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SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

Treuhänder<br />

Eine vom Versicherungsunternehmen unabhängige Institution, die<br />

nach § 203 VVG bzw. § 12 a V<strong>AG</strong> einzuschalten ist. Bei Beitragsanpassungen<br />

oder Änderungen der Versicherungsbe dingungen bedarf<br />

es der Zustimmung des Treuhänders.<br />

Übertragungswertbescheinigung<br />

Seit dem 1. Januar 2013 hat der Versicherer als Informationspflicht<br />

dem Versicherungsnehmer (VN) jährlich den Übertragungswert mitzuteilen.<br />

Davor war der Übertragungswert nur auf Anfrage des VN<br />

mitzuteilen.<br />

Die Übertragungswertbescheinigung (ÜWB) ist insbesondere dann<br />

wichtig, wenn ein VN zu einem anderen Krankenversicherer wechseln<br />

möchte. Handelt es sich um einen Versichererwechsel, bei dem<br />

der Übertragungswert mitgegeben wird, kann der Beitrag beim<br />

neuen Versicherer erst nach Vorlage der ÜWB ermittelt werden.<br />

Dabei wird zwischen der vorläufigen und der endgültigen Übertragungswertbescheinigung<br />

unterschieden. Die Vorläufige erhält der<br />

Kunde jederzeit auf schriftliche Anfrage, die Endgültige nach der Vertragsbeendigung.<br />

Erst auf der Basis der endgültigen Übertragungswertbescheinigung<br />

kann der definitive Beitrag beim neuen Versicherer<br />

ermittelt werden.<br />

Wichtig: Seit 2009 ist die <strong>SIGNAL</strong> <strong>KV</strong>-Beratungssoft ware in der Lage,<br />

Beiträge unter Anrechnung von Übertragungswerten zu berechnen.<br />

Es wird allerdings noch einige Zeit vergehen, bis sich bei den ab dem<br />

01.01.2009 P<strong>KV</strong>-Neuversicherten nennenswerte Übertragungswerte<br />

ergeben. Trotzdem erleichtern die neuen Bestimmungen den P<strong>KV</strong>-<br />

Wechsel.<br />

Unisex<br />

Grundlage für die Einführung von Unisex-Beiträgen (= geschlechtsunabhängige<br />

Beitragskalkulation) ist ein Urteil des Europäischen<br />

Gerichtshofs (EuGH) vom 01.03.2011. Die bisherigen geschlechtsabhängigen<br />

Beiträge (= Bisex-Beiträge), dürfen ab dem 21.12.2012<br />

im Neugeschäft nicht mehr angeboten werden, da sie einen Verstoß<br />

gegen das Gleichbehandlungsgebot von Männern und Frauen darstellen.<br />

Für die P<strong>KV</strong> bedeutet das, dass alle Tarife, die nach Bisex<br />

kalkuliert sind, somit ab dem 21.12.2012 nicht mehr angeboten werden<br />

dürfen. Es ist erforderlich, eine neue Unisex-Verkaufspalette einzuführen.<br />

Krankenversicherungen, die vor dem 21.12.2012 in Bisex abgeschlossen<br />

wurden, bleiben auch weiterhin zu Bisex-Konditionen<br />

bestehen. Eine automatische Umstellung auf Unisex erfolgt nicht.<br />

Bisex-Neukunden können in Zukunft jederzeit in Unisex-Tarife wechseln.<br />

Grundlage ist das gesetzlich festgelegte Tarifwechselrecht<br />

nach § 204 VVG. Für eventuelle Mehrleistungen kann eine Gesundheitsprüfung<br />

erfolgen. Ein Wechsel aus Unisex zurück nach Bisex<br />

ist jedoch nicht möglich. Nach den aktuellen Informationen schließt<br />

der Gesetzgeber einen Wechsel aus Unisex-Tarifen zurück in die<br />

Bisex-Welt aus.<br />

Verband der P<strong>KV</strong><br />

P<strong>KV</strong> Verband der privaten Krankenversicherung e.V.<br />

Gustav-Heinemann-Ufer 74 c, 50968 Köln<br />

Telefon: (02 21) 99 87 - 30 50<br />

Internet: www.pkv.de<br />

Verkaufshinweise<br />

Neben den P<strong>KV</strong>-Vertragsgrundlagen existieren mit den Verkaufshinweisen<br />

weitere Rahmenbedingungen für den Verkauf.<br />

Wie Sie wissen, sichern nur risikogerechte Beiträge die Wettbe-<br />

108 <strong>KV</strong>-LEXIKON<br />

werbsfähigkeit und Abschlusschancen. Die Verkaufshinweise sind<br />

in diesem Zusammenhang – neben Leistungsausschluss und Risikozuschlägen<br />

– ein wirksames Instrument zur Begren zung des subjektiven<br />

Risikos. Sie sind das Resultat langjähriger Erfahrung des<br />

Versicherers.<br />

Inhalt der Richtlinien sind z. B. Regelungen über<br />

3 Versicherungsfähigkeit von Personengruppen<br />

3 mögliche Tarifkombinationen<br />

3 Summenbegrenzungen bei Barleistungstarifen (EKH und ESP)<br />

3 Leitlinien zur Vermeidung von Überdeckungen<br />

Annahmerichtlinien und Verkaufshinweise sind sinnvoll und notwendig.<br />

Sie ermöglichen die Steuerung der Bestandsent wick lung und<br />

die Begrenzung des subjektiven Risikos im Hinblick auf eine günstigere<br />

Schadensentwicklung, die wiederum unsere Beiträge positiv<br />

beeinflusst.<br />

Die positive Wirkung der Richtlinien nutzen übrigens alle privaten<br />

Krankenversicherer. So gesehen besteht im Hinblick auf Außendienstmitarbeiter<br />

anderer Unternehmen Wettbewerbsgleichheit.<br />

Die Verkaufshinweise für die <strong>KV</strong> können Sie mit der Formular-Nummer<br />

13302xx bestellen.<br />

Verkaufsprozess in der P<strong>KV</strong><br />

Durch die gesetzlichen Änderungen des G<strong>KV</strong>-WSG haben sich die<br />

Verkaufsprozesse in der privaten Krankheitskostenvollversicherung<br />

ab dem 1.1.2009 deutlich verändert. Von der Antragsaufnahme bis<br />

zur Policierung sind deshalb einige wichtige Dinge zu beachten:<br />

1. Will der VN innerhalb der P<strong>KV</strong> wechseln, legt er dem neuen Versicherer<br />

eine (vorläufige) Übertragungswertbescheinigung vor.<br />

Anhand der dort aufgeführten Übertragungswerte wird <strong>KV</strong>-Voll-<br />

Angebot berechnet.<br />

2. Die Kündigung beim Vorversicherer (egal, ob G<strong>KV</strong> oder P<strong>KV</strong>)<br />

muss fristgerecht ausgesprochen werden.<br />

3. Der VN hat dem neuen Versicherer seine Vorversicherungszeiten<br />

nachzuweisen.<br />

4. Dem Vorversicherer (egal ob G<strong>KV</strong> oder P<strong>KV</strong>) muss innerhalb der<br />

Kündigungsfrist die „Folgeversicherung“ nachgewiesen werden.<br />

Hierfür stellt der neue Versicherer eine Versicherungsbescheinigung<br />

aus.<br />

5. Die Kündigung wird zum ordentlichen Termin wirksam.<br />

6. Teile der Alterungsrückstellung (Übertragungswert) werden beim<br />

Wechsel innerhalb der P<strong>KV</strong> ggf. auf den Folgeversicherer übertragen.<br />

Die Alterungsrückstellungen aus der PPV werden immer<br />

voll übertragen.<br />

7. Falls ein Wechsel in den Basistarif beim neuen Versicherer stattfindet,<br />

kann der verbleibende Teil der Alterungsrückstellung in<br />

eine Zusatzversicherung beim Vorversicherer angerechnet werden.<br />

Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern<br />

Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

(2013: 52.200 Euro, Bestandsversicherte:<br />

47.250 Euro) überschreitet, werden als krankenversicherungsfrei<br />

bezeichnet. Die Versiche rungspflicht endet jedoch nicht bereits mit<br />

dem Tage des Überschreitens, sondern erst mit Ablauf des Kalenderjahres,<br />

in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze in dem sie überschritten<br />

wird.<br />

Weitere Voraussetzung: Auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres<br />

an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze muss überschritten<br />

werden.

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