SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Feststellung der hauptberuflichen Selbstständigkeit<br />
4.4 Selbstständige Tätigkeit ohne andere erwerbstätigkeit<br />
Wird neben der selbstständigen Tätigkeit keine andere Erwerbstätigkeit<br />
ausgeübt, fehlt die Vergleichsmöglichkeit der Kriterien wirtschaftliche<br />
Bedeutung und zeitlicher Umfang. In diesen Fällen ist<br />
von folgenden Grundsätzen auszugehen:<br />
– Nimmt die selbstständige Tätigkeit mehr als 30 Stunden wöchentlich<br />
in Anspruch, wird unwiderlegbar vermutet, dass sie hauptberuflich<br />
ausgeübt wird.<br />
– Nimmt die selbstständige Tätigkeit mehr als 20 Stunden, aber<br />
nicht mehr als 30 Stunden in Anspruch, wird widerlegbar vermutet,<br />
dass sie hauptberuflich ausgeübt wird. Sie kann widerlegt<br />
werden, wenn der Selbstständige nachweist, dass das Arbeitseinkommen<br />
nicht die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts<br />
darstellt. Hingegen ist eine Widerlegung ausgeschlossen,<br />
wenn das Arbeitseinkommen mehr als 50 % der monatlichen<br />
Bezugsgröße beträgt.<br />
– Nimmt die selbstständige Tätigkeit nicht mehr als 20 Stunden<br />
wöchentlich in Anspruch, wird widerlegbar vermutet, dass die<br />
selbstständige Tätigkeit nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Die<br />
Vermutung kann widerlegt werden, wenn das Arbeitseinkommen<br />
75 % der monatlichen Bezugsgröße übersteigt.<br />
Für die Feststellung, ob das Arbeitseinkommen aus der selbstständigen<br />
Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts<br />
darstellt, sind alle weiteren Einnahmen, die zum Lebensunterhalts<br />
verbraucht werden können, heranzuziehen. Diese hat der<br />
Selbstständige auf Verlangen nachzuweisen. Darüber hinaus sind<br />
auch Unterhaltsansprüche zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten<br />
zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der eherechtlichen<br />
Beziehung einen entscheidenden Faktor für die Bestreitung des<br />
Lebensunterhalts des Selbstständigen darstellen. Auf der Grundlage<br />
aller Angaben ist anschließend zu ermitteln, ob der Lebensunterhalt<br />
deutlich überwiegend aus dem Arbeitseinkommen bestritten<br />
wird, dieses mithin die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts<br />
darstellt. Von einem deutlichen Überwiegen kann ausgegangen<br />
werden, wenn das Arbeitseinkommen um mindestens 20 %<br />
über den weiteren Einnahmen zum Lebensunterhalt im vorstehenden<br />
Sinne liegt. Der vorgenannte Prozentsatz ist allerdings kein starrer<br />
Wert, sondern dient der Orientierung.<br />
Werden mehrere selbstständige Tätigkeiten ausgeübt, sind sie hinsichtlich<br />
ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und des zeitlichen<br />
Umfangs zusammenzurechnen.<br />
4.5 existenzgründer mit Gründungszuschuss<br />
Personen, die einen Gründungszuschuss nach §§ 93, 94 SGB III<br />
erhalten, sind ohne weitere Prüfung als hauptberuflich selbstständig<br />
erwerbstätig anzusehen.<br />
Personen, deren Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit zur Überwindung<br />
von Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II durch das Einstiegsgeld<br />
nach § 16b SGB II gefördert wird, sind ohne weitere Prüfung<br />
ebenfalls als hauptberuflich selbstständig erwerbstätig<br />
anzusehen, da davon auszugehen ist, dass eine Förderung nur stattfindet,<br />
wenn die selbstständige Tätigkeit hauptberuflichen Charakter<br />
hat.<br />
4.6 Festellung der hauptberuflich selbstständigen erwerbstätigkeit<br />
Die Feststellung erfolgt gegenwartsorientiert mit Wirkung für die<br />
Zukunft. Ausnahme: Erfolgt die Feststellung innerhalb von 3 Monaten<br />
nach dem Tag des Zusammentreffens einer Beschäftigung mit<br />
einer selbstständigen Tätigkeit, sollen versicherungsrechtliche<br />
Änderungen auch rückwirkend vorgenommen werden. Die vorgenannten<br />
Aussagen gelten als Orientierungshilfe. Die konkrete verbindliche<br />
Feststellung kann nur die zuständige Krankenkasse bzw.<br />
die Deutsche Rentenversicherung Bund vornehmen.<br />
ZIELGRUPPEN/FACHTHEMEN 23<br />
ZIELGRUPPEN/FACHTHEMEN