SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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Arbeitgeberzuschuss in Verbindung mit Bürgerentlastungsgesetz<br />
Schnellvergleich<br />
Arbeitgeberzuschuss Steuerliche Berücksichtigung<br />
Rechtsgrundlagen Krankenversicherung: § 257 SGB V<br />
Pflegepflichtversicherung: § 61 SGB XI<br />
Welche Beitragsanteile<br />
werden berücksichtigt?<br />
Bis zu welcher Höhe<br />
werden die Beiträge<br />
berücksichtigt?<br />
In der Krankenversicherung alle Beitragsanteile, deren<br />
Leis tungen der Art nach den Leis tungen des SGB V entsprechen.<br />
Dazu zählen unter anderem:<br />
3 Krankentagegeldtarife<br />
3 Krankenhaustagegeldtarife<br />
3 Tarife mit stationären Leistungen für den Chefarzt<br />
bzw. das 1- oder 2-Bettzimmer<br />
3 Tarife mit höherwertigen ambulanten Leistungen, wie<br />
bei spielsweise Heilpraktiker leis tung oder Sehhilfen<br />
3 10 %ige Vorsorgezuschlag<br />
3 im Tarif integrierte Beitragsentlastungskomponenten<br />
In der Pflegepflichtversicherung der komplette Beitrag.<br />
Beiträge einer Pflege-Zusatzversicherung sind jedoch<br />
nicht zuschussfähig.<br />
Maßgeblich ist das tatsächliche Arbeitsentgelt des Versicherten,<br />
maximal bis zur aktuellen Beitragsbemessungsgrenze<br />
(2013: 3.937,50 € im Monat). Davon beträgt der<br />
Zuschuss in der<br />
– Krankenversicherung 7,3 %, also höchstens 287,44 €<br />
– Pflegeversicherung 1,025 %, also höchstens 40,36 €<br />
(Sachsen: 0,525 %, also maximal 20,67 €)<br />
Der Zuschuss darf aber nie mehr als die Hälfte des tatsächlichen<br />
Beitrages betragen.<br />
Familien an gehörige Voraussetzung für die Zuschussfähigkeit: Dass die Familienangehörigen<br />
bei einer Mitgliedschaft des Arbeitnehmers<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10<br />
SGB V familienversichert wären.<br />
Nachweis Arbeitgeberzuschussbescheinigung: Der Versicherte erhält<br />
von der <strong>SIGNAL</strong> Kranken bei Bedarf jährlich eine<br />
entsprechende Beitragsbescheinigung, die für die Lohnunterlagen<br />
des Arbeitgebers/ Dienstherrn bestimmt ist.<br />
Gesetzliche Grundlagen<br />
Die gesetzliche Grundlage für die Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses<br />
ergibt sich aus § 257 SGB V (siehe Seite 130), dem nachfolgend<br />
abgedruckten Rundschreibens des Bundesministerium des<br />
Inneren (BMI) und zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kranken- und<br />
Pflegepflichtbeiträgen aus § 10 EStG (siehe Seite 113).<br />
BMI-Rundschreiben zur Durchführung des § 257 SGB V<br />
Bezug: Gesetz zur verbesserten Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen<br />
(Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung) vom 16. Juli<br />
2009 (BGBl. I S.1959)<br />
Mein Rundschreiben vom 17. November 2009 (GMBl 2010, S. 3)<br />
– D 5 - 220 707/22 –<br />
RdSchr. d. BMI v. 16.8.2010 – D5 - 220 707/22 –<br />
Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung ist die steuerliche<br />
Berücksichtigung von Beiträgen zu einer Kranken- und Pflegeversicherung<br />
erweitert worden. Die neuen Regelungen gelten<br />
sowohl für gesetzlich Versicherte als auch für privat Versicherte. Bei<br />
den privat Krankenversicherten sind die geleisteten Beiträge jedoch<br />
nur insoweit zu berücksichtigen, wie der Versicherungsnehmer einen<br />
Versicherungsschutz erwirbt, der dem der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
entspricht (Basis-Krankenversicherung). Beiträge für<br />
eine darüber hinausgehende Versorgung – z. B. Chefarztbehandlung,<br />
Einbettzimmer – sowie zur Finanzierung eines Krankengeldes<br />
gehören nicht dazu. Diese Mehrleistungen – sofern sie mitversichert<br />
sind – sind aus dem vom Steuerpflichtigen geleisteten Beitrag heraus<br />
zu rechnen.<br />
§ 10 EStG in Verbindung mit der <strong>KV</strong>BEVO<br />
Steuerlich abzugsfähig sind:<br />
3 In der Krankenversicherung alle Beitragsanteile, deren<br />
Leis tungen der Art, Umfang und Höhe nach den<br />
Leis tungen des SGB V entsprechen, inklusive integrierte<br />
Beitragsentlastungskomponenten.<br />
Dieser Anteil wird gemäß <strong>KV</strong>BEVO ermittelt.<br />
3 Pflegepflichtbeiträge<br />
Nicht abzugsfähig sind:<br />
3 Krankenversicherungsbeitragsanteile, die nicht G<strong>KV</strong>-<br />
Niveau entsprechen<br />
3 Tarife, die ausschließlich Wahlleistungen vorsehen<br />
3 Krankenhaus- bzw. Krankentagegeldtarife<br />
3 Beitragsrückerstattungen in Höhe des „<strong>KV</strong>BEVO-Faktors“<br />
3 voller Arbeitgeberzuschuss<br />
Keine Begrenzung auf Höchstsätze<br />
Vom Steuerpflichtigen für Familienangehörige (Ehegatte,<br />
Kinder, eingetragene Lebenspartner) gezahlte Beiträge<br />
sind ebenfalls im Rahmen des § 10 EStG steuerlich unbegrenzt<br />
abzugsfähig.<br />
Bei Einwilligung meldet die <strong>SIGNAL</strong> Kranken die tatsächlichen,<br />
steuerrelevanten Beiträge maschinell an die Finanzbehörde.<br />
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit teile<br />
ich mit, dass diese steuerbegünstigende Regelung des Bürgerentlastungsgesetzes<br />
Krankenversicherung keine Auswirkung auf die<br />
Höhe des Arbeitgeberzuschusses an privat krankenversicherte<br />
Beschäftigte nach § 257 Absatz 2 Satz 2 SGB V hat. § 257 Absatz<br />
2 Satz 2 SGB V sieht eine leistungsbezogene Begrenzung des<br />
Zuschusses nicht vor. Beiträge zur privaten Krankenversicherung im<br />
Rahmen dieser Rechtsnorm sind nach wie vor zuschussfähig, auch<br />
wenn der Krankenversicherungsvertrag Leistungserweiterungen<br />
enthält.<br />
Privat krankenversicherte Beschäftigte erhalten einen Arbeitgeberzuschuss<br />
für sich und ihre Angehörigen, wenn diese bei (unterstellter)<br />
Versicherungspflicht des Beschäftigten familienversichert<br />
(§ 10 SGB V) wären. Voraussetzung für den Arbeitgeberzuschuss<br />
ist, dass die Beschäftigten Vertragsleistungen beanspruchen können,<br />
die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
entsprechen (vgl. § 257 Absatz 2 Satz 1 SGB V).<br />
Der Beitragszuschuss nach § 257 Absatz 2 Satz 2 SGB V beträgt<br />
die Hälfte des Betrages, der sich bei Anwendung des um 0,9 Beitragspunkte<br />
verminderten allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung auf die bei Versicherungspflicht<br />
zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen ergibt. Der<br />
Zuschuss darf die Hälfte des tatsächlich zu leistenden Betrags nicht<br />
überschreiten (vgl.BMI-Bezugs rundschreiben).<br />
GMBl 2010, S. 1218<br />
ZIELGRUPPEN/FACHTHEMEN 29<br />
ZIELGRUPPEN/FACHTHEMEN