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SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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Arbeitgeberzuschuss in Verbindung mit Bürgerentlastungsgesetz<br />

Schnellvergleich<br />

Arbeitgeberzuschuss Steuerliche Berücksichtigung<br />

Rechtsgrundlagen Krankenversicherung: § 257 SGB V<br />

Pflegepflichtversicherung: § 61 SGB XI<br />

Welche Beitragsanteile<br />

werden berücksichtigt?<br />

Bis zu welcher Höhe<br />

werden die Beiträge<br />

berücksichtigt?<br />

In der Krankenversicherung alle Beitragsanteile, deren<br />

Leis tungen der Art nach den Leis tungen des SGB V entsprechen.<br />

Dazu zählen unter anderem:<br />

3 Krankentagegeldtarife<br />

3 Krankenhaustagegeldtarife<br />

3 Tarife mit stationären Leistungen für den Chefarzt<br />

bzw. das 1- oder 2-Bettzimmer<br />

3 Tarife mit höherwertigen ambulanten Leistungen, wie<br />

bei spielsweise Heilpraktiker leis tung oder Sehhilfen<br />

3 10 %ige Vorsorgezuschlag<br />

3 im Tarif integrierte Beitragsentlastungskomponenten<br />

In der Pflegepflichtversicherung der komplette Beitrag.<br />

Beiträge einer Pflege-Zusatzversicherung sind jedoch<br />

nicht zuschussfähig.<br />

Maßgeblich ist das tatsächliche Arbeitsentgelt des Versicherten,<br />

maximal bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze<br />

(2013: 3.937,50 € im Monat). Davon beträgt der<br />

Zuschuss in der<br />

– Krankenversicherung 7,3 %, also höchstens 287,44 €<br />

– Pflegeversicherung 1,025 %, also höchstens 40,36 €<br />

(Sachsen: 0,525 %, also maximal 20,67 €)<br />

Der Zuschuss darf aber nie mehr als die Hälfte des tatsächlichen<br />

Beitrages betragen.<br />

Familien an gehörige Voraussetzung für die Zuschussfähigkeit: Dass die Familienangehörigen<br />

bei einer Mitgliedschaft des Arbeitnehmers<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10<br />

SGB V familienversichert wären.<br />

Nachweis Arbeitgeberzuschussbescheinigung: Der Versicherte erhält<br />

von der <strong>SIGNAL</strong> Kranken bei Bedarf jährlich eine<br />

entsprechende Beitragsbescheinigung, die für die Lohnunterlagen<br />

des Arbeitgebers/ Dienstherrn bestimmt ist.<br />

Gesetzliche Grundlagen<br />

Die gesetzliche Grundlage für die Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses<br />

ergibt sich aus § 257 SGB V (siehe Seite 130), dem nachfolgend<br />

abgedruckten Rundschreibens des Bundesministerium des<br />

Inneren (BMI) und zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kranken- und<br />

Pflegepflichtbeiträgen aus § 10 EStG (siehe Seite 113).<br />

BMI-Rundschreiben zur Durchführung des § 257 SGB V<br />

Bezug: Gesetz zur verbesserten Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen<br />

(Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16. Juli<br />

2009 (BGBl. I S.1959)<br />

Mein Rundschreiben vom 17. November 2009 (GMBl 2010, S. 3)<br />

– D 5 - 220 707/22 –<br />

RdSchr. d. BMI v. 16.8.2010 – D5 - 220 707/22 –<br />

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung ist die steuerliche<br />

Berücksichtigung von Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung<br />

erweitert worden. Die neuen Regelungen gelten<br />

sowohl für gesetzlich Versicherte als auch für privat Versicherte. Bei<br />

den privat Krankenversicherten sind die geleisteten Beiträge jedoch<br />

nur insoweit zu berücksichtigen, wie der Versicherungsnehmer einen<br />

Versicherungsschutz erwirbt, der dem der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

entspricht (Basis-Krankenversicherung). Beiträge für<br />

eine darüber hinausgehende Versorgung – z. B. Chefarztbehandlung,<br />

Einbettzimmer – sowie zur Finanzierung eines Krankengeldes<br />

gehören nicht dazu. Diese Mehrleistungen – sofern sie mitversichert<br />

sind – sind aus dem vom Steuerpflichtigen geleisteten Beitrag heraus<br />

zu rechnen.<br />

§ 10 EStG in Verbindung mit der <strong>KV</strong>BEVO<br />

Steuerlich abzugsfähig sind:<br />

3 In der Krankenversicherung alle Beitragsanteile, deren<br />

Leis tungen der Art, Umfang und Höhe nach den<br />

Leis tungen des SGB V entsprechen, inklusive integrierte<br />

Beitragsentlastungskomponenten.<br />

Dieser Anteil wird gemäß <strong>KV</strong>BEVO ermittelt.<br />

3 Pflegepflichtbeiträge<br />

Nicht abzugsfähig sind:<br />

3 Krankenversicherungsbeitragsanteile, die nicht G<strong>KV</strong>-<br />

Niveau entsprechen<br />

3 Tarife, die ausschließlich Wahlleistungen vorsehen<br />

3 Krankenhaus- bzw. Krankentagegeldtarife<br />

3 Beitragsrückerstattungen in Höhe des „<strong>KV</strong>BEVO-Faktors“<br />

3 voller Arbeitgeberzuschuss<br />

Keine Begrenzung auf Höchstsätze<br />

Vom Steuerpflichtigen für Familienangehörige (Ehegatte,<br />

Kinder, eingetragene Lebenspartner) gezahlte Beiträge<br />

sind ebenfalls im Rahmen des § 10 EStG steuerlich unbegrenzt<br />

abzugsfähig.<br />

Bei Einwilligung meldet die <strong>SIGNAL</strong> Kranken die tatsächlichen,<br />

steuerrelevanten Beiträge maschinell an die Finanzbehörde.<br />

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit teile<br />

ich mit, dass diese steuerbegünstigende Regelung des Bürgerentlastungsgesetzes<br />

Krankenversicherung keine Auswirkung auf die<br />

Höhe des Arbeitgeberzuschusses an privat krankenversicherte<br />

Beschäftigte nach § 257 Absatz 2 Satz 2 SGB V hat. § 257 Absatz<br />

2 Satz 2 SGB V sieht eine leistungsbezogene Begrenzung des<br />

Zuschusses nicht vor. Beiträge zur privaten Krankenversicherung im<br />

Rahmen dieser Rechtsnorm sind nach wie vor zuschussfähig, auch<br />

wenn der Krankenversicherungsvertrag Leistungserweiterungen<br />

enthält.<br />

Privat krankenversicherte Beschäftigte erhalten einen Arbeitgeberzuschuss<br />

für sich und ihre Angehörigen, wenn diese bei (unterstellter)<br />

Versicherungspflicht des Beschäftigten familienversichert<br />

(§ 10 SGB V) wären. Voraussetzung für den Arbeitgeberzuschuss<br />

ist, dass die Beschäftigten Vertragsleistungen beanspruchen können,<br />

die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

entsprechen (vgl. § 257 Absatz 2 Satz 1 SGB V).<br />

Der Beitragszuschuss nach § 257 Absatz 2 Satz 2 SGB V beträgt<br />

die Hälfte des Betrages, der sich bei Anwendung des um 0,9 Beitragspunkte<br />

verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung auf die bei Versicherungspflicht<br />

zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen ergibt. Der<br />

Zuschuss darf die Hälfte des tatsächlich zu leistenden Betrags nicht<br />

überschreiten (vgl.BMI-Bezugs rundschreiben).<br />

GMBl 2010, S. 1218<br />

ZIELGRUPPEN/FACHTHEMEN 29<br />

ZIELGRUPPEN/FACHTHEMEN

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