SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
Beitragssätze der G<strong>KV</strong><br />
Verhältnis der voraussichtlichen Beitragseinnahmen zu den voraussichtlichen<br />
Aufwendungen (Umlageverfahren). Seit dem 1.1.2009 gibt<br />
es in der G<strong>KV</strong> nur noch zwei einheitliche Beitragssätze, die für sämtliche<br />
Krankenkassen gelten. Die unterschiedlichen Sätze sind abgestellt<br />
auf den Kranken geldanspruch:<br />
allgemeiner<br />
Beitragssatz: 15,5 %<br />
ermäßigter<br />
Beitragssatz: 14,9 %<br />
88 <strong>KV</strong>-LEXIKON<br />
Bei Arbeitsunfähigkeit besteht<br />
An spruch auf Fortzahlung des<br />
Arbeitsentgelts für mindestens<br />
6 Wochen<br />
Kein Anspruch auf Krankengeld<br />
Der Arbeitgeber beteiligt sich an dem um 0,9 verminderten allgemeinen<br />
Beitragssatz. Bei Berechnung des Zuschusses gilt: Allgemeiner<br />
Beitragssatz minus 0,9 geteilt durch 2.<br />
Beitragszuschuss für privat versicherte Rentner<br />
<strong>SIGNAL</strong> versicherte Rentner erhalten zur P<strong>KV</strong> einen Zuschuss. Er<br />
beträgt in der P<strong>KV</strong> aktuell 7,3 % des Renten zahlbe tra ges, höchstens<br />
die Hälfte des tatsächlichen Beitra ges. Der Zuschuss zur Pflegeversicherung<br />
ist seit dem 1.4.2004 entfallen.<br />
Belastungsgrenze bei gesetzlichen Zuzahlungen<br />
Versicherte haben in jedem Kalenderjahr Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze<br />
zu leisten. Diese beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen<br />
zum Lebensunterhalt (ohne Begren zung auf die BBG); bei<br />
chronisch Kranken beträgt sie 1 %. Der Versicherte hat über seine<br />
Zuzahlungen selbst Buch zu führen. Liegt der Versicherte über der<br />
Belastungsgrenze, wird er nur für den Rest des Jahres von weiteren<br />
Zuzahlungen von seiner Kranken kasse befreit (Kasse stellt Bescheinigung<br />
aus). Dies muss er mithilfe von Zuzahlungsquittungen und<br />
Einkommens be scheini gungen nachweisen.<br />
Für nach dem 1. April 1987 geborene Frauen und für nach dem<br />
1. April 1962 geborene Männer gilt folgende Ausnahme:<br />
Haben diese gesetzlich Versicherten die in den Gesundheits- und<br />
Krebsfrüherkennungsrichtlinien genannten Anspruchsalter erreicht,<br />
müssen sie sich von einem Arzt einmalig über die Vor- und Nachteile<br />
der Früherkennung beraten lassen. Diese Beratungspflicht gilt<br />
zunächst nur für Brust-, Darm- und Gebärmutterhalskrebs. Erst<br />
wenn diese Personengruppe diese Beratungspflicht erfüllt, greift die<br />
1 %-ige Belastungsgrenze. Für andere Geburtsjahrgänge bzw.<br />
andere Krankheitsbilder gilt nicht die Verpflichtung, sich beraten zu<br />
lassen.<br />
Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden die Zuzah lungen<br />
und die Bruttoeinnahmen der mit dem Versicherten im gemeinsamen<br />
Haushalt lebenden Angehörigen zusammen ge rech net. Hierbei<br />
sind bestimmte Freibeträge zu berücksich ti gen: für den Ehepartner<br />
15 % der jährlichen Bezugsgröße (2013: 4.851 Euro), und für jedes<br />
Kind vermindert sich die Belastungs grenze um 7.008 Euro.<br />
Berücksichtigungsfähige Angehörige<br />
Der Beihilfeberechtigte erhält auch für seinen Ehegatten und seine<br />
Kinder eine Beihilfe zu den entstehenden Krankheits kosten. Voraussetzung<br />
ist allerdings, dass die Angehörigen „berücksichtigungsfähig“<br />
sind.<br />
Berücksichtigungsfähige Angehörige sind:<br />
– der Ehegatte des Beihilfeberechtigten<br />
– in Bund, Berlin, Brandenburg, NRW, Saarland, Schleswig-Holstein<br />
auch eingetragene Lebenspartner<br />
– die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz<br />
berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten<br />
a) Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit des<br />
ehegatten/ Lebenspartners:<br />
Der Ehegatte ist bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig, solange<br />
sein eigenes Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.<br />
Die Grenze ist abhängig von der jeweils geltenden Beihilfevorschrift<br />
(siehe Übersicht Seite 57).<br />
Beispiel:<br />
Gemäß der Beihilfevorschrift des Bundes ist der Ehegatte<br />
be rücksichtigungsfähig, wenn im zweiten Kalenderjahr vor Beihilfeantragstellung<br />
die Einkommensgrenze von 17.000 Euro nicht überschritten<br />
wurde. Soll für den Ehegatten 2013 Beihilfe beantragt werden,<br />
so werden die Einkünfte des Jahres 2011 zugrunde gelegt.<br />
Maßgebend ist der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3<br />
EStG. Vereinfacht wird dieser Betrag wie folgt ermittelt:<br />
– Selbstständige: Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben<br />
– Arbeitnehmer: Bruttoeinnahmen ./. Werbungskosten<br />
b) Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit von<br />
Kindern:<br />
Kinder gehören im Regelfall zu den berücksichtigungsfähigen Personen,<br />
solange dem Beihilfeberechtigten für ein Kind Kindergeld<br />
zusteht. Dies kann der Beamte an der Höhe seines Familienzuschlages<br />
erkennen. Daher hat das Kindergeldrecht Auswirkungen auf die<br />
Berücksichtigungsfähigkeit und evtl. auch auf den Beihilfebemessungssatz,<br />
also auf den benötigten Krankenversicherungsschutz.<br />
Ab dem 1.1.2007 besteht ein Kindergeldanspruch unter folgenden<br />
Voraussetzungen (Sonderregelung auf Seite 56 beachten):<br />
– generell bis zum 18. Lebensjahr<br />
Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird auch weiter<br />
berücksichtigt, wenn es<br />
– noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und arbeitslos ist<br />
oder<br />
– noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in einer<br />
1. Berufsausbildung oder im Erststudium befindet.<br />
Bei einer Berufsausbildung oder Arbeitslosigkeit verlängert sich der<br />
Zeitraum um die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes bzw. Bundesfreiwilligendienstes.<br />
Betriebliche Krankenversicherung (b<strong>KV</strong>)<br />
Schließt der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter im Rahmen des<br />
Arbeitsverhältnisses eine Krankenversicherung ab, handelt es sich<br />
um eine betriebliche Krankenversicherung (b<strong>KV</strong>). Hierbei hat der<br />
Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleich b e handlung<br />
zu beachten. Das heißt, er muss entweder alle Mitarbeiter begünstigen<br />
oder wenn er eine Mitarbeiterauswahl trifft, muss er dies nach<br />
objektiven Merkmalen tun (z. B. alle Führungskräfte).<br />
Der Arbeitgeber wird Versicherungsnehmer (VN) und der Arbeitnehmer<br />
versicherte Person (VP). Leistungen aus dem Versicherungsvertrag<br />
stehen ausschließlich dem einzelnen Arbeitnehmer zu. Alle<br />
anderen Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis<br />
werden vom Arbeitgeber (= Vertragspartner) wahrgenommen.<br />
In erster Linie finanziert der Arbeitgeber die b<strong>KV</strong>. Über Kollektivrahmenverträge<br />
ist unter Umständen auch eine arbeitnehmerfinanzierte<br />
b<strong>KV</strong> möglich.<br />
Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH-<br />
Urteil vom 14.04.2011) werden Beiträge für eine private Krankenzu-