SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
der einzelnen Leistungen ergibt den einfachen Gebührensatz. Für<br />
die Bemessung der einzelnen Gebühr sieht die Gebührenordnung<br />
einen Gebührenrahmen vor.<br />
Der Rahmen der Gebührenordnungen liegt bei folgenden Sätzen:<br />
a) ohne Begründung des Arztes<br />
– für persönliche Leistungen bis 2,3-fach<br />
– für technische Leistungen der GOÄ Abschnitte A, E und O<br />
bis 1,8-fach<br />
– für technische Leistungen der GOÄ-Nr. 437 sowie des<br />
Abschnittes M 1,15-fach<br />
Diese Sätze werden als Regelhöchstsätze (= Schwellenwerte)<br />
bezeichnet.<br />
b) mit Begründung des Arztes<br />
– für persönliche Leistungen bis 3,5-fach<br />
– für technische Leistungen der GOÄ Abschnitte A, E und 0<br />
bis 2,5-fach<br />
– für technische Leistungen der GOÄ-Nr. 437 sowie des<br />
Abschnittes M 1,3-fach<br />
Diese Sätze werden als Höchstsätze bezeichnet.<br />
In der Regel darf eine Gebühr für persönliche Leistungen nur zwischen<br />
dem einfachen und dem 2,3-fachen des Gebühren satzes<br />
bemessen sein. Ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes<br />
(= Schwellenwert) ist nur zulässig, wenn Besonderheiten dieses<br />
rechtfertigen (schriftliche Begründung des Arztes auf der Rechnung).<br />
Will der Arzt ein über den Rahmen der Gebührenordnung, also über<br />
den Höchstsatz hinausgehendes Honorar mit dem Patienten vereinbaren,<br />
ist hierüber vorher eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.<br />
An die Rechtmäßigkeit einer solchen Honorarvereinbarung sind<br />
strenge Bedingungen geknüpft.<br />
Wir empfehlen in den Fällen, in denen eine Honorarvereinbarung<br />
getroffen werden soll, die vorherige Abstimmung mit unserer Leistungsabteilung.<br />
Dabei kann rechtzeitig die rechtliche Zulässigkeit<br />
der Überschreitung der Höchstsätze und die Höhe der <strong>SIGNAL</strong><br />
Erstattung geklärt werden.<br />
Beispiel für eine Honorarabrechnung:<br />
eingehende Beratung nach GOÄ-Ziffer 3<br />
Punktzahl: 150 Punkte x Punktwert 5,82873 Cent = Gebühr 8,74 €<br />
3 1-facher Gebührensatz: 8,74 €<br />
3 1,7-facher Gebührensatz: 14,86 €<br />
3 2,3-facher Gebührensatz: 20,10 €<br />
3 3,5-facher Gebührensatz: 30,50 € (mit Begründung)<br />
Hinweis für die neuen Bundesländer (inkl. Ost-Berlin): Der Arztabschlag<br />
in Höhe von 10% ist seit dem 1.1.2007 weggefallen. Damit ist<br />
das Vergütungsniveau für Ärzte und Zahnärzte in Ost- und Westdeutschland<br />
einheitlich.<br />
Geförderte ergänzende Pflegeversicherung (PflegeBAHR)<br />
Zum 1.1.2013 ist das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (siehe auch<br />
Seite 80) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurden unter anderem<br />
Leistungsverbesserung verabschiedet, wie beispielsweise<br />
höhere Leistungen für Demenzkranke und Verbesserungen für pflegende<br />
Angehörige. Gleichzeitig ist die staatlich geförderte Pflege-<br />
Zusatzversicherung beschlossen worden. Sie wird mittlerweile unter<br />
dem Begriff „PflegeBAHR“ fächendeckend in der Assekuranz vermarktet.<br />
PflegeBAHR ist keine Pflichtversicherung, sondern kann<br />
von jedem Bürger ab Vollendung des 18. Lebensjahres freiwillig<br />
abgeschlossen werden.<br />
Die Förderhöhe und Fördervoraussetzungen:<br />
– 5 Euro monatliche staatliche Förderung (60 Euro im Jahr)<br />
– 600 Euro monatliche Mindestleistung in Pflegestufe III und<br />
– 15 Euro monatlicher Mindestbeitrag<br />
– der Krankenversicherer zieht die Förderung direkt vom Beitrag<br />
ab. Dadurch ergibt sich ein niedrigerer effektiver Zahlbeitrag<br />
(mindestens 10 Euro). Der Versicherer stundet die Förderung<br />
und beantragt sie für den Kunden bis spätestens zum 31. März<br />
des Folgejahres.<br />
– keine Gesundheitsprüfung (Kontrahierungszwang)<br />
– kein Leistungsbezug aus SPV oder PPV<br />
– Wartezeit beträgt 5 Jahre<br />
– Zusatzleistungen (z. B. Assistance) sind nicht erlaubt<br />
Den Gesetzestext zur geförderten ergänzenden Pflegeversicherung<br />
finden Sie auf Seite 129 ff. Die Tarifbeschreibungen zu den Tarifangeboten<br />
PflegeBAHR, PflegeBAHR-PLUS der <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung<br />
finden Sie auf Seite 78.<br />
Geringfügige Beschäftigung<br />
Durch eine gesetzliche Änderung werden zum 01.01.2013 die monatlichen<br />
Grenzwerte für geringfügig Beschäftigte von 400 Euro auf<br />
450 Euro angehoben. Die Einkommensgrenze gilt bundesweit sowohl<br />
in den alten als auch in den neuen Bundesländern.<br />
Wichtig: Eine einzige geringfügige Beschäftigung wird nicht mit einer<br />
versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusam mengerechnet.<br />
Lediglich die geringfügigen Beschäftigungen selbst werden addiert.<br />
geringfügige Beschäftigung ohne versicherungspflichtige<br />
Hauptbeschäftigung<br />
(Nur) der Arbeitgeber hat vom Einkommen aus der geringfügigen<br />
Beschäftigung (also höchstens von 450 Euro) Pauschal abgaben von<br />
30 % zu zahlen: 13 % zur gesetz lichen Krankenversicherung, 15 %<br />
zur gesetzlichen Renten versicherung (GRV) und 2 % Pauschalsteuer.<br />
Durch diese Beitragspflicht wird keine eigenständige<br />
versicherungspflich tige Mitgliedschaft in der G<strong>KV</strong> begründet. Die<br />
geringfügige Beschäftigung bleibt versicherungsfrei. An die G<strong>KV</strong><br />
entstehen keine weiteren Ansprüche (z. B. auf Krankengeld). Mehrere<br />
geringfügige Beschäftigungen werden weiterhin zusammen<br />
gerechnet. Darüber hinaus müssen noch Beiträge an die Berufsgenossenschaft<br />
und Umlagebeiträge zur Lohnfortzahlung und für den<br />
Mutterschutz gezahlt werden (siehe Aufwendungsausgleichsgesetz,<br />
Seite 81).<br />
Besonderheiten in der GRV: Das „Regel-Ausnahme-Verhältnis“<br />
wurde ebenfalls zum 01.01.2013 geändert. Geringfügig Beschäftigte<br />
sind in der GRV grundsätzlich versicherungspflichtig. Dabei tragen<br />
die Versicherten den Differenzbetrag (4 % vom Entgelt) zum Pauschalbeitrag<br />
des Arbeitgebers und können u. a. Ansprüche auf<br />
Erwerbsminderungsrente erwerben und die Vorteile der Riester-Förderung<br />
in Anspruch nehmen. Zudem können Lücken in der Versicherungsbiographie<br />
vermieden werden.<br />
Die geringfügig Beschäftigten können sich jedoch von dieser Versicherungspflicht<br />
in der GRV befreien lassen. Dann tritt Versicherungsfreiheit<br />
ein und es bleibt beim Pauschalbeitrag des Arbeitgebers in<br />
Höhe von 15 %.<br />
Hinweis für privat Krankenversicherte: Der pauschale Arbeitgeberbeitrag<br />
von 13 % an die G<strong>KV</strong> ist nur für gesetzlich Krankenversicherte<br />
(entweder selbst versichert oder familienversichert) zu entrichten.<br />
Der Arbeitgeber spart somit bei privat Krankenversicherten<br />
diesen 13 %igen Pauschalbeitrag – sicherlich ein Argument für die<br />
P<strong>KV</strong>.<br />
<strong>KV</strong>-LEXIKON 95<br />
<strong>KV</strong>-LEXIKON