SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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Wichtige gesetzliche Regelungen<br />
SGB V SGB V<br />
(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte<br />
oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist<br />
und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen<br />
des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.<br />
(4) 1 Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel,<br />
die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr.<br />
2 des Ersten Buches). 2 Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die<br />
Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme<br />
erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden<br />
und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. 3 Stiefkinder im Sinne<br />
des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.<br />
(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das<br />
Mitglied die Krankenkasse.<br />
(6) 1 Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für<br />
die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die<br />
Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. 2 Die<br />
Spitzenverbände der Krankenkassen vereinbaren für die Meldung nach Satz<br />
1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke.<br />
§ 44 Krankengeld<br />
(1) Versicherte haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie<br />
arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem<br />
Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung (§ 23 Abs. 4,<br />
§§ 24, 40 Abs. 2 und § 41) behandelt werden.<br />
(2) Keinen Anspruch auf Krankengeld haben<br />
1. die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a, 5, 6, 9, 10 oder 13 sowie die nach § 10 Versicherten;<br />
dies gilt nicht für die nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 Versicherten, wenn<br />
sie Anspruch auf Übergangsgeld haben, und für Versicherte nach § 5<br />
Abs. 1 Nr. 13, soweit sie abhängig beschäftigt und nicht nach den §§ 8<br />
und 8a des Vierten Buches geringfügig beschäftigt sind,<br />
2. hauptberuflich selbständig Erwerbstätige, es sei denn, das Mitglied erklärt<br />
gegenüber der Krankenkasse, dass die Mitgliedschaft den Anspruch auf<br />
Krankengeld umfassen soll (Wahlerklärung),<br />
3. Versicherte nach § 5 Absatz 1 Nummer 1, die bei Arbeitsunfähigkeit nicht<br />
mindestens sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts<br />
auf Grund des Entgeltfortzahlungsgesetzes, eines Tarifvertrags,<br />
einer Betriebsvereinbarung oder anderer vertraglicher Zusagen oder auf<br />
Zahlung einer die Versicherungspflicht begründenden Sozialleistung<br />
haben, es sei denn, das Mitglied gibt eine Wahlerklärung ab, dass die<br />
Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfassen soll. Dies gilt<br />
nicht für Versicherte, die nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgesetzes<br />
Anspruch auf Zahlung eines Zuschlages zum Arbeitsentgelt haben,<br />
4. Versicherte, die eine Rente aus einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung<br />
oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe oder von<br />
anderen vergleichbaren Stellen beziehen, die ihrer Art nach den in § 50<br />
Abs. 1 genannten Leistungen entspricht. Für Versicherte nach Satz 1 Nr.<br />
4 gilt § 50 Abs. 2 entsprechend, soweit sie eine Leistung beziehen, die<br />
ihrer Art nach den in dieser Vorschrift aufgeführten Leistungen entspricht.<br />
Für die Wahlerklärung nach Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt § 53 Absatz 8<br />
Satz 1 entsprechend. Für die nach Nummer 2 und 3 aufgeführten Versicherten<br />
bleibt § 53 Abs. 6 unberührt.<br />
(3) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit<br />
richtet sich nach arbeitsrechtlichen Vorschriften.<br />
§ 53 Wahltarife<br />
(1) 1 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder jeweils<br />
für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten<br />
übernehmen können (Selbstbehalt). 2 Die Krankenkasse hat für diese Mit-<br />
glieder Prämienzahlungen vorzusehen.<br />
(2) 1 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für Mitglieder, die im Kalenderjahr<br />
länger als drei Monate versichert waren, eine Prämienzahlung vorsehen, wenn<br />
sie und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen in diesem Kalenderjahr<br />
Leistungen zu Lasten der Krankenkasse nicht in Anspruch genommen haben.<br />
2 Die Prämienzahlung darf ein Zwölftel der jeweils im Kalenderjahr gezahlten<br />
Beiträge nicht überschreiten und wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des<br />
Kalenderjahres an das Mitglied gezahlt. 3 Die im dritten und vierten Abschnitt<br />
genannten Leistungen mit Ausnahme der Leistungen nach § 23 Abs. 2 und<br />
den §§ 24 bis 24b sowie Leistungen für Versicherte, die das 18. Lebensjahr<br />
noch nicht vollendet haben, bleiben unberücksichtigt.<br />
(3) 1 Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung zu regeln, dass für Versicherte, die<br />
an besonderen Versorgungsformen nach § 63, § 73b, § 73c, § 137f oder<br />
§ 140a teilnehmen, Tarife angeboten werden. 2 Für diese Versicherten kann<br />
die Krankenkasse eine Prämienzahlung oder Zuzahlungsermäßigungen vorsehen.<br />
(4) 1 Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass Mitglieder für sich<br />
und ihre nach § 10 mitversicherten Angehörigen Tarife für Kos tenerstattung<br />
wählen. 2 Sie kann die Höhe der Kostenerstattung variieren und hierfür spezielle<br />
Prämienzahlungen durch die Versicherten vorsehen. 3 § 13 Abs. 2 Satz 2<br />
und 3 gilt nicht.<br />
(5) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung die Übernahme der Kosten für<br />
Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen regeln, die nach § 34 Abs.<br />
1 Satz 1 von der Versorgung ausgeschlossen sind, und hierfür spezielle Prämienzahlungen<br />
durch die Versicherten vorsehen.<br />
(6) Die Krankenkasse hat in ihrer Satzung für die in § 44 Absatz 2 Nummer 2<br />
und 3 genannten Versicherten gemeinsame Tarife sowie Tarife für die nach<br />
dem Künstlersozialversicherungsgesetz Versicherten anzubieten, die einen<br />
Anspruch auf Krankengeld entsprechend § 46 Satz 1 oder zu einem späteren<br />
Zeitpunkt entstehen lassen, für die Versicherten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz<br />
jedoch spätes tens mit Beginn der dritten Woche der<br />
Arbeitsunfähigkeit. Von § 47 kann abgewichen werden. Die Krankenkasse hat<br />
entsprechend der Leis tungserweiterung Prämienzahlungen des Mitglieds vorzusehen.<br />
Die Höhe der Prämienzahlung ist unabhängig von Alter, Geschlecht<br />
oder Krankheitsrisiko des Mitglieds festzulegen. Die Krankenkasse kann durch<br />
Satzungsregelung die Durchführung von Wahltarifen nach Satz 1 auf eine<br />
andere Krankenkasse oder einen Landesverband übertragen. In diesen Fällen<br />
erfolgt die Prämienzahlung weiterhin an die übertragende Krankenkasse.<br />
Die Rechenschaftslegung erfolgt durch die durchführende Krankenkasse oder<br />
den durchführenden Landesverband.<br />
(7) Die Krankenkasse kann in ihrer Satzung für bestimmte Mitgliedergruppen,<br />
für die sie den Umfang der Leistungen nach Vorschriften dieses Buches<br />
beschränkt, der Leistungsbeschränkung entsprechende Prämienzahlung vorsehen.<br />
(8) 1 Die Mindestbindungsfrist beträgt für die Wahltarife nach den Absätzen 2,<br />
4 und 5 ein Jahr und für die Wahltarife nach den Absätzen 1 und 6 drei Jahre;<br />
für die Wahltarife nach Absatz 3 gilt keine Mindestbindungsfrist. 2 Die Mitgliedschaft<br />
kann frühestens zum Ablauf der Mindestbindungsfrist nach Satz 1, aber<br />
nicht vor Ablauf der Mindestbindungsfrist nach § 175 Absatz 4 Satz 1 gekündigt<br />
werden; § 175 Absatz 4 Satz 5 gilt mit Ausnahme für Mitglieder in Wahltarifen<br />
nach Absatz 6.<br />
(9) 1 Die Aufwendungen für jeden Wahltarif müssen jeweils aus Einnahmen,<br />
Einsparungen und Effizienzsteigerungen aus diesen Wahltarifen auf Dauer<br />
finanziert werden. 2 Die Krankenkassen haben darüber der zuständigen Aufsichtsbehörde<br />
regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, Rechenschaft abzulegen.<br />
3 Sie haben hierzu ein versicherungsmathematisches Gutachten vorzulegen<br />
über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die<br />
der Berechnung der Beiträge und der versicherungstechnischen Rückstellungen<br />
der Wahltarife zugrunde liegen.<br />
GESETZE 125<br />
GESETZE