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SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

der Nichtversicherung berechnet - frühestens ab dem 1.4.2007.<br />

In der G<strong>KV</strong> wird hingegen für jeden Monat der Nichtversicherung<br />

ein voller Monatsbeitrag fällig. Zusätzlich zu den rückständigen<br />

Beiträgen ist noch ein Säumniszuschlag zu zahlen. Dieser beträgt<br />

5 % der rückständigen Beiträge – auf volle 50 Euro nach unten<br />

gerundet.<br />

Hinweis: Beitragsansprüche verjähren in der G<strong>KV</strong> nach 4 Jahren,<br />

bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen nach 30 Jahren.<br />

Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />

Rechtsquelle eines Krankenversicherungsvertrages ist zunächst das<br />

Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Ferner gelten für die Zweige der Individualversicherung<br />

spezielle Regelungen, die im VVG zusammengefasst<br />

sind. Spezielle Vorschriften für die P<strong>KV</strong> stehen in den §§ 192<br />

bis 208 VVG. Das VVG wurde 1908 eingeführt und jetzt nach 100<br />

Jahren war eine grundlegende Reform notwendig. Zum 1.1.2008 tritt<br />

die VVG-Reform in Kraft. Insbesondere der Verbraucherschutz ist<br />

gestärkt worden, unter anderem durch verständliche Informationen<br />

und Beratung, neu gestaltete Widerrufs-, Rück tritts- und Kündigungsrechte<br />

und weniger schwer wiegende Folgen von Obliegenheitsverletzungen.<br />

Darüber hinaus hat die VVG-Reform große Auswirkungen<br />

auf die bisherigen Antragsprozesse. So wurde das<br />

Policenmodell abgeschafft (nur noch in Ausnahmen möglich) und<br />

durch das Antragsverfahren als Regelantragsmodell ersetzt. Hierbei<br />

stand der Verbraucherschutz ebenfalls im Vordergrund, weil sämtliche<br />

relevanten Vertragsunterlagen dem Interessenten jetzt rechtzeitig<br />

vor der Antragsaufnahme übermittelt werden müssen.<br />

Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)<br />

Am 24. November 2006 hat der Bundesrat das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz<br />

(VÄndG) verabschiedet. Der für die P<strong>KV</strong> wichtigste<br />

Punkt ist der Wegfall des Honorarabschlags für Ärzte und Zahnärzte<br />

in den neuen Bundesländern einschließlich Berlin-Ost in Höhe von<br />

10 %. Damit ist seit dem 1.1.2007 für Ärzte und Zahnärzte ein einheitliches<br />

Vergütungsniveau in Ost- und Westdeutschland erreicht.<br />

Vorsorgezuschlag<br />

Verwendung des Vorsorgezuschlages<br />

Aus dem Vorsorgezuschlag und aus den Überschüssen entstehen<br />

während der Laufzeit erhebliche Mittel. Sie werden bis zum 65.<br />

Lebensjahr angesammelt und dann zur Vermeidung oder zur Absenkung<br />

von Beitragsanpassungen verwendet. Es kann sogar zu effektiven<br />

Beitragssenkungen – in vielen Fällen auch zur vollständigen<br />

Beitragsfreiheit – kommen. Nach den gesetz lichen Vorschriften aber<br />

erst nach Vollendung des 80. Lebens jahres.<br />

Bei Umwandlung der Krankheitskosten-Vollversicherung in eine<br />

Krankheitskosten-Zusatzversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />

bleiben die gezahlten Vorsorgezuschläge insoweit<br />

erhalten und werden dann nach Vollendung des 65. Lebens jahres<br />

zur Finanzierung eventueller Beitragsanpassungen in der Krankheitskosten-Zusatzversicherung<br />

eingesetzt.<br />

Altersgrenzen für den Vorsorgezuschlag<br />

Der Vorsorgezuschlag beginnt mit Alter 22 (Beginn des Kalenderjahres,<br />

in dem der 22. Geburtstag „gefeiert” wird) und endet mit<br />

Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird.<br />

Vorsorgezuschlagspflichtige Tarife<br />

Eine Person zahlt den Zuschlag, wenn sie mindestens die Regelleistungen<br />

im Krankenhaus (Tarife START, START-PLUS, KOMFORT,<br />

KOMFORT-PLUS, EXKLUSIV, EXKLUSIV-PLUS, START-B, KOM-<br />

FORT-B, EXKLUSIV-B) versichert hat.<br />

Der Zuschlag wird dann erhoben auf den ambulanten, stationären<br />

110 <strong>KV</strong>-LEXIKON<br />

und zahnärztlichen Tarifbeitrag einschließlich der Zahnergänzungstarife,<br />

Beihilfeergänzungstarife und stationären Wahlleistungstarife<br />

zur Vollversicherung. Bei Kompakttarifen ist der Zuschlag<br />

auf den Gesamtbeitrag zu erheben.<br />

Kein Zuschlag wird erhoben für Krankentagegeld-, Krankenhaustagegeld-<br />

und Kurtagegeldversicherungen, Anwartschaftsversicherungen,<br />

die 20 V-Stufen der Beihilfetarife, Ausbildungs tarife,<br />

Pflegetagegeld- und Pflegepflichtversicherungen sowie für Zusatzversicherungen<br />

zur gesetzlichen Krankenversicherung (gilt auch für<br />

KlinikUNFALLpur zu START-B).<br />

Tarife, die in der Krankheitskosten-Voll- und Krankheitskosten-<br />

Zusatzversicherung bestehen können, z. B. KOMFORT-B-W erhalten<br />

als Ergänzung zur Vollversicherung den Zuschlag, als Zusatzversicherung<br />

nicht.<br />

Berechnung des Vorsorgezuschlages<br />

Die Höhe des Zuschlages berechnet sich aus dem jeweils aktuell zu<br />

zahlenden Beitrag der betroffenen Tarife abzüglich evtl. vereinbarter<br />

Risikozuschläge. Der Zuschlag verändert sich bei jeder Beitragsanpassung<br />

und Umstufung des Versiche rungs schutzes. Es wird also<br />

immer der aktuelle Beitrag zur Berechnung herangezogen.<br />

Anwartschaften<br />

Während der Dauer einer Anwartschaftsversicherung ist der Vorsorgezuschlag<br />

nicht zu zahlen. Er beginnt erst ab Aktivierung, frühestens<br />

aber ab Alter 22 und endet mit 60 (siehe Altersgrenzen).<br />

Wechsel von Kindern/ Jugendlichen in erwachsenenbeiträge<br />

Solange der Kinder- bzw. Jugendlichenbeitrag gezahlt wird, ist der<br />

Vorsorgezuschlag nicht zu erheben. Dieser wird erst ab Beginn des<br />

Kalenderjahres fällig, in dem das 22. Lebensjahr vollendet wird.<br />

Ausbildungsversicherungen<br />

Während der Dauer einer Ausbildungsversicherung ist der Vorsorgezuschlag<br />

nicht zu zahlen, er beginnt erst ab anschließender Weiterführung<br />

als „normale” Vollversicherung, frühestens aber ab Alter<br />

22.<br />

Auswirkungen für unsere Neukunden<br />

Seit Vertragsabschluss 01.01.2000 wird bei allen P<strong>KV</strong>-Unter neh men<br />

der gesetzliche Vorsorgezuschlag von 10 % auf die Krankheitskosten-Vollversicherung<br />

erhoben. Voraussetzung ist, dass mindestens<br />

ein Tarif mit stationären Regelleistungen be steht bzw. abgeschlossen<br />

wird. Als Neugeschäft gelten auch:<br />

3 innerhalb der P<strong>KV</strong> wechselnde Personen<br />

3 Nachversicherungen von Personen bzw. Umstellungen von Teil-<br />

in Vollversicherungen<br />

3 nach dem 01.01.2000 abgeschlossene Anwartschaften mit Aktivierung<br />

vor dem 60. Lebensjahr<br />

Vorversicherungszeiten<br />

Die Erfüllung einer Vorversicherungszeit spielt innerhalb der G<strong>KV</strong> bei<br />

der freiwilligen Versicherung und der Krankenversiche rung der Rentner<br />

eine Rolle. Sie ist für die P<strong>KV</strong> bei der Bei tragseinstufung in der<br />

privaten Pflegepflichtversicherung und für den Zugang in den Standardtarif<br />

von Bedeutung.<br />

Außerdem wird bei Übertritt aus der G<strong>KV</strong> zu <strong>SIGNAL</strong> die in der Kasse<br />

zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet<br />

(bei <strong>SIGNAL</strong> nicht wichtig, da innerhalb der <strong>KV</strong>-Vollversicherung die<br />

Wartezeiten erlassen werden; Ausnahme: Pflegeversicherung).<br />

Vorvertragliche Anzeigepflichten<br />

Durch die VVG-Reform 2008 haben sich die gesetzlichen Grundlagen<br />

zur vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung geändert. Wich-

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