SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
das heißt der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung<br />
(§ 6 SGB IX). Behandlungen, die der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit<br />
bzw. Wiedereingliederung ins Berufsleben dienen, übernimmt<br />
die Rentenversicherung (Damit nicht mehr bei Rentnern). Die Unfallversicherung<br />
zahlt die Reha-Leistungen, wenn diese ursächlich nach<br />
einem Unfall am Arbeitsplatz notwendig geworden sind, oder Folge<br />
einer Berufskrankheit sind. Die Krankenversicherung finanziert Rehabilitationsleistungen,<br />
wenn diese erforderlich sind, um eine Krankheit<br />
zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder<br />
Beschwerden zu lindern, sofern die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich<br />
gefährdet oder gemindert ist. Sie ist auch zuständig, wenn es darum<br />
geht, einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen.<br />
Nach den MB/KK 2009 ist die P<strong>KV</strong> von Leistungsverpflichtung<br />
im Bereich der Reha ausgenommen: § 5 MB/KK 2009 Einschränkung<br />
der Leistungspflicht für Kur- und Sana toriumsbehandlung sowie<br />
für Rehabilitationsmaßnahmen der gesetzlichen Rehabilitationsträger,<br />
wenn der Tarif nichts anderes vorsieht. Mit der Beendigung des Versicherungsschutzes<br />
in der G<strong>KV</strong> verliert der Versicherungsnehmer<br />
einen Teil seiner Reha-Ansprüche. Deswegen ist es notwendig, einen<br />
Tarif zu erwerben, der zumindest die Anschlussheilbehandlung in seinen<br />
Bedingungen zusätzlich einschließt (wie bei <strong>SIGNAL</strong> in § 5 Teil II<br />
Absatz 5 MB/KK).<br />
Landwirte, landwirtschaftliche Nebenbetriebe<br />
Geregelt im Gesetz über die Krankenversicherung der Land wirte<br />
(<strong>KV</strong>LG). Versicherungspflichtig sind grundsätzlich landwirtschaftliche<br />
Unternehmer, mitarbeitende Familienangehörige sowie Bezieher<br />
von Altersgeld. Selbstständige Landwirte können sich von der<br />
Versicherungspflicht befreien lassen. Außer dem sind Personen, die<br />
neben ihrer landwirtschaftlichen Tätig keit hauptberuflich als Arbeitnehmer<br />
bzw. Selbstständige tätig sind, nicht versicherungspflichtig<br />
in der Krankenversicherung der Landwirte. Seit dem 1.1.2013 sind<br />
die landwirtschaftlichen Krankenkassen unter einem einheitlichen<br />
Bundesträger vereint: der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung<br />
(LSV).<br />
Leistungsausschluss<br />
Um den Beitrag tragbar zu halten und die Versichertenge mein schaft<br />
nicht unzumutbar zu belasten, kann eine Einschrän kung der Leistungspflicht<br />
erfolgen. <strong>SIGNAL</strong> Kranken vereinbart Leis tungsausschlüsse<br />
im Regelfall nur in der Zusatzversiche rung.<br />
MB/EPV 2009<br />
Abkürzung für Musterbedingungen für die ergänzende Pflegekrankenversicherung<br />
(wichtig für Tarife PflegeUNFALL, Pflege-<br />
START, PflegePLUS und PflegeTOP).<br />
MB/GEPV 2013<br />
Abkürzung für die Musterbedingungen der geförderten ergänzenden<br />
Pflegeversicherung (gilt für den Tarif PflegeBAHR).<br />
MB/KK 2009, MB/BT 2009, MB/KT 2009<br />
Abkürzung für Musterbedingungen des Verbandes der privaten<br />
Krankenversicherung für die Krankheitskosten-Vollversicherung, den<br />
Basistarif und Krankentagegeld-Versicherung (Teil I der Allgemeinen<br />
Versicherungsbedingungen <strong>SIGNAL</strong>).<br />
MB/PPV 2009<br />
Abkürzung für Allgemeine Versicherungsbedingungen für die private<br />
Pflegepflichtversicherung.<br />
Medicator <strong>AG</strong><br />
Die Aufgabe der Medicator <strong>AG</strong> (Bayenthalgürtel 26, 50968 Köln)<br />
besteht darin, die Ansprüche der Versicherungsnehmer, der versicherten<br />
Personen und sonstiger aus dem Krankenversicherungsvertrag<br />
begünstigter Personen zu schützen und zu diesem Zweck die<br />
Bestände zahlungsunfähiger oder überschuldeter Krankenversicherungsunternehmen,<br />
die in Deutschland niedergelassen und zum<br />
Betrieb der substitutiven Krankenversicherung gemäß § 12 V<strong>AG</strong><br />
zugelassen sind, entweder aufgrund eigener Entscheidung oder aufgrund<br />
Übertragung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
zu übernehmen, zu verwalten sowie ganz oder teilweise<br />
auf in Deutschland zum substitutiven<br />
Kranken ver sicherungsgeschäft zugelassene Unternehmen weiter zu<br />
über tragen.<br />
Die zur Finanzierung dieser Aufgabe erforderlichen Mittel werden bei<br />
Krankenversicherungsunternehmen erst im Sicherungsfall eingehoben<br />
(vgl. § 129 Abs. 5 a V<strong>AG</strong>), die Zahlung laufender Beiträge ist nicht<br />
vorgesehen.<br />
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage<br />
Fachbegriff zur Beitragsberechnung in der G<strong>KV</strong> für freiwillige Mitglieder.<br />
Diese Grenze gibt an, welcher Ausgangswert mindestens für<br />
die Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird.<br />
Die Kassen greifen hierauf nur zurück, wenn eindeutige Grundlagen<br />
zur Beitragsbemessung fehlen (z. B. bei einkommens losen Familienangehörigen).<br />
Der monatliche Wert errechnet sich aus der Bezugsgröße. Bedeutung<br />
hat die Grenze u. a. für Kinder, die selbst – wegen fehlender<br />
Familienversicherung – freiwillig versichert werden müssen, sowie<br />
für hauptberuflich Selbstständige.<br />
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage<br />
a) für Selbstständige<br />
Beitragspflichtige Einnahme = Beitragsbemessungsgrenze Nur bei<br />
Nachweis niedrigerer Einnahmen ist eine andere Einstufung möglich,<br />
mindestens aber 75 % der monatlichen Bezugsgröße.<br />
Solange Selbstständige einen Gründungszuschuss (§ 57 SGB III)<br />
erhalten oder bei Nachweis einer sozialen Härte, mindestens 50 %<br />
der monatlichen Bezugsgröße.<br />
b) für übrige Mitglieder<br />
(z. B. Kinder, die wegen fehlender Familienversicherung selbst freiwillig<br />
versichert werden).<br />
Beitragspflichtige Einnahmen = 1/3 der monatlichen Bezugs größe<br />
Natürlich müssen freiwillige Mitglieder ihr Einkommen gegen über der<br />
Krankenkasse nachweisen. Hierzu die Empfehlung des AOK-Bundesverbandes:<br />
Die beitragspflichtigen Einnahmen sind in der Regel aufgrund einer<br />
persönlichen Erklärung des freiwillig Versicherten festzusetzen. In<br />
Zweifelsfällen oder in Fällen, in denen das freiwillige Mitglied mit seiner<br />
Beitragsbemessung nicht einverstanden ist, sind weitere Nachweise<br />
über seine Einkünfte erforderlich.<br />
In Betracht kommen hierfür unter anderem eine vom Finanzamt<br />
bestätigte Erklärung oder eine Bescheinigung des Steuer beraters/<br />
Steuerbevollmächtigten oder der Steuerbescheid. Werden vom freiwillig<br />
Versicherten entsprechende Unterlagen zur Beitragseinstufung<br />
angefordert oder legt der freiwillig Versicherte von sich aus einen<br />
Einkommensteuerbescheid zum Nachweis seiner Einfünfte bei der<br />
AOK vor, so werden für die Feststellung seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit<br />
die Einkünfte, aufgeteilt nach Einkommensarten,<br />
benötigt. Die darüber hinausgehenden Angaben des Einkommen-<br />
<strong>KV</strong>-LEXIKON 101<br />
<strong>KV</strong>-LEXIKON