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SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

Berufseinsteiger oder Berufswechsler, die über der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

verdienen, müssen nicht bis Ende des Kalenderjahres<br />

warten, sondern sind sofort zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme<br />

versicherungsfrei (siehe auch Seite 27)<br />

Seit dem 01.07.2000 werden mindestens 55-Jährige, die in den letzten<br />

5 Jahren vorher P<strong>KV</strong>-versichert waren, grundsätzlich nicht mehr<br />

krankenversicherungspflichtig; sie bleiben versicherungsfrei.<br />

Versicherungsjahr<br />

Bei <strong>SIGNAL</strong> gilt nicht das Kalenderjahr, sondern es wird ab Ver sicherungsbeginn<br />

12 Monate weitergerechnet (= Versicherungsjahr). In<br />

der Pflegepflichtver sicherung gilt das Kalenderjahr.<br />

Versicherungspflicht<br />

Grundsatz: Seit dem 1. Januar 2009 ist jede Person in Deutschland<br />

verpflichtet, sich gegen Krankheit zu versichern.<br />

Versicherungspflicht für bestimmte Personen<br />

a) Arbeitnehmer<br />

Arbeitnehmer mit einem Arbeitsentgelt über 450 Euro im Monat sind<br />

in der gesetzlichen Krankenversicherung (G<strong>KV</strong>) generell versicherungspflichtig.<br />

Höherverdienende Arbeitnehmer können bei Überschreiten<br />

der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) von 52.200 Euro<br />

prüfen, ob Sie in die private Krankenversicherung (P<strong>KV</strong>) wechseln<br />

können. Der Wechsel ist immer dann möglich, wenn der Arbeitnehmer<br />

mit seinem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt die JAEG überschreitet.<br />

b) Beamte<br />

Beamte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei.<br />

Sie erhalten für sich und ihre Angehörigen von ihrem<br />

Dienstherrn (Bund bzw. Landesbehörde) eine Beihilfe. Durch die<br />

jeweils geltenden Beihilfevorschriften beteiligt sich der Dienstherr<br />

prozentual an den Krankheitskosten. Ab dem 1.1.2009 sind Beamte<br />

gesetzlich verpflichtet, über den nicht durch die Beihilfe gedeckten<br />

Teil eine private Krankenversicherung abzuschließen.<br />

c) Heilfürsorgeberechtigte<br />

Die freie Heilfürsorge ist eine spezielle Form der Fürsorge des Dienstherrn<br />

gegenüber seinen Beamten. Sie wird grundsätzlich dann<br />

gewährt, wenn die Tätigkeit besonders gefahrgeneigt ist. Freie Heilfürsorge<br />

erhalten nur die Beamten selbst, ihre berücksichtigungsfähigen<br />

Angehörigen erhalten Beihilfe. Das heißt, auch<br />

für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen ist ab 1.1.2009 der<br />

Abschluss einer die Beihilfe ergänzenden privaten Krankenversicherung<br />

verpflichtend. Freie Heilfürsorge wird für den Zeitraum des aktiven<br />

Diens tes gewährt. Im Ruhestand erhält der Beamte dann wieder<br />

Beihilfe. Spätestens dann greift auch für die Heilfürsorgeberechtigten<br />

die Pflicht zur Krankenversicherung. Heilfürsorgeberechtigten ist<br />

nach wie vor eine Anwartschaftsversicherung zu empfehlen, da im<br />

Ruhestand unter Umständen nur der Weg in den Basistarif offen<br />

steht.<br />

d) Selbstständige<br />

Selbstständige und Freiberufler sind in der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

grundsätzlich nicht pflichtversichert. Sie können sich<br />

in der G<strong>KV</strong> als freiwilliges Mitglied innerhalb von 3 Monaten weiterversichern.<br />

Voraussetzung dafür ist, dass sie unmittelbar vor ihrer<br />

Selbstständigkeit gesetzlich versichert gewesen sind und die Vorversicherungszeiten<br />

erfüllen. Dafür müssen sie in den letzten fünf<br />

Jahren vor dem Ausscheiden mindestens 24 Monate oder unmittelbar<br />

vorher mindestens 12 Monate ununterbrochen gesetzlich versichert<br />

gewesen sein. Wenn die 3-Monatsfrist verpasst wird, gelten<br />

sie als Nichtversicherte und werden somit pflichtig. Diese Pflicht<br />

endet mit dem Abschluss eines anderweitigen Krankenversicherungsschutzes.<br />

Wie sind Selbstständige einzustufen, die sich (noch) nicht versichert<br />

haben? Auch für diese gilt der Grundsatz: Sie sind dem System zuzuordenen,<br />

in dem sie zuletzt (also vor Beginn der Nichtversicherung)<br />

versichert waren.<br />

Beispiel für Zuordnung zur G<strong>KV</strong><br />

Handwerker war bis 1995 als Geselle in der G<strong>KV</strong> pflichtversichert.<br />

Er hat sich 1996 selbstständig gemacht und war bis heute nicht krankenversichert.<br />

Lösung: Der Selbstständige ist der G<strong>KV</strong> zuzuordnen und seit<br />

1.4.2007 in der G<strong>KV</strong> pflichtversichert.<br />

Beispiel für Zuordnung zur P<strong>KV</strong><br />

Selbstständiger hat Ende 2002 seine private Krankenversicherung<br />

beendet und war seitdem nicht anderweitig krankenversichert.<br />

Lösung: Der Selbstständige ist der P<strong>KV</strong> zuzuordnen und ist seit<br />

1.1.2009 gesetzlich verpflichtet, eine private Krankenversicherung<br />

abzuschließen.<br />

Anforderungen an den Versicherungsschutz<br />

Die Pflicht zur Versicherung in der P<strong>KV</strong> knüpft an den Versicherungsschutz<br />

bestimmte Mindestvoraussetzungen:<br />

– Mindestens ambulante und stationäre Behandlungskosten müssen<br />

abgesichert werden<br />

– Der Versicherungsschutz darf höchstens als absoluten und prozentualen<br />

Selbstbehalt 5.000 Euro im Kalenderjahr vorsehen.<br />

– Besitzstand: Jede vor dem 1.4.2007 abgeschlossene Krankheitskostenversicherung<br />

genügt diesen Anforderungen.<br />

Sanktionen für Nichtversicherte, die der Pflicht nicht nachkommen<br />

(Prämienzuschlag)<br />

a) ... in der P<strong>KV</strong><br />

Kommt ein Nichtversicherter der Pflicht gemäß § 193 Abs. 3 VVG<br />

nicht nach, so muss er für den gesamten Zeitraum der Nichtversicherung<br />

einen Strafbeitrag in Form des so genannten Prämienzuschlags<br />

zahlen. Für die Bemessung des Prämienzuschlags<br />

beginnt der Zeitraum der Nicht versicherung frühes tens ab dem<br />

1.1.2009. Kann der genaue Zeitraum der Nichtversicherung nicht<br />

nachgewiesen werden, wird davon ausgegangen, dass der Versicherte<br />

höchs tens 5 Jahre nicht krankenversichert war.<br />

Ab dem 2. Monat einer Nichtversicherung wird ein Prämienzuschlag<br />

verlangt<br />

Prämienzuschlag ist in einem Betrag zusätzlich zum laufenden<br />

<strong>KV</strong>-Beitrag zu zahlen. Der Versicherte kann hierfür Ratenzahlung<br />

verlangen, wenn ihn der Prämienzuschlag ungewöhnlich hart<br />

treffen würde.<br />

<strong>SIGNAL</strong> intern: Ab einem Prämienzuschlag von 500 Euro erfolgt<br />

im Versicherungsschein der Hinweis auf die Möglichkeit der<br />

Ratenzahlung. Der Prämienzuschlag wird im Versicherungsschein<br />

ausgewiesen.<br />

Kann der Zeitraum der Nichtversicherung nicht genau bestimmt<br />

werden, wird ein Zeitraum von 5 Jahren zugrunde gelegt<br />

Höhe des Prämienzuschlags:<br />

2. bis 5. Monat = 1 voller Monatsbeitrag für jeden angefangenen<br />

Monat<br />

ab 6. Monat = 1/6 Monatsbeitrag für jeden angefangenen<br />

Monat<br />

b) ... in der G<strong>KV</strong><br />

Auch in der G<strong>KV</strong> muss für den gesamten Zeitraum der Nichtversicherung<br />

(gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) ein Strafbeitrag<br />

gezahlt werden. Dieser wird ebenfalls für den gesamten Zeitraum<br />

<strong>KV</strong>-LEXIKON 109<br />

<strong>KV</strong>-LEXIKON

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