SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
Falls zweifelhaft ist, ob eine selbstständige oder eine abhän gige<br />
Beschäftigung vorliegt, ist ggf. ein Anfrageverfahren zur Statusklärung<br />
zu empfehlen. Die Beteiligten können dadurch schriftlich eine<br />
Entscheidung über die Frage Arbeitnehmer/ Selbstständiger beantragen.<br />
Zuständig für das Anfragever fahren ist grundsätzlich die<br />
Deutsche Rentenversicherung Bund (früher BfA). Wird der Antrag<br />
innerhalb eines Monats nach Auf nahme der Tätigkeit gestellt und<br />
stellt die Deutsche Rentenversicherung ein versicherungspflichtiges<br />
Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Ver siche rungspflicht mit der<br />
Bekanntgabe der Entscheidung (und nicht bereits ab Bestehen des<br />
Beschäftigungsverhältnisses) ein, wenn der Beschäftigte<br />
– zustimmt und<br />
– er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und<br />
der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko<br />
von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der<br />
Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- bzw. Rentenversicherung<br />
entspricht. Für die Krankenversicherung wird<br />
auch eine P<strong>KV</strong>-Vollversicherung akzeptiert, die aber ein Krankentagegeld<br />
beinhalten muss.<br />
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt<br />
fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine (abhängige) Beschäftigung<br />
vorliegt, unanfechtbar geworden ist.<br />
Für die im Rahmen des Anfrageverfahrens erforderliche Prüfung<br />
haben die Beteiligten einen Antrag auf einem von der Deutschen<br />
Rentenversicherung vorgegebenen Formular (Antrag auf Feststellung<br />
des sozialversicherungsrechtlichen Status) auszufüllen. Das<br />
Anfrageverfahren ist nicht mehr möglich, wenn die zuständige Einzugsstelle<br />
oder ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der<br />
Antrag stel lung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung<br />
eingeleitet hat.<br />
Zukünftig kann man also in allen Zweifelsfällen den Beteiligten nur<br />
empfehlen, rechtzeitig nach Aufnahme der Tätigkeit (binnen eines<br />
Monats) ein Anfrageverfahren einzuleiten. Bis zur endgültigen Entscheidung<br />
muss der Auftraggeber/ Arbeitnehmer dann unter den<br />
o. g. Voraussetzungen keinen Gesamtsozialversiche rungsbeitrag<br />
zahlen.<br />
Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für bestimmte<br />
Selbstständige (§ 2 SGB VI)<br />
Unter anderem für<br />
a. Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit<br />
regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer<br />
beschäftigen und<br />
b. auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig<br />
sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber<br />
der Gesellschaft,<br />
werden in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.<br />
Als Arbeitnehmer im Sinne der obigen Nr.1 gelten<br />
1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder<br />
Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,<br />
2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2<br />
Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,<br />
3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.<br />
Personen nach Nr. 1 werden von der Versicherungspflicht befreit,<br />
1. für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnah me<br />
einer selbstständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Abs. 1<br />
Nr. 9 SGB VI erfüllt,<br />
2. nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer<br />
zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit erstmals nach § 2<br />
Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden.<br />
106 <strong>KV</strong>-LEXIKON<br />
Die Höhe des Rentenversicherungsbeitrags richtet sich nach den<br />
Vorschriften, die auch sonst für rentenversicherungspflichtige<br />
Selbstständige gelten. Danach ist der Beitrag regelmäßig auf der<br />
Grundlage der monatlichen Bezugsgröße zu berechnen, bei Nachweis<br />
eines niedrigeren oder höheren Einkommens ist jedoch dieses<br />
Einkommen zugrunde zu legen. In den ersten drei Berufsjahren werden<br />
der Beitragsberechnung auf Antrag 50 % der monatlichen<br />
Bezugsgröße zugrunde gelegt.<br />
Darüber hinaus gibt es eine Übergangsregelung für Personen, die<br />
am 31.12.1998 bereits eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben,<br />
in der sie nicht rentenversicherungspflichtig waren und die danach<br />
gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 rentenversicherungspflichtig werden. Sie<br />
konnten sich unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 30.6.2000<br />
oder können sich binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht<br />
befreien lassen. Das gilt auch für vor dem 2. Januar 1949<br />
Geborene. Näheres hierzu regelt der § 231 Abs. 5 SGB VI.<br />
See-Krankenkasse<br />
Mit dem 1. Januar 2009 wechselt die Seemannskasse zur Deutschen<br />
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS). Sie wird dort<br />
unter ihrem alten Namen weitergeführt. Ein Beirat, dem ausschließlich<br />
Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus der Seefahrt<br />
angehören, entscheidet über die Belange der Seemannskasse. Internet:<br />
www.kbs.de<br />
Sehbeeinträchtigung, schwere<br />
Für G<strong>KV</strong>-Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,<br />
be steht ab dem 1.1.2004 nur dann ein Anspruch auf Brillen oder Kontakt<br />
linsen, wenn eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der<br />
Stufe 1 besteht (entsprechend der von der Weltge sund heitsorganisation<br />
(WHO) empfohlenen Klassifikation).<br />
Stufe 1 bedeutet, dass bei bestmöglicher Korrektur eine Seh schärfe<br />
von höchstens 0,3 vorliegt (1,0 = 100 %). Merkmale der Stufe 1:<br />
3 Texte mit großen Buchstaben können gelesen werden<br />
3 Verrichtungen des täglichen Lebens, wie Waschen,<br />
Brotschmieren etc. sind möglich<br />
3 Es besteht eine Behinderung von mindestens 30 %<br />
3 Autofahren ist verboten !<br />
Selbstständigkeit<br />
Der Gesetzgeber hat folgenden Grundsatz aufgestellt: Wer hauptberuflich<br />
eine selbstständige Tätigkeit ausübt, ist nicht krankenversicherungspflichtig<br />
(vgl. § 5 Abs. 5 SGB V). Hauptberuflich ist eine<br />
selbstständige Tätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen<br />
Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her den Mittelpunkt der<br />
Erwerbstätigkeit darstellt.<br />
Bei der Frage „Was überwiegt?“ ist somit von entschei dender<br />
Bedeutung, mit welchem zeitlichen Aufwand (wöchentliche Arbeitszeit<br />
inklusive aller Vorarbeiten eines Selbststän digen) ein bestimmtes<br />
wirtschaftliches Ergebnis (Höhe des Ein kommens) erzielt wird.<br />
Weiterführende Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten 22,<br />
23.<br />
<strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung a.G.<br />
1906/ 1907 Gründung<br />
1934 Handwerk, Handel und Gewerbe (Dortmund)<br />
1968 <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung a. G.<br />
1970 Zusammenschluss von <strong>SIGNAL</strong>, HHG<br />
Stuttgart, Kölner Verein und SÜDVERSA<br />
14.10.1999 Verschmelzung von <strong>SIGNAL</strong> und NOVA zu<br />
<strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung a. G.