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SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

das heißt der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung<br />

(§ 6 SGB IX). Behandlungen, die der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit<br />

bzw. Wiedereingliederung ins Berufsleben dienen, übernimmt<br />

die Rentenversicherung (Damit nicht mehr bei Rentnern). Die Unfallversicherung<br />

zahlt die Reha-Leistungen, wenn diese ursächlich nach<br />

einem Unfall am Arbeitsplatz notwendig geworden sind, oder Folge<br />

einer Berufskrankheit sind. Die Krankenversicherung finanziert Rehabilitationsleistungen,<br />

wenn diese erforderlich sind, um eine Krankheit<br />

zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder<br />

Beschwerden zu lindern, sofern die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich<br />

gefährdet oder gemindert ist. Sie ist auch zuständig, wenn es darum<br />

geht, einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen.<br />

Nach den MB/KK 2009 ist die P<strong>KV</strong> von Leistungsverpflichtung<br />

im Bereich der Reha ausgenommen: § 5 MB/KK 2009 Einschränkung<br />

der Leistungspflicht für Kur- und Sana toriumsbehandlung sowie<br />

für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger,<br />

wenn der Tarif nichts anderes vorsieht. Mit der Beendigung des Versicherungsschutzes<br />

in der G<strong>KV</strong> verliert der Versicherungsnehmer<br />

einen Teil seiner Reha-Ansprüche. Deswegen ist es notwendig, einen<br />

Tarif zu erwerben, der zumindest die Anschlussheilbehandlung in seinen<br />

Bedingungen zusätzlich einschließt (wie bei <strong>SIGNAL</strong> in § 5 Teil II<br />

Absatz 5 MB/KK).<br />

Landwirte, landwirtschaftliche Nebenbetriebe<br />

Geregelt im Gesetz über die Krankenversicherung der Land wirte<br />

(<strong>KV</strong>LG). Versicherungspflichtig sind grundsätzlich landwirtschaftliche<br />

Unternehmer, mitarbeitende Familienangehörige sowie Bezieher<br />

von Altersgeld. Selbstständige Landwirte können sich von der<br />

Versicherungspflicht befreien lassen. Außer dem sind Personen, die<br />

neben ihrer landwirtschaftlichen Tätig keit hauptberuflich als Arbeitnehmer<br />

bzw. Selbstständige tätig sind, nicht versicherungspflichtig<br />

in der Krankenversicherung der Landwirte. Seit dem 1.1.2013 sind<br />

die landwirtschaftlichen Krankenkassen unter einem einheitlichen<br />

Bundesträger vereint: der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung<br />

(LSV).<br />

Leistungsausschluss<br />

Um den Beitrag tragbar zu halten und die Versichertenge mein schaft<br />

nicht unzumutbar zu belasten, kann eine Einschrän kung der Leistungspflicht<br />

erfolgen. <strong>SIGNAL</strong> Kranken vereinbart Leis tungsausschlüsse<br />

im Regelfall nur in der Zusatzversiche rung.<br />

MB/EPV 2009<br />

Abkürzung für Musterbedingungen für die ergänzende Pflegekrankenversicherung<br />

(wichtig für Tarife PflegeUNFALL, Pflege-<br />

START, PflegePLUS und PflegeTOP).<br />

MB/GEPV 2013<br />

Abkürzung für die Musterbedingungen der geförderten ergänzenden<br />

Pflegeversicherung (gilt für den Tarif PflegeBAHR).<br />

MB/KK 2009, MB/BT 2009, MB/KT 2009<br />

Abkürzung für Musterbedingungen des Verbandes der privaten<br />

Krankenversicherung für die Krankheitskosten-Vollversicherung, den<br />

Basistarif und Krankentagegeld-Versicherung (Teil I der Allgemeinen<br />

Versicherungsbedingungen <strong>SIGNAL</strong>).<br />

MB/PPV 2009<br />

Abkürzung für Allgemeine Versicherungsbedingungen für die private<br />

Pflegepflichtversicherung.<br />

Medicator <strong>AG</strong><br />

Die Aufgabe der Medicator <strong>AG</strong> (Bayenthalgürtel 26, 50968 Köln)<br />

besteht darin, die Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten<br />

Personen und sonstiger aus dem Krankenversicherungsvertrag<br />

begünstigter Personen zu schützen und zu diesem Zweck die<br />

Bestände zahlungsunfähiger oder überschuldeter Krankenversicherungsunternehmen,<br />

die in Deutschland niedergelassen und zum<br />

Betrieb der substitutiven Krankenversicherung gemäß § 12 V<strong>AG</strong><br />

zugelassen sind, entweder aufgrund eigener Entscheidung oder aufgrund<br />

Übertragung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

zu übernehmen, zu verwalten sowie ganz oder teilweise<br />

auf in Deutschland zum substitutiven<br />

Kranken ver sicherungsgeschäft zugelassene Unternehmen weiter zu<br />

über tragen.<br />

Die zur Finanzierung dieser Aufgabe erforderlichen Mittel werden bei<br />

Krankenversicherungsunternehmen erst im Sicherungsfall eingehoben<br />

(vgl. § 129 Abs. 5 a V<strong>AG</strong>), die Zahlung laufender Beiträge ist nicht<br />

vorgesehen.<br />

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage<br />

Fachbegriff zur Beitragsberechnung in der G<strong>KV</strong> für freiwillige Mitglieder.<br />

Diese Grenze gibt an, welcher Ausgangswert mindestens für<br />

die Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird.<br />

Die Kassen greifen hierauf nur zurück, wenn eindeutige Grundlagen<br />

zur Beitragsbemessung fehlen (z. B. bei einkommens losen Familienangehörigen).<br />

Der monatliche Wert errechnet sich aus der Bezugsgröße. Bedeutung<br />

hat die Grenze u. a. für Kinder, die selbst – wegen fehlender<br />

Familienversicherung – freiwillig versichert werden müssen, sowie<br />

für hauptberuflich Selbstständige.<br />

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage<br />

a) für Selbstständige<br />

Beitragspflichtige Einnahme = Beitragsbemessungsgrenze Nur bei<br />

Nachweis niedrigerer Einnahmen ist eine andere Einstufung möglich,<br />

mindestens aber 75 % der monatlichen Bezugsgröße.<br />

Solange Selbstständige einen Gründungszuschuss (§ 57 SGB III)<br />

erhalten oder bei Nachweis einer sozialen Härte, mindestens 50 %<br />

der monatlichen Bezugsgröße.<br />

b) für übrige Mitglieder<br />

(z. B. Kinder, die wegen fehlender Familienversicherung selbst freiwillig<br />

versichert werden).<br />

Beitragspflichtige Einnahmen = 1/3 der monatlichen Bezugs größe<br />

Natürlich müssen freiwillige Mitglieder ihr Einkommen gegen über der<br />

Krankenkasse nachweisen. Hierzu die Empfehlung des AOK-Bundesverbandes:<br />

Die beitragspflichtigen Einnahmen sind in der Regel aufgrund einer<br />

persönlichen Erklärung des freiwillig Versicherten festzusetzen. In<br />

Zweifelsfällen oder in Fällen, in denen das freiwillige Mitglied mit seiner<br />

Beitragsbemessung nicht einverstanden ist, sind weitere Nachweise<br />

über seine Einkünfte erforderlich.<br />

In Betracht kommen hierfür unter anderem eine vom Finanzamt<br />

bestätigte Erklärung oder eine Bescheinigung des Steuer beraters/<br />

Steuerbevollmächtigten oder der Steuerbescheid. Werden vom freiwillig<br />

Versicherten entsprechende Unterlagen zur Beitragseinstufung<br />

angefordert oder legt der freiwillig Versicherte von sich aus einen<br />

Einkommensteuerbescheid zum Nachweis seiner Einfünfte bei der<br />

AOK vor, so werden für die Feststellung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit<br />

die Einkünfte, aufgeteilt nach Einkommensarten,<br />

benötigt. Die darüber hinausgehenden Angaben des Einkommen-<br />

<strong>KV</strong>-LEXIKON 101<br />

<strong>KV</strong>-LEXIKON

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