SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
der Nichtversicherung berechnet - frühestens ab dem 1.4.2007.<br />
In der G<strong>KV</strong> wird hingegen für jeden Monat der Nichtversicherung<br />
ein voller Monatsbeitrag fällig. Zusätzlich zu den rückständigen<br />
Beiträgen ist noch ein Säumniszuschlag zu zahlen. Dieser beträgt<br />
5 % der rückständigen Beiträge – auf volle 50 Euro nach unten<br />
gerundet.<br />
Hinweis: Beitragsansprüche verjähren in der G<strong>KV</strong> nach 4 Jahren,<br />
bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen nach 30 Jahren.<br />
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />
Rechtsquelle eines Krankenversicherungsvertrages ist zunächst das<br />
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Ferner gelten für die Zweige der Individualversicherung<br />
spezielle Regelungen, die im VVG zusammengefasst<br />
sind. Spezielle Vorschriften für die P<strong>KV</strong> stehen in den §§ 192<br />
bis 208 VVG. Das VVG wurde 1908 eingeführt und jetzt nach 100<br />
Jahren war eine grundlegende Reform notwendig. Zum 1.1.2008 tritt<br />
die VVG-Reform in Kraft. Insbesondere der Verbraucherschutz ist<br />
gestärkt worden, unter anderem durch verständliche Informationen<br />
und Beratung, neu gestaltete Widerrufs-, Rück tritts- und Kündigungsrechte<br />
und weniger schwer wiegende Folgen von Obliegenheitsverletzungen.<br />
Darüber hinaus hat die VVG-Reform große Auswirkungen<br />
auf die bisherigen Antragsprozesse. So wurde das<br />
Policenmodell abgeschafft (nur noch in Ausnahmen möglich) und<br />
durch das Antragsverfahren als Regelantragsmodell ersetzt. Hierbei<br />
stand der Verbraucherschutz ebenfalls im Vordergrund, weil sämtliche<br />
relevanten Vertragsunterlagen dem Interessenten jetzt rechtzeitig<br />
vor der Antragsaufnahme übermittelt werden müssen.<br />
Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)<br />
Am 24. November 2006 hat der Bundesrat das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz<br />
(VÄndG) verabschiedet. Der für die P<strong>KV</strong> wichtigste<br />
Punkt ist der Wegfall des Honorarabschlags für Ärzte und Zahnärzte<br />
in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin-Ost in Höhe von<br />
10 %. Damit ist seit dem 1.1.2007 für Ärzte und Zahnärzte ein einheitliches<br />
Vergütungsniveau in Ost- und Westdeutschland erreicht.<br />
Vorsorgezuschlag<br />
Verwendung des Vorsorgezuschlages<br />
Aus dem Vorsorgezuschlag und aus den Überschüssen entstehen<br />
während der Laufzeit erhebliche Mittel. Sie werden bis zum 65.<br />
Lebensjahr angesammelt und dann zur Vermeidung oder zur Absenkung<br />
von Beitragsanpassungen verwendet. Es kann sogar zu effektiven<br />
Beitragssenkungen – in vielen Fällen auch zur vollständigen<br />
Beitragsfreiheit – kommen. Nach den gesetz lichen Vorschriften aber<br />
erst nach Vollendung des 80. Lebens jahres.<br />
Bei Umwandlung der Krankheitskosten-Vollversicherung in eine<br />
Krankheitskosten-Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />
bleiben die gezahlten Vorsorgezuschläge insoweit<br />
erhalten und werden dann nach Vollendung des 65. Lebens jahres<br />
zur Finanzierung eventueller Beitragsanpassungen in der Krankheitskosten-Zusatzversicherung<br />
eingesetzt.<br />
Altersgrenzen für den Vorsorgezuschlag<br />
Der Vorsorgezuschlag beginnt mit Alter 22 (Beginn des Kalenderjahres,<br />
in dem der 22. Geburtstag „gefeiert” wird) und endet mit<br />
Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.<br />
Vorsorgezuschlagspflichtige Tarife<br />
Eine Person zahlt den Zuschlag, wenn sie mindestens die Regelleistungen<br />
im Krankenhaus (Tarife START, START-PLUS, KOMFORT,<br />
KOMFORT-PLUS, EXKLUSIV, EXKLUSIV-PLUS, START-B, KOM-<br />
FORT-B, EXKLUSIV-B) versichert hat.<br />
Der Zuschlag wird dann erhoben auf den ambulanten, stationären<br />
110 <strong>KV</strong>-LEXIKON<br />
und zahnärztlichen Tarifbeitrag einschließlich der Zahnergänzungstarife,<br />
Beihilfeergänzungstarife und stationären Wahlleistungstarife<br />
zur Vollversicherung. Bei Kompakttarifen ist der Zuschlag<br />
auf den Gesamtbeitrag zu erheben.<br />
Kein Zuschlag wird erhoben für Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-<br />
und Kurtagegeldversicherungen, Anwartschaftsversicherungen,<br />
die 20 V-Stufen der Beihilfetarife, Ausbildungs tarife,<br />
Pflegetagegeld- und Pflegepflichtversicherungen sowie für Zusatzversicherungen<br />
zur gesetzlichen Krankenversicherung (gilt auch für<br />
KlinikUNFALLpur zu START-B).<br />
Tarife, die in der Krankheitskosten-Voll- und Krankheitskosten-<br />
Zusatzversicherung bestehen können, z. B. KOMFORT-B-W erhalten<br />
als Ergänzung zur Vollversicherung den Zuschlag, als Zusatzversicherung<br />
nicht.<br />
Berechnung des Vorsorgezuschlages<br />
Die Höhe des Zuschlages berechnet sich aus dem jeweils aktuell zu<br />
zahlenden Beitrag der betroffenen Tarife abzüglich evtl. vereinbarter<br />
Risikozuschläge. Der Zuschlag verändert sich bei jeder Beitragsanpassung<br />
und Umstufung des Versiche rungs schutzes. Es wird also<br />
immer der aktuelle Beitrag zur Berechnung herangezogen.<br />
Anwartschaften<br />
Während der Dauer einer Anwartschaftsversicherung ist der Vorsorgezuschlag<br />
nicht zu zahlen. Er beginnt erst ab Aktivierung, frühestens<br />
aber ab Alter 22 und endet mit 60 (siehe Altersgrenzen).<br />
Wechsel von Kindern/ Jugendlichen in erwachsenenbeiträge<br />
Solange der Kinder- bzw. Jugendlichenbeitrag gezahlt wird, ist der<br />
Vorsorgezuschlag nicht zu erheben. Dieser wird erst ab Beginn des<br />
Kalenderjahres fällig, in dem das 22. Lebensjahr vollendet wird.<br />
Ausbildungsversicherungen<br />
Während der Dauer einer Ausbildungsversicherung ist der Vorsorgezuschlag<br />
nicht zu zahlen, er beginnt erst ab anschließender Weiterführung<br />
als „normale” Vollversicherung, frühestens aber ab Alter<br />
22.<br />
Auswirkungen für unsere Neukunden<br />
Seit Vertragsabschluss 01.01.2000 wird bei allen P<strong>KV</strong>-Unter neh men<br />
der gesetzliche Vorsorgezuschlag von 10 % auf die Krankheitskosten-Vollversicherung<br />
erhoben. Voraussetzung ist, dass mindestens<br />
ein Tarif mit stationären Regelleistungen be steht bzw. abgeschlossen<br />
wird. Als Neugeschäft gelten auch:<br />
3 innerhalb der P<strong>KV</strong> wechselnde Personen<br />
3 Nachversicherungen von Personen bzw. Umstellungen von Teil-<br />
in Vollversicherungen<br />
3 nach dem 01.01.2000 abgeschlossene Anwartschaften mit Aktivierung<br />
vor dem 60. Lebensjahr<br />
Vorversicherungszeiten<br />
Die Erfüllung einer Vorversicherungszeit spielt innerhalb der G<strong>KV</strong> bei<br />
der freiwilligen Versicherung und der Krankenversiche rung der Rentner<br />
eine Rolle. Sie ist für die P<strong>KV</strong> bei der Bei tragseinstufung in der<br />
privaten Pflegepflichtversicherung und für den Zugang in den Standardtarif<br />
von Bedeutung.<br />
Außerdem wird bei Übertritt aus der G<strong>KV</strong> zu <strong>SIGNAL</strong> die in der Kasse<br />
zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet<br />
(bei <strong>SIGNAL</strong> nicht wichtig, da innerhalb der <strong>KV</strong>-Vollversicherung die<br />
Wartezeiten erlassen werden; Ausnahme: Pflegeversicherung).<br />
Vorvertragliche Anzeigepflichten<br />
Durch die VVG-Reform 2008 haben sich die gesetzlichen Grundlagen<br />
zur vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung geändert. Wich-