SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
Treuhänder<br />
Eine vom Versicherungsunternehmen unabhängige Institution, die<br />
nach § 203 VVG bzw. § 12 a V<strong>AG</strong> einzuschalten ist. Bei Beitragsanpassungen<br />
oder Änderungen der Versicherungsbe dingungen bedarf<br />
es der Zustimmung des Treuhänders.<br />
Übertragungswertbescheinigung<br />
Seit dem 1. Januar 2013 hat der Versicherer als Informationspflicht<br />
dem Versicherungsnehmer (VN) jährlich den Übertragungswert mitzuteilen.<br />
Davor war der Übertragungswert nur auf Anfrage des VN<br />
mitzuteilen.<br />
Die Übertragungswertbescheinigung (ÜWB) ist insbesondere dann<br />
wichtig, wenn ein VN zu einem anderen Krankenversicherer wechseln<br />
möchte. Handelt es sich um einen Versichererwechsel, bei dem<br />
der Übertragungswert mitgegeben wird, kann der Beitrag beim<br />
neuen Versicherer erst nach Vorlage der ÜWB ermittelt werden.<br />
Dabei wird zwischen der vorläufigen und der endgültigen Übertragungswertbescheinigung<br />
unterschieden. Die Vorläufige erhält der<br />
Kunde jederzeit auf schriftliche Anfrage, die Endgültige nach der Vertragsbeendigung.<br />
Erst auf der Basis der endgültigen Übertragungswertbescheinigung<br />
kann der definitive Beitrag beim neuen Versicherer<br />
ermittelt werden.<br />
Wichtig: Seit 2009 ist die <strong>SIGNAL</strong> <strong>KV</strong>-Beratungssoft ware in der Lage,<br />
Beiträge unter Anrechnung von Übertragungswerten zu berechnen.<br />
Es wird allerdings noch einige Zeit vergehen, bis sich bei den ab dem<br />
01.01.2009 P<strong>KV</strong>-Neuversicherten nennenswerte Übertragungswerte<br />
ergeben. Trotzdem erleichtern die neuen Bestimmungen den P<strong>KV</strong>-<br />
Wechsel.<br />
Unisex<br />
Grundlage für die Einführung von Unisex-Beiträgen (= geschlechtsunabhängige<br />
Beitragskalkulation) ist ein Urteil des Europäischen<br />
Gerichtshofs (EuGH) vom 01.03.2011. Die bisherigen geschlechtsabhängigen<br />
Beiträge (= Bisex-Beiträge), dürfen ab dem 21.12.2012<br />
im Neugeschäft nicht mehr angeboten werden, da sie einen Verstoß<br />
gegen das Gleichbehandlungsgebot von Männern und Frauen darstellen.<br />
Für die P<strong>KV</strong> bedeutet das, dass alle Tarife, die nach Bisex<br />
kalkuliert sind, somit ab dem 21.12.2012 nicht mehr angeboten werden<br />
dürfen. Es ist erforderlich, eine neue Unisex-Verkaufspalette einzuführen.<br />
Krankenversicherungen, die vor dem 21.12.2012 in Bisex abgeschlossen<br />
wurden, bleiben auch weiterhin zu Bisex-Konditionen<br />
bestehen. Eine automatische Umstellung auf Unisex erfolgt nicht.<br />
Bisex-Neukunden können in Zukunft jederzeit in Unisex-Tarife wechseln.<br />
Grundlage ist das gesetzlich festgelegte Tarifwechselrecht<br />
nach § 204 VVG. Für eventuelle Mehrleistungen kann eine Gesundheitsprüfung<br />
erfolgen. Ein Wechsel aus Unisex zurück nach Bisex<br />
ist jedoch nicht möglich. Nach den aktuellen Informationen schließt<br />
der Gesetzgeber einen Wechsel aus Unisex-Tarifen zurück in die<br />
Bisex-Welt aus.<br />
Verband der P<strong>KV</strong><br />
P<strong>KV</strong> Verband der privaten Krankenversicherung e.V.<br />
Gustav-Heinemann-Ufer 74 c, 50968 Köln<br />
Telefon: (02 21) 99 87 - 30 50<br />
Internet: www.pkv.de<br />
Verkaufshinweise<br />
Neben den P<strong>KV</strong>-Vertragsgrundlagen existieren mit den Verkaufshinweisen<br />
weitere Rahmenbedingungen für den Verkauf.<br />
Wie Sie wissen, sichern nur risikogerechte Beiträge die Wettbe-<br />
108 <strong>KV</strong>-LEXIKON<br />
werbsfähigkeit und Abschlusschancen. Die Verkaufshinweise sind<br />
in diesem Zusammenhang – neben Leistungsausschluss und Risikozuschlägen<br />
– ein wirksames Instrument zur Begren zung des subjektiven<br />
Risikos. Sie sind das Resultat langjähriger Erfahrung des<br />
Versicherers.<br />
Inhalt der Richtlinien sind z. B. Regelungen über<br />
3 Versicherungsfähigkeit von Personengruppen<br />
3 mögliche Tarifkombinationen<br />
3 Summenbegrenzungen bei Barleistungstarifen (EKH und ESP)<br />
3 Leitlinien zur Vermeidung von Überdeckungen<br />
Annahmerichtlinien und Verkaufshinweise sind sinnvoll und notwendig.<br />
Sie ermöglichen die Steuerung der Bestandsent wick lung und<br />
die Begrenzung des subjektiven Risikos im Hinblick auf eine günstigere<br />
Schadensentwicklung, die wiederum unsere Beiträge positiv<br />
beeinflusst.<br />
Die positive Wirkung der Richtlinien nutzen übrigens alle privaten<br />
Krankenversicherer. So gesehen besteht im Hinblick auf Außendienstmitarbeiter<br />
anderer Unternehmen Wettbewerbsgleichheit.<br />
Die Verkaufshinweise für die <strong>KV</strong> können Sie mit der Formular-Nummer<br />
13302xx bestellen.<br />
Verkaufsprozess in der P<strong>KV</strong><br />
Durch die gesetzlichen Änderungen des G<strong>KV</strong>-WSG haben sich die<br />
Verkaufsprozesse in der privaten Krankheitskostenvollversicherung<br />
ab dem 1.1.2009 deutlich verändert. Von der Antragsaufnahme bis<br />
zur Policierung sind deshalb einige wichtige Dinge zu beachten:<br />
1. Will der VN innerhalb der P<strong>KV</strong> wechseln, legt er dem neuen Versicherer<br />
eine (vorläufige) Übertragungswertbescheinigung vor.<br />
Anhand der dort aufgeführten Übertragungswerte wird <strong>KV</strong>-Voll-<br />
Angebot berechnet.<br />
2. Die Kündigung beim Vorversicherer (egal, ob G<strong>KV</strong> oder P<strong>KV</strong>)<br />
muss fristgerecht ausgesprochen werden.<br />
3. Der VN hat dem neuen Versicherer seine Vorversicherungszeiten<br />
nachzuweisen.<br />
4. Dem Vorversicherer (egal ob G<strong>KV</strong> oder P<strong>KV</strong>) muss innerhalb der<br />
Kündigungsfrist die „Folgeversicherung“ nachgewiesen werden.<br />
Hierfür stellt der neue Versicherer eine Versicherungsbescheinigung<br />
aus.<br />
5. Die Kündigung wird zum ordentlichen Termin wirksam.<br />
6. Teile der Alterungsrückstellung (Übertragungswert) werden beim<br />
Wechsel innerhalb der P<strong>KV</strong> ggf. auf den Folgeversicherer übertragen.<br />
Die Alterungsrückstellungen aus der PPV werden immer<br />
voll übertragen.<br />
7. Falls ein Wechsel in den Basistarif beim neuen Versicherer stattfindet,<br />
kann der verbleibende Teil der Alterungsrückstellung in<br />
eine Zusatzversicherung beim Vorversicherer angerechnet werden.<br />
Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern<br />
Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
(2013: 52.200 Euro, Bestandsversicherte:<br />
47.250 Euro) überschreitet, werden als krankenversicherungsfrei<br />
bezeichnet. Die Versiche rungspflicht endet jedoch nicht bereits mit<br />
dem Tage des Überschreitens, sondern erst mit Ablauf des Kalenderjahres,<br />
in dem die Jahresarbeitsentgeltgrenze in dem sie überschritten<br />
wird.<br />
Weitere Voraussetzung: Auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres<br />
an geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze muss überschritten<br />
werden.