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SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

2. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte<br />

Rentner<br />

Rentner, die die Vorversicherungszeit für die Pflichtversicherung<br />

nicht erfüllen, können in folgenden Fällen G<strong>KV</strong>-Mitglied bleiben:<br />

– Bereits zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung liegt eine freiwillige<br />

Mitgliedschaft vor; diese Mitgliedschaft wird auch als<br />

Rentner freiwillig weitergeführt.<br />

o d e r<br />

– Unmittelbar vor Rentenbezug liegt eine mindestens zwölfmonatige<br />

G<strong>KV</strong>-Pflichtmitgliedschaft vor (z. B. aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses).<br />

Die Pflichtmitgliedschaft endet mit der<br />

Aufgabe der Beschäftigung. Innerhalb von 3 Monaten kann dann<br />

gegenüber der Krankenkasse der freiwillige Beitritt erklärt werden.<br />

Freiwillig G<strong>KV</strong>-versicherte Rentner zahlen Beiträge zur G<strong>KV</strong> nach der<br />

„gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ aus:<br />

1. der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung<br />

2. sonstigen Versorgungsbezügen (z. B. Pensionen,<br />

Betriebsrenten)<br />

3. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit<br />

4. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und<br />

Kapitalvermögen<br />

5. allen sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt<br />

Für die in 1) bis 2) genannten Einkommen bzw. Einkünfte zahlt der<br />

Rentner den allgemeinen Beitragssatz in voller Höhe. Für die in 3)<br />

bis 5) genannten Einkommen bzw. Einkünfte zahlt der Rentner den<br />

ermäßigten Beitragssatz in voller Höhe. Nur für den Beitrag aus der<br />

Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhält er von seinem<br />

Rentenversicherungs träger einen Zuschuss. Der Zuschuss wird wie<br />

folgt berechnet: vom Zahlbetrag der Rente die Hälfte des um 0,9<br />

vermin derten allgemeinen Beitrags satzes, also 7,3 % – maximal die<br />

Hälfte des tatsächlichen Beitrages (§ 106 SGB VI).<br />

Konsequenz:<br />

Interessenten, die jetzt für eine P<strong>KV</strong> infrage kommen, werden als<br />

Rentner in der G<strong>KV</strong> häufig den Höchstbeitrag zahlen, denn Gesamteinnahmen<br />

bis zur BBG sind sicher keine Seltenheit. Fest steht: Zum<br />

Rentenbeginn werden die jetzt 30 bis 40-Jährigen sicherlich Beiträge<br />

von ihren gesamten Einnahmen zahlen müssen.<br />

Auf Rentner werden noch weitere Belastungen zu kommen. So hat<br />

seit dem 1.7.2005 der G<strong>KV</strong>-versicherte Rentner zusätzlich einen Beitragssatz<br />

von 0,9 % auf seine Rente alleine zu zahlen. Darüber hinaus<br />

ist ein eventuell von der Krankenkasse zu erhebende Zusatzbeitrag<br />

ebenfalls vom Rentner alleine zu tragen. Der Zuschuss für<br />

Rentner in der Pflegeversicherung ist seit dem 1.4.2004 entfallen<br />

(dieser ist auch für den P<strong>KV</strong>-versicherten Rentner entfallen).<br />

3. Versicherungspflichtig beschäftigte Rentner<br />

Diese zahlen Beiträge an die G<strong>KV</strong> aus:<br />

1. Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung<br />

2. sonstigen Versorgungsbezügen (z. B. Betriebsrenten)<br />

3. Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit und daneben<br />

4. aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar<br />

in voller Höhe.<br />

Hinweis:<br />

Sollten bereits Arbeitsentgelt, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen<br />

aus selbstständiger Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze<br />

überschreiten, kann sich der Rentner den von ihm<br />

selbst zu tragenden Beitragsanteil aus der Rente auf Antrag von der<br />

zuständigen Krankenkasse erstatten lassen.<br />

4. Der P<strong>KV</strong>-versicherte Rentner<br />

Für den P<strong>KV</strong>-Versicherten ändert sich zuerst einmal durch den Rentenbezug<br />

nichts. Allerdings kann jetzt das Krankentagegeld entfallen<br />

und anstelle des Arbeitgeberzuschusses erhält der P<strong>KV</strong>-vollversicherte<br />

Rentner zu seinem P<strong>KV</strong>-Beitrag einen Zuschuss vom<br />

Rentenversicherungsträger.<br />

Der Zuschuss ist genauso hoch wie beim freiwillig G<strong>KV</strong>-versicherten<br />

Rentner. Auf den Zahlbetrag seiner gesetzlichen Rente erhält er vom<br />

Rentenversicherungsträger einen 7,3 %igen Zuschuss, maximal die<br />

Hälfte des tatsächlichen <strong>KV</strong>-Beitrages.<br />

Risikostrukturausgleich, morbiditätsorientiert (Morbi-RSA)<br />

Betrifft nur die G<strong>KV</strong>. Einen Risikostrukturausgleich gibt es seit 1994.<br />

Mit dem Gesundheitsfonds wurde ebenfalls zum 1.1.2009 der so<br />

genannte morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA)<br />

eingeführt. Dieser legt fest, wie viel Geld jede einzelne Krankenkasse<br />

aus dem Gesundheitsfonds erhält.<br />

Durch die einheitliche Finanzierung aller Krankenkassen über den<br />

Gesundheitsfonds entfällt künftig eine Differenzierung in Zahler- und<br />

Empfängerkassen. Zur Versorgung ihrer Versicherten erhält eine<br />

Krankenkasse für jeden von ihnen aus dem Gesundheitsfonds eine<br />

Grundpauschale sowie Zu- und Abschläge zum Ausgleich des nach<br />

Alter, Geschlecht und Krankheit unterschiedlichen Versorgungsbedarfs.<br />

Die zwischen den Krankenkassen unterschiedlich verteilte Krankheitsbelastung<br />

ihrer Versicherten wird hierüber gezielt ausgeglichen.<br />

Krankenkassen mit einer hohen Zahl überdurchschnittlich kranker<br />

Versicherter erhalten entsprechend höhere Zuwendungen aus dem<br />

Gesundheitsfonds. Begünstigt werden hierbei rund 80 vom Bundesversicherungsamt<br />

(BVA) festgelegte Krankheitsgruppen. Vereinfacht<br />

gesagt: Je mehr Kranke eine Krankenkasse hat, desto höher fällt die<br />

Zuwendung aus dem Gesundheitsfonds aus.<br />

Risikozuschlag<br />

Weicht bei Antragstellung der Gesundheitszustand des Versicherten<br />

von dem eines normal Gesunden ab, kann in Einzel fällen abhängig<br />

von der Erkrankung diese Abweichung mit einem Beitragszuschlag<br />

in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden.<br />

Sachleistungen<br />

Sachleistungen in der G<strong>KV</strong> sind Leistungen, die nicht Dienst- oder<br />

Geldleistungen sind. Wichtigste Sachleistung in der G<strong>KV</strong> ist die ärztliche<br />

Behandlung.<br />

Satzung der gesetzlichen Krankenkasse<br />

Jede gesetzliche Krankenkasse gibt sich im Rahmen der Selbstverwaltung<br />

eine Satzung. Sie bedarf der Genehmigung der zuständigen<br />

Aufsichtsbehörde. Die Vorschriften regeln z. B. die Besetzung<br />

der Selbstverwaltungsorgane, Ausgestaltung der Wahltarife sowie<br />

Besonderheiten zum Leis tungsrecht.<br />

Satzung des VVaG<br />

Die Satzung der <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung a. G. regelt z. B.<br />

Name, Zweck und Sitz des Unternehmens, Bestimmungen zur Mitgliedschaft<br />

oder zu den Organen des VVaG.<br />

Scheinselbstständigkeit<br />

Die gesetzliche Vermutungsregelung für die sog. Scheinselbstständigkeit<br />

wurden vom Gesetzgeber gestrichen. Trotzdem ist es in<br />

einigen Fällen nicht klar, ob sozialversicherungsrechtlich eine Tätigkeit<br />

als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger ausgeübt wird.<br />

<strong>KV</strong>-LEXIKON 105<br />

<strong>KV</strong>-LEXIKON

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