SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Arbeitgeberzuschuss in Verbindung mit Bürgerentlastungsgesetz<br />
1. Arbeitgeberzuschuss<br />
1.1 Allgemeines<br />
Bei privat versicherten Arbeitnehmern ist der<br />
Arbeitgeber verpflichtet, sich an den Beiträgen<br />
zu beteiligen. Rechtsgrundlage ist das<br />
Sozialgesetzbuch (SGB): für die private<br />
Krankenversicherung § 257 SGB V, für die<br />
private Pflegepflichtversicherung § 61 SGB<br />
XI. Der Arbeitgeberzuschuss zur privaten<br />
Krankenversicherung trägt dem Gedanken<br />
Rechnung, dass sich der Arbeitgeber auch<br />
an den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-<br />
und Pflegepflichtversicherung beteiligt. Deshalb<br />
ist der Betrag auf die Hälfte des zu zahlenden<br />
Beitrages begrenzt, maximal auf die<br />
gesetzliche Höchstgrenzen. Im Jahr 2013<br />
sind das<br />
• 287,44 EUR<br />
für die Krankenversicherung<br />
• 40,36 EUR<br />
für die Pflegeversicherung<br />
Der Arbeitgeberzuschuss bezieht sich auf<br />
den gesamten Krankenversicherungsbeitrag,<br />
soweit die Leistungen der Art nach den<br />
Leis tungen des SGB V entsprechen. Voraussetzung<br />
für den Zuschuss ist damit, dass die<br />
Leistung dem Grundsatz nach in der G<strong>KV</strong><br />
enthalten ist. Beispielsweise sind auch die<br />
Beitragsanteile für die Absiche rung des Ein-<br />
und Zwei bettzimmers zuschussfähig, weil<br />
die Krankenhausbehandlung an sich<br />
Bestandteil des Leis tungskatalogs der<br />
gesetzlichen Krankenversicherung (G<strong>KV</strong>) ist.<br />
Nicht zuschussfähig sind hingegen Beiträge<br />
zu Pflegetagegeldern. Zur Klarstellung hat<br />
das Bundesministerium des Inneren am<br />
16.08.2010 ein Rundschreiben veröffentlicht<br />
(siehe nächste Seite).<br />
Der Arbeitgeberzuschuss ist für den Arbeitnehmer<br />
steuerfrei. Der Arbeitnehmer kann<br />
den Zuschuss daher im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen<br />
steuerlich nicht abziehen.<br />
1.2 Familienangehörige<br />
Wichtig für Familien: Bis zu den genannten<br />
Höchstsätzen sind neben dem eigenen Beitrag<br />
auch die Beiträge für privat oder freiwillig<br />
gesetzlich versicherte Kinder und Ehepartner<br />
zuschussfähig. Voraussetzung<br />
hierfür ist, dass bei unterstellter Versicherungspflicht<br />
des Arbeitnehmers die Familienangehörigen<br />
familienversichert wären.<br />
28 ZIELGRUPPEN/FACHTHEMEN<br />
2. Bürgerentlastungsgesetz<br />
2.1 Allgemeines<br />
Privat Krankenversicherte können ihre Beiträge<br />
als Vorsorgeaufwendungen vom zu<br />
versteuernden Einkommen ab ziehen.<br />
Grundlage ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes<br />
vom 13.2.2008. Danach<br />
gehören Beiträge zu einer Kranken- und<br />
Pflegepflicht versiche rung zum steuerfreien<br />
Exis tenz minimum und sind bis zum sozialhilferechtlich<br />
zu gewährenden Leistungsniveau<br />
steuerlich voll zu berücksichtigen.<br />
Rückerstattungen und Zu schüsse<br />
mindern die abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen.<br />
Rechtsgrundlage ist § 10 Einkommensteuergesetz<br />
(EStG) in Verbindung mit der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungs<br />
verordnung (<strong>KV</strong>BEVO). Für die<br />
steuerliche Abzugsfähigkeit der Krankenversicherungs-<br />
und Pflegepflichtbeiträge gibt<br />
es keine Höchstgrenzen.<br />
Wichtig: Die Berechnungsvorschriften<br />
für die Höhe des Arbeitgeberzuschusses<br />
und für die Höhe der steuerlichen<br />
Abzugsfähigkeit ergeben sich aus völlig<br />
unterschiedlichen Gesetzen und sind<br />
damit nicht identisch.<br />
Steuerlich berücksichtigt werden Beiträge,<br />
die zur Erlangung eines sozialhilfegleichen<br />
Versorgungsniveaus erforderlich sind. Das<br />
sind für die P<strong>KV</strong> Beitrags anteile, die auf<br />
Leistungen entfallen, die in Art, Umfang und<br />
Höhe den Leistungen des SGB V entsprechen.<br />
Beiträge für eine über das Sozialhilfeniveau<br />
hinausgehende Versorgung sind<br />
damit nicht abziehbar. Der steuerlich abziehbare<br />
Anteil wird individuell für jeden Tarif<br />
ermittelt und dem Versicherten mitgeteilt.<br />
Beitragsanteile für Mehrleistungen, wie beispielsweise<br />
die Absicherung des Ein- oder<br />
Zweibettzimmers oder des Chefarztes sind<br />
nicht abzugsfähig; das gilt auch für Beiträge<br />
zu einer Krankentagegeldversicherung.<br />
Für die Krankenversicherungstarife gelten<br />
damit unterschiedliche Sätze. Beiträge so<br />
genannter Kompakttarife sind mindes tens<br />
zu 79,59 %; Tarife, die ausschließlich dem<br />
geforderten Mindest niveau entsprechen, zu<br />
100 % steuerlich abzugsfähig. Das gilt auch<br />
für die Pflegepflichtversicherung.<br />
2.2 Familienangehörige<br />
Neben dem eigenen Beitrag sind auch die<br />
Beiträge für die mitversicherten Angehörigen<br />
(Ehepartner und Kinder) im Rahmen des<br />
Einkommensteuergesetzes unbegrenzt ab -<br />
zugsfähig.<br />
3. Beispiele<br />
3.1 Arbeitgeberzuschuss<br />
Krankenversicherung 300 €<br />
+ Krankentagegeld 40 €<br />
= Gesamtbeitrag 340 €<br />
<strong>KV</strong>-Arbeitgeberzuschuss 170 €<br />
Pflegepflichtversicherung 20 €<br />
PPV-Arbeitgeberzuschuss 10 €<br />
3.2 Bürgerentlastungsgesetz<br />
Krankenversicherung 300 €<br />
+ Krankentagegeld 40 €<br />
= Gesamtbeitrag 340 €<br />
steuerlicher Anteil<br />
(82,60 % von 300 €)<br />
247,80 €<br />
abzüglich Arbeitgeberanteil 170 €<br />
steuerlich abzugsfähig 77,80 €<br />
Pflegepflichtversicherung 20 €<br />
abzüglich Arbeitgeberanteil 10 €<br />
steuerlich abzugsfähig 10 €<br />
insgesamt steuerlich<br />
abzugsfähig<br />
87,80 €<br />
3.3 Arbeitgeberzuschuss<br />
Krankenversicherung 550 €<br />
+ Krankentagegeld 80 €<br />
= Gesamtbeitrag 630 €<br />
<strong>KV</strong>-Arbeitgeberzuschuss 287,44 €<br />
Pflegepflichtversicherung 60 €<br />
PPV-Arbeitgeberzuschuss 30 €<br />
3.4 Bürgerentlastungsgesetz<br />
Krankenversicherung 550 €<br />
+ Krankentagegeld 80 €<br />
= Gesamtbeitrag 630 €<br />
steuerlicher Anteil<br />
(79,59 % von 550 €)<br />
437,75 €<br />
abzüglich Arbeitgeberanteil 287,44 €<br />
steuerlich abzugsfähig 150,31 €<br />
Pflegepflichtversicherung 60 €<br />
abzüglich Arbeitgeberanteil 30 €<br />
steuerlich abzugsfähig 30 €<br />
insgesamt steuerlich<br />
abzugsfähig<br />
180,31 €