SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
Nicht zu berücksichtigen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung<br />
und Verpachtung, nicht selbstständiger Tätigkeit, sonstige<br />
Einkünfte (z. B. Spekulationsgewinne).<br />
Im Einzelfall und bei entsprechendem Nachweis sind evtl. auch<br />
höhere Absicherungen möglich.<br />
Tipps für existenzgründer:<br />
Nach der o. g. Definition wäre zum Teil kein Krankentagegeld versicherbar.<br />
Für diesen Personenkreis ist aber selbstverständlich ebenfalls<br />
eine bedarfsgerechte Absicherung möglich.<br />
Es empfiehlt sich, in diesen Fällen bei der Bedarfsermittlung zum<br />
Vergleich ein ähnliches Unternehmen heranzuziehen, das bereits<br />
einige Zeit am Markt ist.<br />
Zur bedarfsgerechten Krankengeldabsicherung bei Existensgründern<br />
gibt es Sonderregelungen. Bitte beachten Sie hierzu die Verkaufshinweise.<br />
Ganz allgemein:<br />
Der Krankentagegeld-Tagessatz darf zusammen mit sonstigen Tagegeldern<br />
das Nettoeinkommen nicht übersteigen.<br />
Eine evtl. Minderung des Nettoeinkommens während der Versicherungszeit<br />
ist anzuzeigen!<br />
Nichtversicherter in der Krankenversicherung<br />
Durch das G<strong>KV</strong>-WSG soll in Deutschland niemand mehr ohne Krankenversicherungsschutz<br />
sein. Nichtversicherte sind dabei entweder<br />
der G<strong>KV</strong> oder der P<strong>KV</strong> zuzuordnen (siehe nachfolgendes Schaubild).<br />
Die gesetzlichen Grundlagen sind § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (G<strong>KV</strong>) und<br />
§ 193 Abs. 3 VVG (P<strong>KV</strong>).<br />
Nichtversicherter war bereits<br />
in Deutschland krankenversichert<br />
zuletzt<br />
G<strong>KV</strong><br />
versichert<br />
seit 1.4.2007<br />
versicherungspflichtig<br />
in G<strong>KV</strong> (bei<br />
letzter Krankenkasse)<br />
Ombudsmann<br />
zuletzt<br />
P<strong>KV</strong><br />
versichert<br />
versicherungfreieArbeitnehmerSelbstständige<br />
Beamte<br />
seit 1.1.2009<br />
Pflicht zur Versicherung in<br />
P<strong>KV</strong> (Kontrahierungszwang im<br />
Basistarif)<br />
Nichtversicherter war noch<br />
nie in Deutschland krankenversichert<br />
alle<br />
anderen<br />
Der P<strong>KV</strong>-Ombudsmann hat die Aufgabe, Beschwerden von Versicherungsnehmern<br />
zur Privaten Kranken- und Pflegever siche rung zu<br />
bearbeiten. Er hat zwischen den Beteiligten (Versicherungsnehmer/<br />
Versicherter, P<strong>KV</strong>-Unternehmen und Leistungs erbringer) zu vermitteln<br />
und möglichst entsprechende Lösungsvorschläge zu unterbreiten.<br />
Der Ombudsmannes gibt Empfehlungen, die P<strong>KV</strong>-Unternehmen sind<br />
allerdings nicht an diese gebunden. Für die Inanspruchnahme des<br />
Ombuds manns muss der Kunde nichts bezahlen.Damit steht den<br />
P<strong>KV</strong>-Kunden im Streitfall neben der BaFin bzw. den ordentlichen<br />
Gerichten eine dritte Stelle zur Verfügung. Sie soll für eine möglichst<br />
schnelle, außergerichtliche und tragbare Einigung zwischen den<br />
Beteiligten sorgen und zu einer noch höheren Kundenzufriedenheit<br />
beitragen.<br />
P<strong>KV</strong>-Ombudsmann ist Dr. Helmut Müller. Anschrift: Postfach 06 02<br />
22, 10052 Berlin . Nähere Informationen finden Sie im Internet unter:<br />
www.pkv-ombudsmann.de<br />
Ostabschlag<br />
siehe Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG), Seite 110<br />
Pflege-Neuausrichtungsgesetz<br />
Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz ist zum 01.01.2013 in Kraft getreten.<br />
Details siehe Seite 80<br />
Pflege-Weiterentwicklungsgesetz<br />
Mit dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz sind zum 1.7.2008 eine<br />
Reihe an gesetzlichen Änderungen in Kraft getreten. So stiegen Leistungen<br />
der Pflegepflichtversicherung schrittweise – sowohl in der<br />
ambulanten als auch in der stationären Pflege. Bis zum Jahr 2012<br />
wurden die Leistungsbeträge für Pflegebedürftige insgesamt dreimal<br />
erhöht, ab 2015 werden sie dann regelmäßig an Inflationsrate<br />
und Bruttolohnentwicklung angepasst. Außerdem profitieren Menschen<br />
mit eingeschränkter Alltagskompetenz von der Reform. Das<br />
sind in erster Linie Demenzkranke, für die bereits in „Pflegestufe 0“<br />
bis maximal 2.400 Euro im Jahr gezahlt werden. Weitere Inhalte<br />
waren: Einführung einer Pflegezeit von 6 Monaten, Anspruch auf<br />
Pflegeberatung (in der P<strong>KV</strong> durch „COMPASS Private Pflegeberatung“)<br />
und Anhebung des Beitragssatzes um 0,25 %-Punkte auf<br />
1,95 % bzw. 2,2 % (für über 23-jährige Kinderlose). Mit dem Pflege-<br />
Weiterentwicklungsgesetz wurde ebenfalls das Pflegezeitgesetz verabschiedet.<br />
Pflegezeitgesetz<br />
Pflegezeit bedeutet, dass ein Beschäftigter für die Dauer von bis zu<br />
6 Monaten einen Anspruch auf unbezahlte, aber sozial abgesicherte<br />
Freistellung von der Arbeit hat. Die Pflegezeit kann auch in Form<br />
einer teilweisen Freistellung erfolgen. Anspruch auf Pflegezeit hat<br />
ein Beschäftigter, der einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung<br />
pflegt. Der Anspruch besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit<br />
mehr als 15 Beschäftigten.<br />
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung übernimmt die Pflegepflichtversicherung<br />
i. d. R. die Beitragszahlung. Privat krankenversicherte<br />
Beschäftigte erhalten auf Antrag Zuschüsse für die Beiträge<br />
zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung in Höhe der für Mitglieder<br />
in der Sozialversicherung geltenden Mindestbeiträge (2013 =<br />
133,85 Euro). Voraussetzung ist, dass sie während der Pflegezeit<br />
nicht beitragsfrei familienversichert sein können.<br />
Die Pflegezeit begründet keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung. Eine private Kranken- und Pflegepflichtversicherung<br />
kann unverändert bestehen bleiben.<br />
<strong>KV</strong>-LEXIKON 103<br />
<strong>KV</strong>-LEXIKON