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SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

Beitragssätze der G<strong>KV</strong><br />

Verhältnis der voraussichtlichen Beitragseinnahmen zu den voraussichtlichen<br />

Aufwendungen (Umlageverfahren). Seit dem 1.1.2009 gibt<br />

es in der G<strong>KV</strong> nur noch zwei einheitliche Beitragssätze, die für sämtliche<br />

Krankenkassen gelten. Die unterschiedlichen Sätze sind abgestellt<br />

auf den Kranken geldanspruch:<br />

allgemeiner<br />

Beitragssatz: 15,5 %<br />

ermäßigter<br />

Beitragssatz: 14,9 %<br />

88 <strong>KV</strong>-LEXIKON<br />

Bei Arbeitsunfähigkeit besteht<br />

An spruch auf Fortzahlung des<br />

Arbeitsentgelts für mindestens<br />

6 Wochen<br />

Kein Anspruch auf Krankengeld<br />

Der Arbeitgeber beteiligt sich an dem um 0,9 verminderten allgemeinen<br />

Beitragssatz. Bei Berechnung des Zuschusses gilt: Allgemeiner<br />

Beitragssatz minus 0,9 geteilt durch 2.<br />

Beitragszuschuss für privat versicherte Rentner<br />

<strong>SIGNAL</strong> versicherte Rentner erhalten zur P<strong>KV</strong> einen Zuschuss. Er<br />

beträgt in der P<strong>KV</strong> aktuell 7,3 % des Renten zahlbe tra ges, höchstens<br />

die Hälfte des tatsächlichen Beitra ges. Der Zuschuss zur Pflegeversicherung<br />

ist seit dem 1.4.2004 entfallen.<br />

Belastungsgrenze bei gesetzlichen Zuzahlungen<br />

Versicherte haben in jedem Kalenderjahr Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze<br />

zu leisten. Diese beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen<br />

zum Lebensunterhalt (ohne Begren zung auf die BBG); bei<br />

chronisch Kranken beträgt sie 1 %. Der Versicherte hat über seine<br />

Zuzahlungen selbst Buch zu führen. Liegt der Versicherte über der<br />

Belastungsgrenze, wird er nur für den Rest des Jahres von weiteren<br />

Zuzahlungen von seiner Kranken kasse befreit (Kasse stellt Bescheinigung<br />

aus). Dies muss er mithilfe von Zuzahlungsquittungen und<br />

Einkommens be scheini gungen nachweisen.<br />

Für nach dem 1. April 1987 geborene Frauen und für nach dem<br />

1. April 1962 geborene Männer gilt folgende Ausnahme:<br />

Haben diese gesetzlich Versicherten die in den Gesundheits- und<br />

Krebsfrüherkennungsrichtlinien genannten Anspruchsalter erreicht,<br />

müssen sie sich von einem Arzt einmalig über die Vor- und Nachteile<br />

der Früherkennung beraten lassen. Diese Beratungspflicht gilt<br />

zunächst nur für Brust-, Darm- und Gebärmutterhalskrebs. Erst<br />

wenn diese Personengruppe diese Beratungspflicht erfüllt, greift die<br />

1 %-ige Belastungsgrenze. Für andere Geburtsjahrgänge bzw.<br />

andere Krankheitsbilder gilt nicht die Verpflichtung, sich beraten zu<br />

lassen.<br />

Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden die Zuzah lungen<br />

und die Bruttoeinnahmen der mit dem Versicherten im gemeinsamen<br />

Haushalt lebenden Angehörigen zusammen ge rech net. Hierbei<br />

sind bestimmte Freibeträge zu berücksich ti gen: für den Ehepartner<br />

15 % der jährlichen Bezugsgröße (2013: 4.851 Euro), und für jedes<br />

Kind vermindert sich die Belastungs grenze um 7.008 Euro.<br />

Berücksichtigungsfähige Angehörige<br />

Der Beihilfeberechtigte erhält auch für seinen Ehegatten und seine<br />

Kinder eine Beihilfe zu den entstehenden Krankheits kosten. Voraussetzung<br />

ist allerdings, dass die Angehörigen „berücksichtigungsfähig“<br />

sind.<br />

Berücksichtigungsfähige Angehörige sind:<br />

– der Ehegatte des Beihilfeberechtigten<br />

– in Bund, Berlin, Brandenburg, NRW, Saarland, Schleswig-Holstein<br />

auch eingetragene Lebenspartner<br />

– die im Familienzuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz<br />

berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten<br />

a) Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit des<br />

ehegatten/ Lebenspartners:<br />

Der Ehegatte ist bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig, solange<br />

sein eigenes Einkommen eine bestimmte Grenze nicht überschreitet.<br />

Die Grenze ist abhängig von der jeweils geltenden Beihilfevorschrift<br />

(siehe Übersicht Seite 57).<br />

Beispiel:<br />

Gemäß der Beihilfevorschrift des Bundes ist der Ehegatte<br />

be rücksichtigungsfähig, wenn im zweiten Kalenderjahr vor Beihilfeantragstellung<br />

die Einkommensgrenze von 17.000 Euro nicht überschritten<br />

wurde. Soll für den Ehegatten 2013 Beihilfe beantragt werden,<br />

so werden die Einkünfte des Jahres 2011 zugrunde gelegt.<br />

Maßgebend ist der Gesamtbetrag der Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3<br />

EStG. Vereinfacht wird dieser Betrag wie folgt ermittelt:<br />

– Selbstständige: Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben<br />

– Arbeitnehmer: Bruttoeinnahmen ./. Werbungskosten<br />

b) Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit von<br />

Kindern:<br />

Kinder gehören im Regelfall zu den berücksichtigungsfähigen Personen,<br />

solange dem Beihilfeberechtigten für ein Kind Kindergeld<br />

zusteht. Dies kann der Beamte an der Höhe seines Familienzuschlages<br />

erkennen. Daher hat das Kindergeldrecht Auswirkungen auf die<br />

Berücksichtigungsfähigkeit und evtl. auch auf den Beihilfebemessungssatz,<br />

also auf den benötigten Krankenversicherungsschutz.<br />

Ab dem 1.1.2007 besteht ein Kindergeldanspruch unter folgenden<br />

Voraussetzungen (Sonderregelung auf Seite 56 beachten):<br />

– generell bis zum 18. Lebensjahr<br />

Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird auch weiter<br />

berücksichtigt, wenn es<br />

– noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und arbeitslos ist<br />

oder<br />

– noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in einer<br />

1. Berufsausbildung oder im Erststudium befindet.<br />

Bei einer Berufsausbildung oder Arbeitslosigkeit verlängert sich der<br />

Zeitraum um die Dauer des Wehr- oder Zivildienstes bzw. Bundesfreiwilligendienstes.<br />

Betriebliche Krankenversicherung (b<strong>KV</strong>)<br />

Schließt der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter im Rahmen des<br />

Arbeitsverhältnisses eine Krankenversicherung ab, handelt es sich<br />

um eine betriebliche Krankenversicherung (b<strong>KV</strong>). Hierbei hat der<br />

Arbeitgeber den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleich b e handlung<br />

zu beachten. Das heißt, er muss entweder alle Mitarbeiter begünstigen<br />

oder wenn er eine Mitarbeiterauswahl trifft, muss er dies nach<br />

objektiven Merkmalen tun (z. B. alle Führungskräfte).<br />

Der Arbeitgeber wird Versicherungsnehmer (VN) und der Arbeitnehmer<br />

versicherte Person (VP). Leistungen aus dem Versicherungsvertrag<br />

stehen ausschließlich dem einzelnen Arbeitnehmer zu. Alle<br />

anderen Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis<br />

werden vom Arbeitgeber (= Vertragspartner) wahrgenommen.<br />

In erster Linie finanziert der Arbeitgeber die b<strong>KV</strong>. Über Kollektivrahmenverträge<br />

ist unter Umständen auch eine arbeitnehmerfinanzierte<br />

b<strong>KV</strong> möglich.<br />

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH-<br />

Urteil vom 14.04.2011) werden Beiträge für eine private Krankenzu-

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