02.06.2013 Aufrufe

SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

Nicht zu berücksichtigen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung<br />

und Verpachtung, nicht selbstständiger Tätigkeit, sonstige<br />

Einkünfte (z. B. Spekulationsgewinne).<br />

Im Einzelfall und bei entsprechendem Nachweis sind evtl. auch<br />

höhere Absicherungen möglich.<br />

Tipps für existenzgründer:<br />

Nach der o. g. Definition wäre zum Teil kein Krankentagegeld versicherbar.<br />

Für diesen Personenkreis ist aber selbstverständlich ebenfalls<br />

eine bedarfsgerechte Absicherung möglich.<br />

Es empfiehlt sich, in diesen Fällen bei der Bedarfsermittlung zum<br />

Vergleich ein ähnliches Unternehmen heranzuziehen, das bereits<br />

einige Zeit am Markt ist.<br />

Zur bedarfsgerechten Krankengeldabsicherung bei Existensgründern<br />

gibt es Sonderregelungen. Bitte beachten Sie hierzu die Verkaufshinweise.<br />

Ganz allgemein:<br />

Der Krankentagegeld-Tagessatz darf zusammen mit sonstigen Tagegeldern<br />

das Nettoeinkommen nicht übersteigen.<br />

Eine evtl. Minderung des Nettoeinkommens während der Versicherungszeit<br />

ist anzuzeigen!<br />

Nichtversicherter in der Krankenversicherung<br />

Durch das G<strong>KV</strong>-WSG soll in Deutschland niemand mehr ohne Krankenversicherungsschutz<br />

sein. Nichtversicherte sind dabei entweder<br />

der G<strong>KV</strong> oder der P<strong>KV</strong> zuzuordnen (siehe nachfolgendes Schaubild).<br />

Die gesetzlichen Grundlagen sind § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (G<strong>KV</strong>) und<br />

§ 193 Abs. 3 VVG (P<strong>KV</strong>).<br />

Nichtversicherter war bereits<br />

in Deutschland krankenversichert<br />

zuletzt<br />

G<strong>KV</strong><br />

versichert<br />

seit 1.4.2007<br />

versicherungspflichtig<br />

in G<strong>KV</strong> (bei<br />

letzter Krankenkasse)<br />

Ombudsmann<br />

zuletzt<br />

P<strong>KV</strong><br />

versichert<br />

versicherungfreieArbeitnehmerSelbstständige<br />

Beamte<br />

seit 1.1.2009<br />

Pflicht zur Versicherung in<br />

P<strong>KV</strong> (Kontrahierungszwang im<br />

Basistarif)<br />

Nichtversicherter war noch<br />

nie in Deutschland krankenversichert<br />

alle<br />

anderen<br />

Der P<strong>KV</strong>-Ombudsmann hat die Aufgabe, Beschwerden von Versicherungsnehmern<br />

zur Privaten Kranken- und Pflegever siche rung zu<br />

bearbeiten. Er hat zwischen den Beteiligten (Versicherungsnehmer/<br />

Versicherter, P<strong>KV</strong>-Unternehmen und Leistungs erbringer) zu vermitteln<br />

und möglichst entsprechende Lösungsvorschläge zu unterbreiten.<br />

Der Ombudsmannes gibt Empfehlungen, die P<strong>KV</strong>-Unternehmen sind<br />

allerdings nicht an diese gebunden. Für die Inanspruchnahme des<br />

Ombuds manns muss der Kunde nichts bezahlen.Damit steht den<br />

P<strong>KV</strong>-Kunden im Streitfall neben der BaFin bzw. den ordentlichen<br />

Gerichten eine dritte Stelle zur Verfügung. Sie soll für eine möglichst<br />

schnelle, außergerichtliche und tragbare Einigung zwischen den<br />

Beteiligten sorgen und zu einer noch höheren Kundenzufriedenheit<br />

beitragen.<br />

P<strong>KV</strong>-Ombudsmann ist Dr. Helmut Müller. Anschrift: Postfach 06 02<br />

22, 10052 Berlin . Nähere Informationen finden Sie im Internet unter:<br />

www.pkv-ombudsmann.de<br />

Ostabschlag<br />

siehe Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG), Seite 110<br />

Pflege-Neuausrichtungsgesetz<br />

Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz ist zum 01.01.2013 in Kraft getreten.<br />

Details siehe Seite 80<br />

Pflege-Weiterentwicklungsgesetz<br />

Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz sind zum 1.7.2008 eine<br />

Reihe an gesetzlichen Änderungen in Kraft getreten. So stiegen Leistungen<br />

der Pflegepflichtversicherung schrittweise – sowohl in der<br />

ambulanten als auch in der stationären Pflege. Bis zum Jahr 2012<br />

wurden die Leistungsbeträge für Pflegebedürftige insgesamt dreimal<br />

erhöht, ab 2015 werden sie dann regelmäßig an Inflationsrate<br />

und Bruttolohnentwicklung angepasst. Außerdem profitieren Menschen<br />

mit eingeschränkter Alltagskompetenz von der Reform. Das<br />

sind in erster Linie Demenzkranke, für die bereits in „Pflegestufe 0“<br />

bis maximal 2.400 Euro im Jahr gezahlt werden. Weitere Inhalte<br />

waren: Einführung einer Pflegezeit von 6 Monaten, Anspruch auf<br />

Pflegeberatung (in der P<strong>KV</strong> durch „COMPASS Private Pflegeberatung“)<br />

und Anhebung des Beitragssatzes um 0,25 %-Punkte auf<br />

1,95 % bzw. 2,2 % (für über 23-jährige Kinderlose). Mit dem Pflege-<br />

Weiterentwicklungsgesetz wurde ebenfalls das Pflegezeitgesetz verabschiedet.<br />

Pflegezeitgesetz<br />

Pflegezeit bedeutet, dass ein Beschäftigter für die Dauer von bis zu<br />

6 Monaten einen Anspruch auf unbezahlte, aber sozial abgesicherte<br />

Freistellung von der Arbeit hat. Die Pflegezeit kann auch in Form<br />

einer teilweisen Freistellung erfolgen. Anspruch auf Pflegezeit hat<br />

ein Beschäftigter, der einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung<br />

pflegt. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit<br />

mehr als 15 Beschäftigten.<br />

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung übernimmt die Pflegepflichtversicherung<br />

i. d. R. die Beitragszahlung. Privat krankenversicherte<br />

Beschäftigte erhalten auf Antrag Zuschüsse für die Beiträge<br />

zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung in Höhe der für Mitglieder<br />

in der Sozialversicherung geltenden Mindestbeiträge (2013 =<br />

133,85 Euro). Voraussetzung ist, dass sie während der Pflegezeit<br />

nicht beitragsfrei familienversichert sein können.<br />

Die Pflegezeit begründet keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung. Eine private Kranken- und Pflegepflichtversicherung<br />

kann unverändert bestehen bleiben.<br />

<strong>KV</strong>-LEXIKON 103<br />

<strong>KV</strong>-LEXIKON

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!