02.06.2013 Aufrufe

SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Feststellung der hauptberuflichen Selbstständigkeit<br />

1. Vorbemerkungen<br />

Hauptberuflich Selbstständige sind in der G<strong>KV</strong> nicht versicherungspflichtig<br />

gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 SGB V. Bei Arbeitnehmern,<br />

die parallel eine selbstständige Beschäftigung ausüben, ist<br />

somit zu prüfen, ob eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer oder<br />

„Versicherungsfreiheit“ wegen Selbstständigkeit vorliegt. Darüber<br />

hinaus ist für hauptberuflich Selbstständige die beitragsfreie Familienversicherung<br />

gemäß § 10 SGB V ausgeschlossen. Der G<strong>KV</strong> Spitzenverband<br />

hat am 03.12.2010 „Grundsätze“ veröffentlicht, anhand<br />

derer eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit festgestellt werden<br />

kann.<br />

2. Grundsätzliche Hinweise<br />

Der Begriff „hauptberuflich selbstständige Tätigkeit“ ist gesetzlich<br />

nicht definiert. Die konkrete Beurteilung hängt vom jeweiligen Einzelfall<br />

ab. Dabei sind zwei Merkmale näher zu beleuchten:<br />

a) selbstständige Erwerbstätigkeit<br />

b) Hauptberuflichkeit<br />

3. Selbstständige Erwerbstätigkeit<br />

Selbstständig erwerbstätig ist, wer als natürliche Person eine Tätigkeit<br />

mit Gewinnerzielungsabsicht, unabhängig und auf eigene Rechnung<br />

ausübt. Darunter fallen Tätigkeiten<br />

3 als Gewerbetreibender (z. B. Handwerker)<br />

3 als Freiberuflicher (z. B. Rechtsanwälte)<br />

3 als Land- und Forstwirt<br />

3.1 GmbH-Gesellschafter<br />

Gesellschafter einer GmbH, die ausschließlich Anteile halten, üben<br />

keine selbstständige Tätigkeit aus.<br />

3.2 GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer<br />

Werden neben dem Halten von Anteilen Tätigkeiten ausgeübt, beispielsweise<br />

als Gesellschafter-Geschäftsführer, kommt eine selbstständige<br />

Tätigkeit in Betracht. Liegt eine persönliche Abhängigkeit<br />

vor, kommt dagegen eine abhängige Beschäftigung in Betracht. Die<br />

Beurteilung ist nach den bekannten sozial versicherungsrechtlichen<br />

Grundsätzen vorzunehmen.<br />

3.3 Gesellschafter einer Personen gesellschaft<br />

Hier wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Gesellschafter<br />

für seinen eigenen Betrieb eine selbstständige Tätigkeit erbringt.<br />

Im Einzelfall ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis möglich,<br />

wenn er außerhalb seines Gesellschafts verhältnis tätig ist und in<br />

abhängiger Beschäftigung zum Unternehmen steht.<br />

3.4 einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />

Die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stellt<br />

keine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. Es sei denn, dass ab einer<br />

bestimmten Größenordnung von einem Gewerbebetrieb auszugehen<br />

ist.<br />

3.5 Beendigung der selbstständigen erwerbstätigkeit<br />

Die selbstständige Erwerbstätigkeit endet,<br />

3 wenn der Betrieb aufgegeben oder veräußert wird<br />

3 wenn über den Betrieb das Insolvenzverfahren eröffnet wird<br />

3 sofern der Selbstständige über einen längeren Zeitraum Arbeitslosengeld<br />

II bezogen hat<br />

22 ZIELGRUPPEN/FACHTHEMEN<br />

4. Hauptberuflichkeit<br />

Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit, wenn sie<br />

von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Aufwand her<br />

die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt und den Mittelpunkt<br />

der Erwerbstätigkeit darstellt.<br />

4.1 Personen, die mindestens einen Arbeitnehmer mehr als<br />

geringfügig beschäftigen<br />

Aufgrund ihrer Arbeitgeberfunktion ist hier generell von einer Hauptberuflichkeit<br />

auszugehen. Das gilt auch, wenn mehrere geringfügig<br />

Beschäftigte in der Summe über 450 Euro verdienen. Die Beschäftigung<br />

von Arbeitnehmern ist immer vorrangig zu prüfen.<br />

4.2 Zeitaufwand<br />

Bei einem Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden in der Woche ist<br />

eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich als hauptberuflich anzusehen.<br />

4.3 Selbstständige Tätigkeit neben anderer erwerbstätigkeit<br />

Es wird geprüft, welche Tätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung<br />

und von ihrem zeitlichen Umfang her überwiegt.<br />

Hierbei gelten folgende Grundsätze:<br />

– Bei Arbeitnehmern, die Vollzeit beschäftigt sind, besteht die<br />

widerlegbare Vermutung, dass unabhängig von der Höhe des<br />

Arbeitsentgelts daneben kein Raum für eine hauptberuflich selbstständige<br />

Tätigkeit bleibt.<br />

– Bei Arbeitnehmern, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten<br />

und deren Arbeitsentgelt mehr als 50 % der monatlichen<br />

Bezugsgröße (2013: 1.347,50 Euro) beträgt, besteht die widerlegbare<br />

Vermutung, dass daneben kein Raum für eine hauptberuflich<br />

selbstständige Tätigkeit bleibt.<br />

– Bei Arbeitnehmern, die nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich<br />

arbeiten und deren Arbeitsentgelt nicht mehr als 50 % der monatlichen<br />

Bezugsgröße beträgt, besteht die widerlegbare Vermutung,<br />

dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.<br />

Ist nach diesen Grundsätzen die eindeutige Bestimmung einer<br />

hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit nicht möglich, ist für den<br />

Einzellfall im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und den<br />

zeitlichen Umfang zu prüfen, ob die selbstständige Tätigkeit deutlich<br />

überwiegt.<br />

Von einem deutlichen Überwiegen der selbstständigen Tätigkeit<br />

kann ausgegangen werden, wenn sowohl die wirtschaftliche Bedeutung<br />

als auch der zeitliche Umfang jeweils um mehr als 20 % überschritten<br />

wird. Diese 20 %-Grenze ist kein starrer Wert, sondern<br />

dient letztlich der Orientierung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!