SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
2. Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte<br />
Rentner<br />
Rentner, die die Vorversicherungszeit für die Pflichtversicherung<br />
nicht erfüllen, können in folgenden Fällen G<strong>KV</strong>-Mitglied bleiben:<br />
– Bereits zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung liegt eine freiwillige<br />
Mitgliedschaft vor; diese Mitgliedschaft wird auch als<br />
Rentner freiwillig weitergeführt.<br />
o d e r<br />
– Unmittelbar vor Rentenbezug liegt eine mindestens zwölfmonatige<br />
G<strong>KV</strong>-Pflichtmitgliedschaft vor (z. B. aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses).<br />
Die Pflichtmitgliedschaft endet mit der<br />
Aufgabe der Beschäftigung. Innerhalb von 3 Monaten kann dann<br />
gegenüber der Krankenkasse der freiwillige Beitritt erklärt werden.<br />
Freiwillig G<strong>KV</strong>-versicherte Rentner zahlen Beiträge zur G<strong>KV</strong> nach der<br />
„gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ aus:<br />
1. der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
2. sonstigen Versorgungsbezügen (z. B. Pensionen,<br />
Betriebsrenten)<br />
3. Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit<br />
4. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung und<br />
Kapitalvermögen<br />
5. allen sonstigen Einnahmen zum Lebensunterhalt<br />
Für die in 1) bis 2) genannten Einkommen bzw. Einkünfte zahlt der<br />
Rentner den allgemeinen Beitragssatz in voller Höhe. Für die in 3)<br />
bis 5) genannten Einkommen bzw. Einkünfte zahlt der Rentner den<br />
ermäßigten Beitragssatz in voller Höhe. Nur für den Beitrag aus der<br />
Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhält er von seinem<br />
Rentenversicherungs träger einen Zuschuss. Der Zuschuss wird wie<br />
folgt berechnet: vom Zahlbetrag der Rente die Hälfte des um 0,9<br />
vermin derten allgemeinen Beitrags satzes, also 7,3 % – maximal die<br />
Hälfte des tatsächlichen Beitrages (§ 106 SGB VI).<br />
Konsequenz:<br />
Interessenten, die jetzt für eine P<strong>KV</strong> infrage kommen, werden als<br />
Rentner in der G<strong>KV</strong> häufig den Höchstbeitrag zahlen, denn Gesamteinnahmen<br />
bis zur BBG sind sicher keine Seltenheit. Fest steht: Zum<br />
Rentenbeginn werden die jetzt 30 bis 40-Jährigen sicherlich Beiträge<br />
von ihren gesamten Einnahmen zahlen müssen.<br />
Auf Rentner werden noch weitere Belastungen zu kommen. So hat<br />
seit dem 1.7.2005 der G<strong>KV</strong>-versicherte Rentner zusätzlich einen Beitragssatz<br />
von 0,9 % auf seine Rente alleine zu zahlen. Darüber hinaus<br />
ist ein eventuell von der Krankenkasse zu erhebende Zusatzbeitrag<br />
ebenfalls vom Rentner alleine zu tragen. Der Zuschuss für<br />
Rentner in der Pflegeversicherung ist seit dem 1.4.2004 entfallen<br />
(dieser ist auch für den P<strong>KV</strong>-versicherten Rentner entfallen).<br />
3. Versicherungspflichtig beschäftigte Rentner<br />
Diese zahlen Beiträge an die G<strong>KV</strong> aus:<br />
1. Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung<br />
2. sonstigen Versorgungsbezügen (z. B. Betriebsrenten)<br />
3. Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Tätigkeit und daneben<br />
4. aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar<br />
in voller Höhe.<br />
Hinweis:<br />
Sollten bereits Arbeitsentgelt, Versorgungsbezüge und Arbeitseinkommen<br />
aus selbstständiger Tätigkeit die Beitragsbemessungsgrenze<br />
überschreiten, kann sich der Rentner den von ihm<br />
selbst zu tragenden Beitragsanteil aus der Rente auf Antrag von der<br />
zuständigen Krankenkasse erstatten lassen.<br />
4. Der P<strong>KV</strong>-versicherte Rentner<br />
Für den P<strong>KV</strong>-Versicherten ändert sich zuerst einmal durch den Rentenbezug<br />
nichts. Allerdings kann jetzt das Krankentagegeld entfallen<br />
und anstelle des Arbeitgeberzuschusses erhält der P<strong>KV</strong>-vollversicherte<br />
Rentner zu seinem P<strong>KV</strong>-Beitrag einen Zuschuss vom<br />
Rentenversicherungsträger.<br />
Der Zuschuss ist genauso hoch wie beim freiwillig G<strong>KV</strong>-versicherten<br />
Rentner. Auf den Zahlbetrag seiner gesetzlichen Rente erhält er vom<br />
Rentenversicherungsträger einen 7,3 %igen Zuschuss, maximal die<br />
Hälfte des tatsächlichen <strong>KV</strong>-Beitrages.<br />
Risikostrukturausgleich, morbiditätsorientiert (Morbi-RSA)<br />
Betrifft nur die G<strong>KV</strong>. Einen Risikostrukturausgleich gibt es seit 1994.<br />
Mit dem Gesundheitsfonds wurde ebenfalls zum 1.1.2009 der so<br />
genannte morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA)<br />
eingeführt. Dieser legt fest, wie viel Geld jede einzelne Krankenkasse<br />
aus dem Gesundheitsfonds erhält.<br />
Durch die einheitliche Finanzierung aller Krankenkassen über den<br />
Gesundheitsfonds entfällt künftig eine Differenzierung in Zahler- und<br />
Empfängerkassen. Zur Versorgung ihrer Versicherten erhält eine<br />
Krankenkasse für jeden von ihnen aus dem Gesundheitsfonds eine<br />
Grundpauschale sowie Zu- und Abschläge zum Ausgleich des nach<br />
Alter, Geschlecht und Krankheit unterschiedlichen Versorgungsbedarfs.<br />
Die zwischen den Krankenkassen unterschiedlich verteilte Krankheitsbelastung<br />
ihrer Versicherten wird hierüber gezielt ausgeglichen.<br />
Krankenkassen mit einer hohen Zahl überdurchschnittlich kranker<br />
Versicherter erhalten entsprechend höhere Zuwendungen aus dem<br />
Gesundheitsfonds. Begünstigt werden hierbei rund 80 vom Bundesversicherungsamt<br />
(BVA) festgelegte Krankheitsgruppen. Vereinfacht<br />
gesagt: Je mehr Kranke eine Krankenkasse hat, desto höher fällt die<br />
Zuwendung aus dem Gesundheitsfonds aus.<br />
Risikozuschlag<br />
Weicht bei Antragstellung der Gesundheitszustand des Versicherten<br />
von dem eines normal Gesunden ab, kann in Einzel fällen abhängig<br />
von der Erkrankung diese Abweichung mit einem Beitragszuschlag<br />
in den Versicherungsschutz eingeschlossen werden.<br />
Sachleistungen<br />
Sachleistungen in der G<strong>KV</strong> sind Leistungen, die nicht Dienst- oder<br />
Geldleistungen sind. Wichtigste Sachleistung in der G<strong>KV</strong> ist die ärztliche<br />
Behandlung.<br />
Satzung der gesetzlichen Krankenkasse<br />
Jede gesetzliche Krankenkasse gibt sich im Rahmen der Selbstverwaltung<br />
eine Satzung. Sie bedarf der Genehmigung der zuständigen<br />
Aufsichtsbehörde. Die Vorschriften regeln z. B. die Besetzung<br />
der Selbstverwaltungsorgane, Ausgestaltung der Wahltarife sowie<br />
Besonderheiten zum Leis tungsrecht.<br />
Satzung des VVaG<br />
Die Satzung der <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung a. G. regelt z. B.<br />
Name, Zweck und Sitz des Unternehmens, Bestimmungen zur Mitgliedschaft<br />
oder zu den Organen des VVaG.<br />
Scheinselbstständigkeit<br />
Die gesetzliche Vermutungsregelung für die sog. Scheinselbstständigkeit<br />
wurden vom Gesetzgeber gestrichen. Trotzdem ist es in<br />
einigen Fällen nicht klar, ob sozialversicherungsrechtlich eine Tätigkeit<br />
als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger ausgeübt wird.<br />
<strong>KV</strong>-LEXIKON 105<br />
<strong>KV</strong>-LEXIKON