SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
Übergangsregelung bis 31.12.2014<br />
Beschäftige, die bislang über 400 Euro und nicht mehr als 450 Euro<br />
verdient haben, bleiben über den 1.1.2013 hinaus weiterhin versicherungspflichtig.<br />
Solange das Entgelt nicht unter 400 Euro sinkt, bleiben<br />
diese Beschäftigte längstens bis zum 31.12.2014 versicherungspflichtig.<br />
Von dieser Versicherungspflicht können sie sich befreien<br />
lassen. Ab dem 1.1.2015 sind sämtliche Beschäftigte mit einem Verdienst<br />
bis 450 Euro im Monat dann ohne Ausnahme versicherungsfrei.<br />
eine geringfügige Beschäftigung mit versicherungspflichtiger<br />
Hauptbeschäftigung<br />
Eine geringfügige Beschäftigung wird mit der versicherungspflichtigen<br />
Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet.<br />
Der Arbeitgeber kann dadurch in der geringfügigen Beschäf tigung<br />
die pauschalen Arbeitgeberbeiträge weiter entrichten. Es besteht<br />
somit nur für die Hauptbeschäftigung „normale“ Sozialversicherungspflicht<br />
mit den „normalen“ Beitrags sätzen. Arbeitgeber und<br />
Arbeitnehmer tragen für die Haupt beschäfti gung die Beiträge je zur<br />
Hälfte.<br />
Wichtig für die <strong>KV</strong><br />
Da die Einkommen aus den Beschäftigungen nicht zusammengerechnet<br />
werden, kann die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung<br />
im jeweiligen Einzelfall nicht mehr zum Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
führen. Dies gilt nur für die erste geringfügige<br />
Beschäftigung. Die zweite und jede weitere wird jedoch mit der<br />
Hauptbeschäftigung addiert, sodass es in diesen Fällen zum Überschreiten<br />
der JAEG kommen kann.<br />
Meldepflicht<br />
Jede geringfügige Beschäftigung muss der Einzugsstelle gemeldet<br />
werden. Einzugsstelle bei geringfügigen Beschäftigungen ist die<br />
Knappschaft Bahn See als Träger der Rentenversicherung; An die<br />
Einzugsstelle ist der Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Kranken- und<br />
Renten versicherung und die Pauschalsteuer abzuführen; für privat<br />
Krankenver sicherte nur der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung<br />
und die Pauschalsteuer. Nähere Hinweise finden Sie<br />
im Internet: www.minijob-zentrale.de<br />
Die Melde- und Beitragspflichten für die geringfügige Beschäf tigung<br />
gelten auch für Privathaushalte. Damit müssen auch Privat haushalte<br />
– wie alle anderen Arbeitgeber – eine Betriebs nummer beim Arbeitsamt<br />
beantragen.<br />
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den geringfügig Beschäftigten darüber<br />
zu informieren, dass dieser den Rentenversicherungs beitrag<br />
aus eigener Tasche aufstocken und dafür die vollen Leis tungen<br />
erhalten kann.<br />
Steuerrecht<br />
Die Steuerfreiheit für Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung<br />
fällt weg. Dafür hat der Arbeitgeber eine Pauschalsteuer von<br />
2 % auf das Arbeitsentgelt zu entrichten. Sollten die Voraussetzungen<br />
nicht gegeben sein, kann - wie bisher - pauschal oder individuell<br />
nach Lohnsteuertabelle versteuert werden. Internet: www.minijob-zentrale.de<br />
Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt<br />
Bei haushaltsnahen Beschäftigungen gelten seit dem 01.04.2003<br />
grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei den geringfügigen<br />
Beschäftigun gen.<br />
Abweichend davon zahlt der Arbeitgeber bei haushaltsnahen<br />
Beschäftigungen pauschal 12 % Abgaben; die Sätze betragen<br />
– 5 % auf RV-Beiträge<br />
– 5 % auf <strong>KV</strong>-Beiträge und<br />
– 2 % auf Steuern<br />
96 <strong>KV</strong>-LEXIKON<br />
Haushaltsscheckverfahren<br />
Das „Haushaltsscheckverfahren“ ist ein vereinfachtes Melde- und<br />
Beitragsverfahren zwischen Arbeitgeber und Minijob-Zentrale. Die<br />
Anmeldung eines Minijobs im Privathaushalt erfolgt über das Haushaltsscheckverfahren.<br />
Der Haushaltsscheck ist ein Vordruck zur Anund<br />
Abmeldung des Arbeitnehmers für die Sozialversicherung. Er<br />
ist Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge<br />
und die Abbuchung der fälligen Zahlungen. Arbeitgeber müssen sich<br />
nur um die An- und Abmeldung kümmern. Die wesentliche Erleichterung<br />
des Haushaltsscheckverfahrens wird bei der Berechnung und<br />
Abführung der Beiträge spürbar. Abweichend von der sonstigen Verpflichtung<br />
eines Arbeitgebers hat der Privathaushalt keinen gesonderten<br />
Beitragsnachweis einzureichen.<br />
Internet: www.haushaltsscheck.de<br />
Steuerermäßigung<br />
Darüber hinaus stehen dem Arbeitgeber Steuerermäßigungen (§ 35a<br />
Einkommensteuergesetz) zu, wenn er Arbeitnehmer mit einer haushaltsnahen<br />
Tätigkeit beschäftigt oder diese Dienst leistungen in<br />
Anspruch nimmt. Die Steuerermäßigung (Vermin derung der tariflichen<br />
Einkommensteuer) beträgt 20 % der Aufwendungen ...<br />
– bei haushaltsnahen Beschäftigungen, Dienst- sowie Pflege- und<br />
Betreuungsleistungen (höchstens 4.000 Euro im Jahr)<br />
– haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügigen<br />
Beschäftigungen – sog. Minijobs (max. 510 Euro im Jahr) Für die<br />
Steuerermäßigung darf der Arbeitnehmer außerdem neben seiner<br />
hauptberuflichen Tätigkeit nur einen Minijob ausüben.<br />
– für Handwerkerleistungen ohne Materialkosten im Rahmen von<br />
Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen<br />
(max. 1.200 Euro im Jahr)<br />
Gesamteinkommen<br />
Das Gesamteinkommen ist unter anderem wichtig, um die Versicherungsfähigkeit<br />
zur Familienversicherung zu prüfen. Unter Gesamteinkommen<br />
ist gemäß § 16 SGB IV die Summe der Einkünfte im Sinne<br />
des Einkommensteuerrechts zu verstehen. Es umfasst unter anderem:<br />
3 Lohn/ Gehalt eines Arbeitnehmers abzgl. Werbungskosten<br />
3 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit<br />
3 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
3 Einkünfte aus Kapitalvermögen abzgl. Sparerfreibetrag<br />
3 Rente der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
Nicht dazu zählen z. B. steuerfreie Einnahmen, wie Kindergeld, Kranken-<br />
und Mutter schafts geld der gesetzlichen Krankenversicherung.<br />
Sonderausgaben, wie z. B. Vorsorgeaufwendungen sowie Freibeträge<br />
wie Altersentlastungsbetrag, Altersfreibetrag, Haushaltsfreibetrag<br />
etc. oder außergewöhnliche Belastungen dürfen bei<br />
der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht abgezogen werden.<br />
Allerdings können positive und negative Einkünfte verschie dener Einkunftsarten<br />
gegeneinander aufgerechnet (sprich saldiert) werden.<br />
Gesundheitsfonds<br />
Zum 01.01.2009 wurde die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
mit dem Gesundheitsfonds neu gestaltet. Alle Beitragszahler<br />
- Versicherte und Arbeitgeber – leisten Ihre Abgaben an den<br />
Fonds. Zudem zahlt der Bund einen Zuschuss zur pauschalen Abgeltung<br />
der Aufwendungen für versicherungsfremde Leistungen in den<br />
Gesundheitsfonds ein.<br />
Aus dem Fonds erhält jede Krankenkasse dann pro Versichertem<br />
eine pauschale Zuweisung sowie ergänzende Zu- und Abschläge je<br />
nach Alter, Geschlecht und Krankheit ihrer Versicherten. Der beste-