SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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Feststellung der hauptberuflichen Selbstständigkeit<br />
1. Vorbemerkungen<br />
Hauptberuflich Selbstständige sind in der G<strong>KV</strong> nicht versicherungspflichtig<br />
gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 SGB V. Bei Arbeitnehmern,<br />
die parallel eine selbstständige Beschäftigung ausüben, ist<br />
somit zu prüfen, ob eine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer oder<br />
„Versicherungsfreiheit“ wegen Selbstständigkeit vorliegt. Darüber<br />
hinaus ist für hauptberuflich Selbstständige die beitragsfreie Familienversicherung<br />
gemäß § 10 SGB V ausgeschlossen. Der G<strong>KV</strong> Spitzenverband<br />
hat am 03.12.2010 „Grundsätze“ veröffentlicht, anhand<br />
derer eine hauptberuflich selbstständige Tätigkeit festgestellt werden<br />
kann.<br />
2. Grundsätzliche Hinweise<br />
Der Begriff „hauptberuflich selbstständige Tätigkeit“ ist gesetzlich<br />
nicht definiert. Die konkrete Beurteilung hängt vom jeweiligen Einzelfall<br />
ab. Dabei sind zwei Merkmale näher zu beleuchten:<br />
a) selbstständige Erwerbstätigkeit<br />
b) Hauptberuflichkeit<br />
3. Selbstständige Erwerbstätigkeit<br />
Selbstständig erwerbstätig ist, wer als natürliche Person eine Tätigkeit<br />
mit Gewinnerzielungsabsicht, unabhängig und auf eigene Rechnung<br />
ausübt. Darunter fallen Tätigkeiten<br />
3 als Gewerbetreibender (z. B. Handwerker)<br />
3 als Freiberuflicher (z. B. Rechtsanwälte)<br />
3 als Land- und Forstwirt<br />
3.1 GmbH-Gesellschafter<br />
Gesellschafter einer GmbH, die ausschließlich Anteile halten, üben<br />
keine selbstständige Tätigkeit aus.<br />
3.2 GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer<br />
Werden neben dem Halten von Anteilen Tätigkeiten ausgeübt, beispielsweise<br />
als Gesellschafter-Geschäftsführer, kommt eine selbstständige<br />
Tätigkeit in Betracht. Liegt eine persönliche Abhängigkeit<br />
vor, kommt dagegen eine abhängige Beschäftigung in Betracht. Die<br />
Beurteilung ist nach den bekannten sozial versicherungsrechtlichen<br />
Grundsätzen vorzunehmen.<br />
3.3 Gesellschafter einer Personen gesellschaft<br />
Hier wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der Gesellschafter<br />
für seinen eigenen Betrieb eine selbstständige Tätigkeit erbringt.<br />
Im Einzelfall ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis möglich,<br />
wenn er außerhalb seines Gesellschafts verhältnis tätig ist und in<br />
abhängiger Beschäftigung zum Unternehmen steht.<br />
3.4 einkünfte aus Vermietung und Verpachtung<br />
Die Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung stellt<br />
keine selbstständige Erwerbstätigkeit dar. Es sei denn, dass ab einer<br />
bestimmten Größenordnung von einem Gewerbebetrieb auszugehen<br />
ist.<br />
3.5 Beendigung der selbstständigen erwerbstätigkeit<br />
Die selbstständige Erwerbstätigkeit endet,<br />
3 wenn der Betrieb aufgegeben oder veräußert wird<br />
3 wenn über den Betrieb das Insolvenzverfahren eröffnet wird<br />
3 sofern der Selbstständige über einen längeren Zeitraum Arbeitslosengeld<br />
II bezogen hat<br />
22 ZIELGRUPPEN/FACHTHEMEN<br />
4. Hauptberuflichkeit<br />
Hauptberuflich ist eine selbstständige Erwerbstätigkeit, wenn sie<br />
von der wirtschaftlichen Bedeutung und vom zeitlichen Aufwand her<br />
die übrigen Erwerbstätigkeiten deutlich übersteigt und den Mittelpunkt<br />
der Erwerbstätigkeit darstellt.<br />
4.1 Personen, die mindestens einen Arbeitnehmer mehr als<br />
geringfügig beschäftigen<br />
Aufgrund ihrer Arbeitgeberfunktion ist hier generell von einer Hauptberuflichkeit<br />
auszugehen. Das gilt auch, wenn mehrere geringfügig<br />
Beschäftigte in der Summe über 450 Euro verdienen. Die Beschäftigung<br />
von Arbeitnehmern ist immer vorrangig zu prüfen.<br />
4.2 Zeitaufwand<br />
Bei einem Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden in der Woche ist<br />
eine selbstständige Tätigkeit grundsätzlich als hauptberuflich anzusehen.<br />
4.3 Selbstständige Tätigkeit neben anderer erwerbstätigkeit<br />
Es wird geprüft, welche Tätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung<br />
und von ihrem zeitlichen Umfang her überwiegt.<br />
Hierbei gelten folgende Grundsätze:<br />
– Bei Arbeitnehmern, die Vollzeit beschäftigt sind, besteht die<br />
widerlegbare Vermutung, dass unabhängig von der Höhe des<br />
Arbeitsentgelts daneben kein Raum für eine hauptberuflich selbstständige<br />
Tätigkeit bleibt.<br />
– Bei Arbeitnehmern, die mehr als 20 Stunden wöchentlich arbeiten<br />
und deren Arbeitsentgelt mehr als 50 % der monatlichen<br />
Bezugsgröße (2013: 1.347,50 Euro) beträgt, besteht die widerlegbare<br />
Vermutung, dass daneben kein Raum für eine hauptberuflich<br />
selbstständige Tätigkeit bleibt.<br />
– Bei Arbeitnehmern, die nicht mehr als 20 Stunden wöchentlich<br />
arbeiten und deren Arbeitsentgelt nicht mehr als 50 % der monatlichen<br />
Bezugsgröße beträgt, besteht die widerlegbare Vermutung,<br />
dass die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird.<br />
Ist nach diesen Grundsätzen die eindeutige Bestimmung einer<br />
hauptberuflich selbstständigen Tätigkeit nicht möglich, ist für den<br />
Einzellfall im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und den<br />
zeitlichen Umfang zu prüfen, ob die selbstständige Tätigkeit deutlich<br />
überwiegt.<br />
Von einem deutlichen Überwiegen der selbstständigen Tätigkeit<br />
kann ausgegangen werden, wenn sowohl die wirtschaftliche Bedeutung<br />
als auch der zeitliche Umfang jeweils um mehr als 20 % überschritten<br />
wird. Diese 20 %-Grenze ist kein starrer Wert, sondern<br />
dient letztlich der Orientierung.