SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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Selbstständige und Freiberufler<br />
Kasse oder <strong>SIGNAL</strong> ?<br />
Selbstständige und Freiberufler sind aufgrund ihrer Tätigkeit in der<br />
gesetzlichen Krankenver siche rung nicht pflichtversichert. Sie können<br />
sich in der G<strong>KV</strong> nur als freiwilliges Mitglied weiterversichern und<br />
müssen unmittelbar vor ihrer Selbstständigkeit dort versichert<br />
gewesen sein. Für die freiwillige Weiterversicherung muss zusätz -<br />
lich eine Vorversicherungszeit erfüllt sein: unmittelbar vorher<br />
12 Monate bzw. in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate (Ausnahme:<br />
Nichtversicherte)<br />
Nach dem Wechsel zur P<strong>KV</strong> ist eine Rückkehr zur G<strong>KV</strong> somit grundsätzlich<br />
nicht möglich. Gängige Ausnahme hiervon: Nach Aufgabe<br />
der Selbstständigkeit wird eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerbeschäftigung<br />
aufgenommen, die wiederum die Mitgliedschaft<br />
in einer gesetzlichen Kasse begründet. Seit dem 01.07.2000 gilt das<br />
aber nur für unter 55-Jährige. Unabhängig vom Alter kann auch eine<br />
Familienversicherung infrage kommen.<br />
Welchen Beitrag zahlen Selbstständige in der G<strong>KV</strong>?<br />
Selbstständige und Freiberufler zahlen in der G<strong>KV</strong> grundsätz-lich<br />
den Höchstbeitrag, weil als beitragspflichtige Einnahme die Beitragsbemessungsgrenze<br />
(3.937,50 Euro) heranzuziehen ist. Nur bei<br />
Nachweis geringerer Einkünfte ist die Berechnung des Bei trages<br />
vom tatsächlichen, wenigstens jedoch von einem Min desteinkommen<br />
von 2.021,25 Euro (75 % der monatlichen Bezugsgröße) möglich.<br />
Eine Beitragserhebung unter dem Mindestbeitrag ist nicht zu lässig.<br />
Die Rechtsgrundlage § 240 Absatz 4 Satz 2 SGB V lautet:<br />
„Für freiwillige Mitglieder, die hauptberuflich selbstständig erwerbstätig<br />
sind, gilt als beitragspflichtige Einnahme für den Kalendertag<br />
der 30. Teil der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze, bei Nachweis<br />
niedrigerer Einnahmen jedoch mindestens der 40. Teil der<br />
monatlichen Bezugsgröße.“<br />
Als beitragspflichtige Einnahme gilt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts<br />
das so genannte Arbeitseinkommen. Das ist vereinfacht<br />
gesagt: Umsatz abzüglich Betriebsausgaben. Gemäß § 15 SGB<br />
IV Satz 1 ist das Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen<br />
Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte<br />
Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit.<br />
Seit dem 1.1.2009 ist für Selbstständige der gesetzliche Krankengeldanspruch<br />
grundsätzlich entfallen. Dafür zahlt der Selbstständige<br />
ab diesem Termin den ermäßigten Beitragssatz von 14,9%. Um<br />
dennoch gegen den Verdienstausfall (gesetzlich) abgesichert zu<br />
sein, hat der Selbstständige die Möglichkeit, den allgemeinen Beitragssatz<br />
von 15,5 % zu wählen. Er hat dann den gesetzlichen Krankengeldanspruch<br />
ab der 7. Woche (siehe auch Seite 21).<br />
Neu seit dem 1.4.2007 ist die so genannte Härtefallregelung:<br />
Auf Antrag ist eine Beitragserhebung unter 75 % der monatlichen<br />
Bezugsgröße möglich, wenn ein sozialer Härtefall vorliegt. Dabei<br />
dürfen jedoch nicht weniger als 50 % der monatlichen Bezugsgröße<br />
zugrunde gelegt werden (2013: 1.347,50 Euro). Insbesondere sind<br />
bei der Beurteilung das Vermögen des Mitglieds sowie Einkommen<br />
und Vermögen von Personen, die mit dem Mitglied in einer Bedarfsgemeinschaft<br />
leben, zu berücksichtigen. Details wurden im Rundschreiben<br />
des G<strong>KV</strong> Spitzenverband Bund vom 27.10.2008 festgelegt.<br />
20 ZIELGRUPPEN/FACHTHEMEN<br />
Schaubild: Härtefallregelung für Selbstständige<br />
Sind nachgewiesene Einnahmen<br />
geringer als 2.021,25 €?<br />
ja<br />
Liegen 50 % der Einnahmen<br />
der Bedarfsgemeinschaft<br />
über 2.021,25 €?<br />
nein<br />
Hat Mitglied oder Partner<br />
steuerpflichtige Einnahmen<br />
aus Kapitalvermögen?<br />
nein<br />
Hat Mitglied oder Partner Einkünfte<br />
aus Vermietung oder<br />
Verpachtung?<br />
nein<br />
Hat Mitglied oder Partner<br />
Vermögen über 10.780 €?<br />
nein<br />
Härtefallregelung erfüllt<br />
Mindestbeitrag: 200,76 €<br />
nein<br />
Härtefallregelung nicht erfüllt<br />
Mindestbeitrag: 301,17 €<br />
Sonderfall: versicherungspflichtige Selbstständige<br />
Auch Selbstständige, die als vormals Nichtversicherte (gemäß § 5<br />
Abs. 1 Nr. 13 SGB V) in der G<strong>KV</strong> versicherungspflichtig geworden<br />
sind, zahlen Beiträge wie ein freiwillig Versicherter (siehe oben).<br />
Sonderregelung für Selbstständige mit Gründungszuschuss:<br />
Solange Selbstständige einen Gründungszuschuss erhalten, wird<br />
bei diesen bei Nachweis geringerer Einkünfte lediglich ein Mindesteinkommen<br />
von 1.347,50 Euro (50 % der monat lichen Bezugsgröße)<br />
zugrunde gelegt. Seit dem 1.1.2012 gelten diese gesetz lichen<br />
Voraussetzungen für den Gründungszuschuss (§§ 93, 94 SGB III):<br />
3 Selbstständigkeit erfolgt direkt aus der Arbeitslosigkeit heraus<br />
3 Restanspruch von Alg. I beträgt noch mindestens 150 Tage<br />
3 Selbstständigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden<br />
3 Unternehmenskonzept muss tragfähig sein<br />
Die Zahlung des Zuschusses erfolgt in zwei Stufen. Sechs Monate<br />
erhält der Existenzgründer einen Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen<br />
Arbeitslosengeldes I plus 300 Euro. Weitere neun Monate<br />
werden dann nur noch die 300 Euro gezahlt. Insgesamt beträgt die<br />
Förderdauer damit 15 Monate. Wichtig: Der Zuschuss ist nur noch<br />
eine „Kann-Leistung“. Auch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen<br />
kann die örtliche Arbeitsagentur den Zuschuss verweigern.<br />
Hinweis: Selbstständige Existenzgründer mit Gründungszuschuss<br />
werden in der G<strong>KV</strong> nicht versicherungspflichtig. Deshalb können<br />
sich diese Existenzgründer wie jeder andere Selbstständige auch<br />
privat <strong>KV</strong>-Voll versichern.<br />
ja<br />
ja<br />
ja<br />
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