.<br />

Solange das Entgelt nicht unter 400 Euro sinkt, bleiben<br />

diese Beschäftigte längstens bis zum 31.12.2014 versicherungspflichtig.<br />

Von dieser Versicherungspflicht können sie sich befreien<br />

lassen. Ab dem 1.1.2015 sind sämtliche Beschäftigte mit einem Verdienst<br />

bis 450 Euro im Monat dann ohne Ausnahme versicherungsfrei.<br />

eine geringfügige Beschäftigung mit versicherungspflichtiger<br />

Hauptbeschäftigung<br />

Eine geringfügige Beschäftigung wird mit der versicherungspflichtigen<br />

Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet.<br />

Der Arbeitgeber kann dadurch in der geringfügigen Beschäf tigung<br />

die pauschalen Arbeitgeberbeiträge weiter entrichten. Es besteht<br />

somit nur für die Hauptbeschäftigung „normale“ Sozialversicherungspflicht<br />

mit den „normalen“ Beitrags sätzen. Arbeitgeber und<br />

Arbeitnehmer tragen für die Haupt beschäfti gung die Beiträge je zur<br />

Hälfte.<br />

Wichtig für die <strong>KV</strong><br />

Da die Einkommen aus den Beschäftigungen nicht zusammengerechnet<br />

werden, kann die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung<br />

im jeweiligen Einzelfall nicht mehr zum Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

führen. Dies gilt nur für die erste geringfügige<br />

Beschäftigung. Die zweite und jede weitere wird jedoch mit der<br />

Hauptbeschäftigung addiert, sodass es in diesen Fällen zum Überschreiten<br />

der JAEG kommen kann.<br />

Meldepflicht<br />

Jede geringfügige Beschäftigung muss der Einzugsstelle gemeldet<br />

werden. Einzugsstelle bei geringfügigen Beschäftigungen ist die<br />

Knappschaft Bahn See als Träger der Rentenversicherung; An die<br />

Einzugsstelle ist der Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Kranken- und<br />

Renten versicherung und die Pauschalsteuer abzuführen; für privat<br />

Krankenver sicherte nur der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />

und die Pauschalsteuer. Nähere Hinweise finden Sie<br />

im Internet: www.minijob-zentrale.de<br />

Die Melde- und Beitragspflichten für die geringfügige Beschäf tigung<br />

gelten auch für Privathaushalte. Damit müssen auch Privat haushalte<br />

– wie alle anderen Arbeitgeber – eine Betriebs nummer beim Arbeitsamt<br />

beantragen.<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den geringfügig Beschäftigten darüber<br />

zu informieren, dass dieser den Rentenversicherungs beitrag<br />

aus eigener Tasche aufstocken und dafür die vollen Leis tungen<br />

erhalten kann.<br />

Steuerrecht<br />

Die Steuerfreiheit für Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung<br />

fällt weg. Dafür hat der Arbeitgeber eine Pauschalsteuer von<br />

2 % auf das Arbeitsentgelt zu entrichten. Sollten die Voraussetzungen<br />

nicht gegeben sein, kann - wie bisher - pauschal oder individuell<br />

nach Lohnsteuertabelle versteuert werden. Internet: www.minijob-zentrale.de<br />

Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt<br />

Bei haushaltsnahen Beschäftigungen gelten seit dem 01.04.2003<br />

grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei den geringfügigen<br />

Beschäftigun gen.<br />

Abweichend davon zahlt der Arbeitgeber bei haushaltsnahen<br />

Beschäftigungen pauschal 12 % Abgaben; die Sätze betragen<br />

– 5 % auf RV-Beiträge<br />

– 5 % auf <strong>KV</strong>-Beiträge und<br />

– 2 % auf Steuern<br />

96 <strong>KV</strong>-LEXIKON<br />

Haushaltsscheckverfahren<br />

Das „Haushaltsscheckverfahren“ ist ein vereinfachtes Melde- und<br />

Beitragsverfahren zwischen Arbeitgeber und Minijob-Zentrale. Die<br />

Anmeldung eines Minijobs im Privathaushalt erfolgt über das Haushaltsscheckverfahren.<br />

Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck zur Anund<br />

Abmeldung des Arbeitnehmers für die Sozialversicherung. Er<br />

ist Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge<br />

und die Abbuchung der fälligen Zahlungen. Arbeitgeber müssen sich<br />

nur um die An- und Abmeldung kümmern. Die wesentliche Erleichterung<br />

des Haushaltsscheckverfahrens wird bei der Berechnung und<br />

Abführung der Beiträge spürbar. Abweichend von der sonstigen Verpflichtung<br />

eines Arbeitgebers hat der Privathaushalt keinen gesonderten<br />

Beitragsnachweis einzureichen.<br />

Internet: www.haushaltsscheck.de<br />

Steuerermäßigung<br />

Darüber hinaus stehen dem Arbeitgeber Steuerermäßigungen (§ 35a<br />

Einkommensteuergesetz) zu, wenn er Arbeitnehmer mit einer haushaltsnahen<br />

Tätigkeit beschäftigt oder diese Dienst leistungen in<br />

Anspruch nimmt. Die Steuerermäßigung (Vermin derung der tariflichen<br />

Einkommensteuer) beträgt 20 % der Aufwendungen ...<br />

– bei haushaltsnahen Beschäftigungen, Dienst- sowie Pflege- und<br />

Betreuungsleistungen (höchstens 4.000 Euro im Jahr)<br />

– haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügigen<br />

Beschäftigungen – sog. Minijobs (max. 510 Euro im Jahr) Für die<br />

Steuerermäßigung darf der Arbeitnehmer außerdem neben seiner<br />

hauptberuflichen Tätigkeit nur einen Minijob ausüben.<br />

– für Handwerkerleistungen ohne Materialkosten im Rahmen von<br />

Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen<br />

(max. 1.200 Euro im Jahr)<br />

Gesamteinkommen<br />

Das Gesamteinkommen ist unter anderem wichtig, um die Versicherungsfähigkeit<br />

zur Familienversicherung zu prüfen. Unter Gesamteinkommen<br />

ist gemäß § 16 SGB IV die Summe der Einkünfte im Sinne<br />

des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Es umfasst unter anderem:<br />

3 Lohn/ Gehalt eines Arbeitnehmers abzgl. Werbungskosten<br />

3 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit<br />

3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

3 Einkünfte aus Kapitalvermögen abzgl. Sparerfreibetrag<br />

3 Rente der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

Nicht dazu zählen z. B. steuerfreie Einnahmen, wie Kindergeld, Kranken-<br />

und Mutter schafts geld der gesetzlichen Krankenversicherung.<br />

Sonderausgaben, wie z. B. Vorsorgeaufwendungen sowie Freibeträge<br />

wie Altersentlastungsbetrag, Altersfreibetrag, Haushaltsfreibetrag<br />

etc. oder außergewöhnliche Belastungen dürfen bei<br />

der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht abgezogen werden.<br />

Allerdings können positive und negative Einkünfte verschie dener Einkunftsarten<br />

gegeneinander aufgerechnet (sprich saldiert) werden.<br />

Gesundheitsfonds<br />

Zum 01.01.2009 wurde die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

mit dem Gesundheitsfonds neu gestaltet. Alle Beitragszahler<br />

- Versicherte und Arbeitgeber – leisten Ihre Abgaben an den<br />

Fonds. Zudem zahlt der Bund einen Zuschuss zur pauschalen Abgeltung<br />

der Aufwendungen für versicherungsfremde Leistungen in den<br />

Gesundheitsfonds ein.<br />

Aus dem Fonds erhält jede Krankenkasse dann pro Versichertem<br />

eine pauschale Zuweisung sowie ergänzende Zu- und Abschläge je<br />

nach Alter, Geschlecht und Krankheit ihrer Versicherten. Der beste-

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