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SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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Feststellung der hauptberuflichen Selbstständigkeit<br />

4.4 Selbstständige Tätigkeit ohne andere erwerbstätigkeit<br />

Wird neben der selbstständigen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit<br />

ausgeübt, fehlt die Vergleichsmöglichkeit der Kriterien wirtschaftliche<br />

Bedeutung und zeitlicher Umfang. In diesen Fällen ist<br />

von folgenden Grundsätzen auszugehen:<br />

– Nimmt die selbstständige Tätigkeit mehr als 30 Stunden wöchentlich<br />

in Anspruch, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie hauptberuflich<br />

ausgeübt wird.<br />

– Nimmt die selbstständige Tätigkeit mehr als 20 Stunden, aber<br />

nicht mehr als 30 Stunden in Anspruch, wird widerlegbar vermutet,<br />

dass sie hauptberuflich ausgeübt wird. Sie kann widerlegt<br />

werden, wenn der Selbstständige nachweist, dass das Arbeitseinkommen<br />

nicht die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts<br />

darstellt. Hingegen ist eine Widerlegung ausgeschlossen,<br />

wenn das Arbeitseinkommen mehr als 50 % der monatlichen<br />

Bezugsgröße beträgt.<br />

– Nimmt die selbstständige Tätigkeit nicht mehr als 20 Stunden<br />

wöchentlich in Anspruch, wird widerlegbar vermutet, dass die<br />

selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Die<br />

Vermutung kann widerlegt werden, wenn das Arbeitseinkommen<br />

75 % der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.<br />

Für die Feststellung, ob das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen<br />

Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts<br />

darstellt, sind alle weiteren Einnahmen, die zum Lebensunterhalts<br />

verbraucht werden können, heranzuziehen. Diese hat der<br />

Selbstständige auf Verlangen nachzuweisen. Darüber hinaus sind<br />

auch Unterhaltsansprüche zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten<br />

zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der eherechtlichen<br />

Beziehung einen entscheidenden Faktor für die Bestreitung des<br />

Lebensunterhalts des Selbstständigen darstellen. Auf der Grundlage<br />

aller Angaben ist anschließend zu ermitteln, ob der Lebensunterhalt<br />

deutlich überwiegend aus dem Arbeitseinkommen bestritten<br />

wird, dieses mithin die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts<br />

darstellt. Von einem deutlichen Überwiegen kann ausgegangen<br />

werden, wenn das Arbeitseinkommen um mindestens 20 %<br />

über den weiteren Einnahmen zum Lebensunterhalt im vorstehenden<br />

Sinne liegt. Der vorgenannte Prozentsatz ist allerdings kein starrer<br />

Wert, sondern dient der Orientierung.<br />

Werden mehrere selbstständige Tätigkeiten ausgeübt, sind sie hinsichtlich<br />

ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und des zeitlichen<br />

Umfangs zusammenzurechnen.<br />

4.5 existenzgründer mit Gründungszuschuss<br />

Personen, die einen Gründungszuschuss nach §§ 93, 94 SGB III<br />

erhalten, sind ohne weitere Prüfung als hauptberuflich selbstständig<br />

erwerbstätig anzusehen.<br />

Personen, deren Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zur Überwindung<br />

von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II durch das Einstiegsgeld<br />

nach § 16b SGB II gefördert wird, sind ohne weitere Prüfung<br />

ebenfalls als hauptberuflich selbstständig erwerbstätig<br />

anzusehen, da davon auszugehen ist, dass eine Förderung nur stattfindet,<br />

wenn die selbstständige Tätigkeit hauptberuflichen Charakter<br />

hat.<br />

4.6 Festellung der hauptberuflich selbstständigen erwerbstätigkeit<br />

Die Feststellung erfolgt gegenwartsorientiert mit Wirkung für die<br />

Zukunft. Ausnahme: Erfolgt die Feststellung innerhalb von 3 Monaten<br />

nach dem Tag des Zusammentreffens einer Beschäftigung mit<br />

einer selbstständigen Tätigkeit, sollen versicherungsrechtliche<br />

Änderungen auch rückwirkend vorgenommen werden. Die vorgenannten<br />

Aussagen gelten als Orientierungshilfe. Die konkrete verbindliche<br />

Feststellung kann nur die zuständige Krankenkasse bzw.<br />

die Deutsche Rentenversicherung Bund vornehmen.<br />

ZIELGRUPPEN/FACHTHEMEN 23<br />

ZIELGRUPPEN/FACHTHEMEN

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