SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
Berufseinsteiger oder Berufswechsler, die über der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
verdienen, müssen nicht bis Ende des Kalenderjahres<br />
warten, sondern sind sofort zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme<br />
versicherungsfrei (siehe auch Seite 27)<br />
Seit dem 01.07.2000 werden mindestens 55-Jährige, die in den letzten<br />
5 Jahren vorher P<strong>KV</strong>-versichert waren, grundsätzlich nicht mehr<br />
krankenversicherungspflichtig; sie bleiben versicherungsfrei.<br />
Versicherungsjahr<br />
Bei <strong>SIGNAL</strong> gilt nicht das Kalenderjahr, sondern es wird ab Ver sicherungsbeginn<br />
12 Monate weitergerechnet (= Versicherungsjahr). In<br />
der Pflegepflichtver sicherung gilt das Kalenderjahr.<br />
Versicherungspflicht<br />
Grundsatz: Seit dem 1. Januar 2009 ist jede Person in Deutschland<br />
verpflichtet, sich gegen Krankheit zu versichern.<br />
Versicherungspflicht für bestimmte Personen<br />
a) Arbeitnehmer<br />
Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt über 450 Euro im Monat sind<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung (G<strong>KV</strong>) generell versicherungspflichtig.<br />
Höherverdienende Arbeitnehmer können bei Überschreiten<br />
der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 52.200 Euro<br />
prüfen, ob Sie in die private Krankenversicherung (P<strong>KV</strong>) wechseln<br />
können. Der Wechsel ist immer dann möglich, wenn der Arbeitnehmer<br />
mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die JAEG überschreitet.<br />
b) Beamte<br />
Beamte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei.<br />
Sie erhalten für sich und ihre Angehörigen von ihrem<br />
Dienstherrn (Bund bzw. Landesbehörde) eine Beihilfe. Durch die<br />
jeweils geltenden Beihilfevorschriften beteiligt sich der Dienstherr<br />
prozentual an den Krankheitskosten. Ab dem 1.1.2009 sind Beamte<br />
gesetzlich verpflichtet, über den nicht durch die Beihilfe gedeckten<br />
Teil eine private Krankenversicherung abzuschließen.<br />
c) Heilfürsorgeberechtigte<br />
Die freie Heilfürsorge ist eine spezielle Form der Fürsorge des Dienstherrn<br />
gegenüber seinen Beamten. Sie wird grundsätzlich dann<br />
gewährt, wenn die Tätigkeit besonders gefahrgeneigt ist. Freie Heilfürsorge<br />
erhalten nur die Beamten selbst, ihre berücksichtigungsfähigen<br />
Angehörigen erhalten Beihilfe. Das heißt, auch<br />
für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen ist ab 1.1.2009 der<br />
Abschluss einer die Beihilfe ergänzenden privaten Krankenversicherung<br />
verpflichtend. Freie Heilfürsorge wird für den Zeitraum des aktiven<br />
Diens tes gewährt. Im Ruhestand erhält der Beamte dann wieder<br />
Beihilfe. Spätestens dann greift auch für die Heilfürsorgeberechtigten<br />
die Pflicht zur Krankenversicherung. Heilfürsorgeberechtigten ist<br />
nach wie vor eine Anwartschaftsversicherung zu empfehlen, da im<br />
Ruhestand unter Umständen nur der Weg in den Basistarif offen<br />
steht.<br />
d) Selbstständige<br />
Selbstständige und Freiberufler sind in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
grundsätzlich nicht pflichtversichert. Sie können sich<br />
in der G<strong>KV</strong> als freiwilliges Mitglied innerhalb von 3 Monaten weiterversichern.<br />
Voraussetzung dafür ist, dass sie unmittelbar vor ihrer<br />
Selbstständigkeit gesetzlich versichert gewesen sind und die Vorversicherungszeiten<br />
erfüllen. Dafür müssen sie in den letzten fünf<br />
Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar<br />
vorher mindestens 12 Monate ununterbrochen gesetzlich versichert<br />
gewesen sein. Wenn die 3-Monatsfrist verpasst wird, gelten<br />
sie als Nichtversicherte und werden somit pflichtig. Diese Pflicht<br />
endet mit dem Abschluss eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes.<br />
Wie sind Selbstständige einzustufen, die sich (noch) nicht versichert<br />
haben? Auch für diese gilt der Grundsatz: Sie sind dem System zuzuordenen,<br />
in dem sie zuletzt (also vor Beginn der Nichtversicherung)<br />
versichert waren.<br />
Beispiel für Zuordnung zur G<strong>KV</strong><br />
Handwerker war bis 1995 als Geselle in der G<strong>KV</strong> pflichtversichert.<br />
Er hat sich 1996 selbstständig gemacht und war bis heute nicht krankenversichert.<br />
Lösung: Der Selbstständige ist der G<strong>KV</strong> zuzuordnen und seit<br />
1.4.2007 in der G<strong>KV</strong> pflichtversichert.<br />
Beispiel für Zuordnung zur P<strong>KV</strong><br />
Selbstständiger hat Ende 2002 seine private Krankenversicherung<br />
beendet und war seitdem nicht anderweitig krankenversichert.<br />
Lösung: Der Selbstständige ist der P<strong>KV</strong> zuzuordnen und ist seit<br />
1.1.2009 gesetzlich verpflichtet, eine private Krankenversicherung<br />
abzuschließen.<br />
Anforderungen an den Versicherungsschutz<br />
Die Pflicht zur Versicherung in der P<strong>KV</strong> knüpft an den Versicherungsschutz<br />
bestimmte Mindestvoraussetzungen:<br />
– Mindestens ambulante und stationäre Behandlungskosten müssen<br />
abgesichert werden<br />
– Der Versicherungsschutz darf höchstens als absoluten und prozentualen<br />
Selbstbehalt 5.000 Euro im Kalenderjahr vorsehen.<br />
– Besitzstand: Jede vor dem 1.4.2007 abgeschlossene Krankheitskostenversicherung<br />
genügt diesen Anforderungen.<br />
Sanktionen für Nichtversicherte, die der Pflicht nicht nachkommen<br />
(Prämienzuschlag)<br />
a) ... in der P<strong>KV</strong><br />
Kommt ein Nichtversicherter der Pflicht gemäß § 193 Abs. 3 VVG<br />
nicht nach, so muss er für den gesamten Zeitraum der Nichtversicherung<br />
einen Strafbeitrag in Form des so genannten Prämienzuschlags<br />
zahlen. Für die Bemessung des Prämienzuschlags<br />
beginnt der Zeitraum der Nicht versicherung frühes tens ab dem<br />
1.1.2009. Kann der genaue Zeitraum der Nichtversicherung nicht<br />
nachgewiesen werden, wird davon ausgegangen, dass der Versicherte<br />
höchs tens 5 Jahre nicht krankenversichert war.<br />
Ab dem 2. Monat einer Nichtversicherung wird ein Prämienzuschlag<br />
verlangt<br />
Prämienzuschlag ist in einem Betrag zusätzlich zum laufenden<br />
<strong>KV</strong>-Beitrag zu zahlen. Der Versicherte kann hierfür Ratenzahlung<br />
verlangen, wenn ihn der Prämienzuschlag ungewöhnlich hart<br />
treffen würde.<br />
<strong>SIGNAL</strong> intern: Ab einem Prämienzuschlag von 500 Euro erfolgt<br />
im Versicherungsschein der Hinweis auf die Möglichkeit der<br />
Ratenzahlung. Der Prämienzuschlag wird im Versicherungsschein<br />
ausgewiesen.<br />
Kann der Zeitraum der Nichtversicherung nicht genau bestimmt<br />
werden, wird ein Zeitraum von 5 Jahren zugrunde gelegt<br />
Höhe des Prämienzuschlags:<br />
2. bis 5. Monat = 1 voller Monatsbeitrag für jeden angefangenen<br />
Monat<br />
ab 6. Monat = 1/6 Monatsbeitrag für jeden angefangenen<br />
Monat<br />
b) ... in der G<strong>KV</strong><br />
Auch in der G<strong>KV</strong> muss für den gesamten Zeitraum der Nichtversicherung<br />
(gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) ein Strafbeitrag<br />
gezahlt werden. Dieser wird ebenfalls für den gesamten Zeitraum<br />
<strong>KV</strong>-LEXIKON 109<br />
<strong>KV</strong>-LEXIKON