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SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

der einzelnen Leistungen ergibt den einfachen Gebührensatz. Für<br />

die Bemessung der einzelnen Gebühr sieht die Gebührenordnung<br />

einen Gebührenrahmen vor.<br />

Der Rahmen der Gebührenordnungen liegt bei folgenden Sätzen:<br />

a) ohne Begründung des Arztes<br />

– für persönliche Leistungen bis 2,3-fach<br />

– für technische Leistungen der GOÄ Abschnitte A, E und O<br />

bis 1,8-fach<br />

– für technische Leistungen der GOÄ-Nr. 437 sowie des<br />

Abschnittes M 1,15-fach<br />

Diese Sätze werden als Regelhöchstsätze (= Schwellenwerte)<br />

bezeichnet.<br />

b) mit Begründung des Arztes<br />

– für persönliche Leistungen bis 3,5-fach<br />

– für technische Leistungen der GOÄ Abschnitte A, E und 0<br />

bis 2,5-fach<br />

– für technische Leistungen der GOÄ-Nr. 437 sowie des<br />

Abschnittes M 1,3-fach<br />

Diese Sätze werden als Höchstsätze bezeichnet.<br />

In der Regel darf eine Gebühr für persönliche Leistungen nur zwischen<br />

dem einfachen und dem 2,3-fachen des Gebühren satzes<br />

bemessen sein. Ein Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes<br />

(= Schwellenwert) ist nur zulässig, wenn Besonderheiten dieses<br />

rechtfertigen (schriftliche Begründung des Arztes auf der Rechnung).<br />

Will der Arzt ein über den Rahmen der Gebührenordnung, also über<br />

den Höchstsatz hinausgehendes Honorar mit dem Patienten vereinbaren,<br />

ist hierüber vorher eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.<br />

An die Rechtmäßigkeit einer solchen Honorarvereinbarung sind<br />

strenge Bedingungen geknüpft.<br />

Wir empfehlen in den Fällen, in denen eine Honorarvereinbarung<br />

getroffen werden soll, die vorherige Abstimmung mit unserer Leistungsabteilung.<br />

Dabei kann rechtzeitig die rechtliche Zulässigkeit<br />

der Überschreitung der Höchstsätze und die Höhe der <strong>SIGNAL</strong><br />

Erstattung geklärt werden.<br />

Beispiel für eine Honorarabrechnung:<br />

eingehende Beratung nach GOÄ-Ziffer 3<br />

Punktzahl: 150 Punkte x Punktwert 5,82873 Cent = Gebühr 8,74 €<br />

3 1-facher Gebührensatz: 8,74 €<br />

3 1,7-facher Gebührensatz: 14,86 €<br />

3 2,3-facher Gebührensatz: 20,10 €<br />

3 3,5-facher Gebührensatz: 30,50 € (mit Begründung)<br />

Hinweis für die neuen Bundesländer (inkl. Ost-Berlin): Der Arztabschlag<br />

in Höhe von 10% ist seit dem 1.1.2007 weggefallen. Damit ist<br />

das Vergütungsniveau für Ärzte und Zahnärzte in Ost- und Westdeutschland<br />

einheitlich.<br />

Geförderte ergänzende Pflegeversicherung (PflegeBAHR)<br />

Zum 1.1.2013 ist das Pflege-Neuausrichtungsgesetz (siehe auch<br />

Seite 80) in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurden unter anderem<br />

Leistungsverbesserung verabschiedet, wie beispielsweise<br />

höhere Leistungen für Demenzkranke und Verbesserungen für pflegende<br />

Angehörige. Gleichzeitig ist die staatlich geförderte Pflege-<br />

Zusatzversicherung beschlossen worden. Sie wird mittlerweile unter<br />

dem Begriff „PflegeBAHR“ fächendeckend in der Assekuranz vermarktet.<br />

PflegeBAHR ist keine Pflichtversicherung, sondern kann<br />

von jedem Bürger ab Vollendung des 18. Lebensjahres freiwillig<br />

abgeschlossen werden.<br />

Die Förderhöhe und Fördervoraussetzungen:<br />

– 5 Euro monatliche staatliche Förderung (60 Euro im Jahr)<br />

– 600 Euro monatliche Mindestleistung in Pflegestufe III und<br />

– 15 Euro monatlicher Mindestbeitrag<br />

– der Krankenversicherer zieht die Förderung direkt vom Beitrag<br />

ab. Dadurch ergibt sich ein niedrigerer effektiver Zahlbeitrag<br />

(mindestens 10 Euro). Der Versicherer stundet die Förderung<br />

und beantragt sie für den Kunden bis spätestens zum 31. März<br />

des Folgejahres.<br />

– keine Gesundheitsprüfung (Kontrahierungszwang)<br />

– kein Leistungsbezug aus SPV oder PPV<br />

– Wartezeit beträgt 5 Jahre<br />

– Zusatzleistungen (z. B. Assistance) sind nicht erlaubt<br />

Den Gesetzestext zur geförderten ergänzenden Pflegeversicherung<br />

finden Sie auf Seite 129 ff. Die Tarifbeschreibungen zu den Tarifangeboten<br />

PflegeBAHR, PflegeBAHR-PLUS der <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung<br />

finden Sie auf Seite 78.<br />

Geringfügige Beschäftigung<br />

Durch eine gesetzliche Änderung werden zum 01.01.2013 die monatlichen<br />

Grenzwerte für geringfügig Beschäftigte von 400 Euro auf<br />

450 Euro angehoben. Die Einkommensgrenze gilt bundesweit sowohl<br />

in den alten als auch in den neuen Bundesländern.<br />

Wichtig: Eine einzige geringfügige Beschäftigung wird nicht mit einer<br />

versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung zusam mengerechnet.<br />

Lediglich die geringfügigen Beschäftigungen selbst werden addiert.<br />

geringfügige Beschäftigung ohne versicherungspflichtige<br />

Hauptbeschäftigung<br />

(Nur) der Arbeitgeber hat vom Einkommen aus der geringfügigen<br />

Beschäftigung (also höchstens von 450 Euro) Pauschal abgaben von<br />

30 % zu zahlen: 13 % zur gesetz lichen Krankenversicherung, 15 %<br />

zur gesetzlichen Renten versicherung (GRV) und 2 % Pauschalsteuer.<br />

Durch diese Beitragspflicht wird keine eigenständige<br />

versicherungspflich tige Mitgliedschaft in der G<strong>KV</strong> begründet. Die<br />

geringfügige Beschäftigung bleibt versicherungsfrei. An die G<strong>KV</strong><br />

entstehen keine weiteren Ansprüche (z. B. auf Krankengeld). Mehrere<br />

geringfügige Beschäftigungen werden weiterhin zusammen<br />

gerechnet. Darüber hinaus müssen noch Beiträge an die Berufsgenossenschaft<br />

und Umlagebeiträge zur Lohnfortzahlung und für den<br />

Mutterschutz gezahlt werden (siehe Aufwendungsausgleichsgesetz,<br />

Seite 81).<br />

Besonderheiten in der GRV: Das „Regel-Ausnahme-Verhältnis“<br />

wurde ebenfalls zum 01.01.2013 geändert. Geringfügig Beschäftigte<br />

sind in der GRV grundsätzlich versicherungspflichtig. Dabei tragen<br />

die Versicherten den Differenzbetrag (4 % vom Entgelt) zum Pauschalbeitrag<br />

des Arbeitgebers und können u. a. Ansprüche auf<br />

Erwerbsminderungsrente erwerben und die Vorteile der Riester-Förderung<br />

in Anspruch nehmen. Zudem können Lücken in der Versicherungsbiographie<br />

vermieden werden.<br />

Die geringfügig Beschäftigten können sich jedoch von dieser Versicherungspflicht<br />

in der GRV befreien lassen. Dann tritt Versicherungsfreiheit<br />

ein und es bleibt beim Pauschalbeitrag des Arbeitgebers in<br />

Höhe von 15 %.<br />

Hinweis für privat Krankenversicherte: Der pauschale Arbeitgeberbeitrag<br />

von 13 % an die G<strong>KV</strong> ist nur für gesetzlich Krankenversicherte<br />

(entweder selbst versichert oder familienversichert) zu entrichten.<br />

Der Arbeitgeber spart somit bei privat Krankenversicherten<br />

diesen 13 %igen Pauschalbeitrag – sicherlich ein Argument für die<br />

P<strong>KV</strong>.<br />

<strong>KV</strong>-LEXIKON 95<br />

<strong>KV</strong>-LEXIKON

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