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SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

Falls zweifelhaft ist, ob eine selbstständige oder eine abhän gige<br />

Beschäftigung vorliegt, ist ggf. ein Anfrageverfahren zur Statusklärung<br />

zu empfehlen. Die Beteiligten können dadurch schriftlich eine<br />

Entscheidung über die Frage Arbeitnehmer/ Selbstständiger beantragen.<br />

Zuständig für das Anfragever fahren ist grundsätzlich die<br />

Deutsche Rentenversicherung Bund (früher BfA). Wird der Antrag<br />

innerhalb eines Monats nach Auf nahme der Tätigkeit gestellt und<br />

stellt die Deutsche Rentenversicherung ein versicherungspflichtiges<br />

Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Ver siche rungspflicht mit der<br />

Bekanntgabe der Entscheidung (und nicht bereits ab Bestehen des<br />

Beschäftigungsverhältnisses) ein, wenn der Beschäftigte<br />

– zustimmt und<br />

– er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und<br />

der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko<br />

von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der<br />

Art nach den Leistungen der gesetzlichen Kranken- bzw. Rentenversicherung<br />

entspricht. Für die Krankenversicherung wird<br />

auch eine P<strong>KV</strong>-Vollversicherung akzeptiert, die aber ein Krankentagegeld<br />

beinhalten muss.<br />

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt<br />

fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine (abhängige) Beschäftigung<br />

vorliegt, unanfechtbar geworden ist.<br />

Für die im Rahmen des Anfrageverfahrens erforderliche Prüfung<br />

haben die Beteiligten einen Antrag auf einem von der Deutschen<br />

Rentenversicherung vorgegebenen Formular (Antrag auf Feststellung<br />

des sozialversicherungsrechtlichen Status) auszufüllen. Das<br />

Anfrageverfahren ist nicht mehr möglich, wenn die zuständige Einzugsstelle<br />

oder ein anderer Versicherungsträger im Zeitpunkt der<br />

Antrag stel lung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung<br />

eingeleitet hat.<br />

Zukünftig kann man also in allen Zweifelsfällen den Beteiligten nur<br />

empfehlen, rechtzeitig nach Aufnahme der Tätigkeit (binnen eines<br />

Monats) ein Anfrageverfahren einzuleiten. Bis zur endgültigen Entscheidung<br />

muss der Auftraggeber/ Arbeitnehmer dann unter den<br />

o. g. Voraussetzungen keinen Gesamtsozialversiche rungsbeitrag<br />

zahlen.<br />

Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für bestimmte<br />

Selbstständige (§ 2 SGB VI)<br />

Unter anderem für<br />

a. Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit<br />

regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer<br />

beschäftigen und<br />

b. auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig<br />

sind; bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die Auftraggeber<br />

der Gesellschaft,<br />

werden in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig.<br />

Als Arbeitnehmer im Sinne der obigen Nr.1 gelten<br />

1. auch Personen, die berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten oder<br />

Erfahrungen im Rahmen beruflicher Bildung erwerben,<br />

2. nicht Personen, die als geringfügig Beschäftigte nach § 5 Abs. 2<br />

Satz 2 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben,<br />

3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der Gesellschaft.<br />

Personen nach Nr. 1 werden von der Versicherungspflicht befreit,<br />

1. für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnah me<br />

einer selbstständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Abs. 1<br />

Nr. 9 SGB VI erfüllt,<br />

2. nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer<br />

zuvor ausgeübten selbstständigen Tätigkeit erstmals nach § 2<br />

Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig werden.<br />

106 <strong>KV</strong>-LEXIKON<br />

Die Höhe des Rentenversicherungsbeitrags richtet sich nach den<br />

Vorschriften, die auch sonst für rentenversicherungspflichtige<br />

Selbstständige gelten. Danach ist der Beitrag regelmäßig auf der<br />

Grundlage der monatlichen Bezugsgröße zu berechnen, bei Nachweis<br />

eines niedrigeren oder höheren Einkommens ist jedoch dieses<br />

Einkommen zugrunde zu legen. In den ersten drei Berufsjahren werden<br />

der Beitragsberechnung auf Antrag 50 % der monatlichen<br />

Bezugsgröße zugrunde gelegt.<br />

Darüber hinaus gibt es eine Übergangsregelung für Personen, die<br />

am 31.12.1998 bereits eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben,<br />

in der sie nicht rentenversicherungspflichtig waren und die danach<br />

gemäß § 2 Satz 1 Nr. 9 rentenversicherungspflichtig werden. Sie<br />

konnten sich unter bestimmten Voraussetzungen bis zum 30.6.2000<br />

oder können sich binnen eines Jahres nach Eintritt der Versicherungspflicht<br />

befreien lassen. Das gilt auch für vor dem 2. Januar 1949<br />

Geborene. Näheres hierzu regelt der § 231 Abs. 5 SGB VI.<br />

See-Krankenkasse<br />

Mit dem 1. Januar 2009 wechselt die Seemannskasse zur Deutschen<br />

Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS). Sie wird dort<br />

unter ihrem alten Namen weitergeführt. Ein Beirat, dem ausschließlich<br />

Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus der Seefahrt<br />

angehören, entscheidet über die Belange der Seemannskasse. Internet:<br />

www.kbs.de<br />

Sehbeeinträchtigung, schwere<br />

Für G<strong>KV</strong>-Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,<br />

be steht ab dem 1.1.2004 nur dann ein Anspruch auf Brillen oder Kontakt<br />

linsen, wenn eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der<br />

Stufe 1 besteht (entsprechend der von der Weltge sund heitsorganisation<br />

(WHO) empfohlenen Klassifikation).<br />

Stufe 1 bedeutet, dass bei bestmöglicher Korrektur eine Seh schärfe<br />

von höchstens 0,3 vorliegt (1,0 = 100 %). Merkmale der Stufe 1:<br />

3 Texte mit großen Buchstaben können gelesen werden<br />

3 Verrichtungen des täglichen Lebens, wie Waschen,<br />

Brotschmieren etc. sind möglich<br />

3 Es besteht eine Behinderung von mindestens 30 %<br />

3 Autofahren ist verboten !<br />

Selbstständigkeit<br />

Der Gesetzgeber hat folgenden Grundsatz aufgestellt: Wer hauptberuflich<br />

eine selbstständige Tätigkeit ausübt, ist nicht krankenversicherungspflichtig<br />

(vgl. § 5 Abs. 5 SGB V). Hauptberuflich ist eine<br />

selbstständige Tätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen<br />

Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her den Mittelpunkt der<br />

Erwerbstätigkeit darstellt.<br />

Bei der Frage „Was überwiegt?“ ist somit von entschei dender<br />

Bedeutung, mit welchem zeitlichen Aufwand (wöchentliche Arbeitszeit<br />

inklusive aller Vorarbeiten eines Selbststän digen) ein bestimmtes<br />

wirtschaftliches Ergebnis (Höhe des Ein kommens) erzielt wird.<br />

Weiterführende Informationen hierzu finden Sie auf den Seiten 22,<br />

23.<br />

<strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung a.G.<br />

1906/ 1907 Gründung<br />

1934 Handwerk, Handel und Gewerbe (Dortmund)<br />

1968 <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung a. G.<br />

1970 Zusammenschluss von <strong>SIGNAL</strong>, HHG<br />

Stuttgart, Kölner Verein und SÜDVERSA<br />

14.10.1999 Verschmelzung von <strong>SIGNAL</strong> und NOVA zu<br />

<strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung a. G.

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