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SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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Wichtige gesetzliche Regelungen<br />

SGB V SGB V<br />

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte<br />

oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist<br />

und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />

übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen<br />

des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.<br />

(4) 1 Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel,<br />

die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr.<br />

2 des Ersten Buches). 2 Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die<br />

Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme<br />

erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden<br />

und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. 3 Stiefkinder im Sinne<br />

des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.<br />

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das<br />

Mitglied die Krankenkasse.<br />

(6) 1 Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für<br />

die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die<br />

Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. 2 Die<br />

Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren für die Meldung nach Satz<br />

1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke.<br />

§ 44 Krankengeld<br />

(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie<br />

arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem<br />

Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4,<br />

§§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.<br />

(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben<br />

1. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten;<br />

dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn<br />

sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5<br />

Abs. 1 Nr. 13, soweit sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8<br />

und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind,<br />

2. hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt<br />

gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf<br />

Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),<br />

3. Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht<br />

mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts<br />

auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags,<br />

einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf<br />

Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung<br />

haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die<br />

Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt<br />

nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes<br />

Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,<br />

4. Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung<br />

oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von<br />

anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50<br />

Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr.<br />

4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die<br />

ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.<br />

Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8<br />

Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten<br />

bleibt § 53 Abs. 6 unberührt.<br />

(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit<br />

richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.<br />

§ 53 Wahltarife<br />

(1) 1 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder jeweils<br />

für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten<br />

übernehmen können (Selbstbehalt). 2 Die Krankenkasse hat für diese Mit-<br />

glieder Prämienzahlungen vorzusehen.<br />

(2) 1 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für Mitglieder, die im Kalenderjahr<br />

länger als drei Monate versichert waren, eine Prämienzahlung vorsehen, wenn<br />

sie und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr<br />

Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben.<br />

2 Die Prämienzahlung darf ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr gezahlten<br />

Beiträge nicht überschreiten und wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des<br />

Kalenderjahres an das Mitglied gezahlt. 3 Die im dritten und vierten Abschnitt<br />

genannten Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 2 und<br />

den §§ 24 bis 24b sowie Leistungen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr<br />

noch nicht vollendet haben, bleiben unberücksichtigt.<br />

(3) 1 Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu regeln, dass für Versicherte, die<br />

an besonderen Versorgungsformen nach § 63, § 73b, § 73c, § 137f oder<br />

§ 140a teilnehmen, Tarife angeboten werden. 2 Für diese Versicherten kann<br />

die Krankenkasse eine Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen.<br />

(4) 1 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder für sich<br />

und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen Tarife für Kos tenerstattung<br />

wählen. 2 Sie kann die Höhe der Kostenerstattung variieren und hierfür spezielle<br />

Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen. 3 § 13 Abs. 2 Satz 2<br />

und 3 gilt nicht.<br />

(5) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung die Übernahme der Kosten für<br />

Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen regeln, die nach § 34 Abs.<br />

1 Satz 1 von der Versorgung ausgeschlossen sind, und hierfür spezielle Prämienzahlungen<br />

durch die Versicherten vorsehen.<br />

(6) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für die in § 44 Absatz 2 Nummer 2<br />

und 3 genannten Versicherten gemeinsame Tarife sowie Tarife für die nach<br />

dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten anzubieten, die einen<br />

Anspruch auf Krankengeld entsprechend § 46 Satz 1 oder zu einem späteren<br />

Zeitpunkt entstehen lassen, für die Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz<br />

jedoch spätes tens mit Beginn der dritten Woche der<br />

Arbeitsunfähigkeit. Von § 47 kann abgewichen werden. Die Krankenkasse hat<br />

entsprechend der Leis tungserweiterung Prämienzahlungen des Mitglieds vorzusehen.<br />

Die Höhe der Prämienzahlung ist unabhängig von Alter, Geschlecht<br />

oder Krankheitsrisiko des Mitglieds festzulegen. Die Krankenkasse kann durch<br />

Satzungsregelung die Durchführung von Wahltarifen nach Satz 1 auf eine<br />

andere Krankenkasse oder einen Landesverband übertragen. In diesen Fällen<br />

erfolgt die Prämienzahlung weiterhin an die übertragende Krankenkasse.<br />

Die Rechenschaftslegung erfolgt durch die durchführende Krankenkasse oder<br />

den durchführenden Landesverband.<br />

(7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für bestimmte Mitgliedergruppen,<br />

für die sie den Umfang der Leistungen nach Vorschriften dieses Buches<br />

beschränkt, der Leistungsbeschränkung entsprechende Prämienzahlung vorsehen.<br />

(8) 1 Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahltarife nach den Absätzen 2,<br />

4 und 5 ein Jahr und für die Wahltarife nach den Absätzen 1 und 6 drei Jahre;<br />

für die Wahltarife nach Absatz 3 gilt keine Mindestbindungsfrist. 2 Die Mitgliedschaft<br />

kann frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist nach Satz 1, aber<br />

nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 1 gekündigt<br />

werden; § 175 Absatz 4 Satz 5 gilt mit Ausnahme für Mitglieder in Wahltarifen<br />

nach Absatz 6.<br />

(9) 1 Die Aufwendungen für jeden Wahltarif müssen jeweils aus Einnahmen,<br />

Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltarifen auf Dauer<br />

finanziert werden. 2 Die Krankenkassen haben darüber der zuständigen Aufsichtsbehörde<br />

regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, Rechenschaft abzulegen.<br />

3 Sie haben hierzu ein versicherungsmathematisches Gutachten vorzulegen<br />

über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die<br />

der Berechnung der Beiträge und der versicherungstechnischen Rückstellungen<br />

der Wahltarife zugrunde liegen.<br />

GESETZE 125<br />

GESETZE

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