SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst<br />
Für Arbeitnehmer in den alten Bundesländern bestehen Beihilfeansprüche.<br />
Das gilt nicht für folgende Dienstve r hältnisse: Bund<br />
(ab 08.98), Baden Württemberg (seit 12.97; kommunale Ausnahmen<br />
möglich), Bayern (ab 01.01), Hessen (ab 05.01), Niedersachsen, NRW<br />
(ab 01.99), Schleswig-Holstein (ab 09.70).<br />
Rechtsgrundlage sind die einzelnen Tarifverträge. Die Beihilfeansprüche<br />
richten sich nach der bestehenden Krankenver siche rung<br />
des Arbeitnehmers, ob er G<strong>KV</strong>-pflichtig oder freiwillig versichert ist<br />
bzw. Versicherungsschutz in der P<strong>KV</strong> besteht (siehe auch Tabelle<br />
auf Seite 48 ff.). In den neuen Bundesländern haben Arbeitnehmer<br />
im öffentlichen Dienst keinen Beihilfean spruch, da keine Tarifverträge<br />
bestehen.<br />
Im Gegensatz zum Beamten erlischt der Beihilfeanspruch des<br />
Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst grundsätzlich bei Ren tenbezug.<br />
Deshalb empfiehlt sich grundsätzlich die Inan spruch nahme des<br />
Arbeitgeberzuschusses und der Abschluss von „Normal“-Tarifen<br />
(siehe auch Seite 45).<br />
Arbeitseinkommen<br />
Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht (§ 15 SGB IV). Arbeitseinkommen<br />
ist der nach allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften<br />
des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus selbstständiger<br />
Tätigkeit.<br />
Arbeitsentgelt<br />
Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht (§ 14 SGB IV). Arbeitsentgelt<br />
sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer<br />
Beschäftigung. Dabei ist es gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf<br />
die Ein nahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher<br />
Form sie geleistet werden.<br />
Arbeitslosenversicherung (freiwillig) für Selbstständige<br />
Unternehmerinnen und Unternehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen<br />
die Möglichkeit, sich auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung<br />
freiwillig weiterzuversichern. Der Beitrag beträgt 2013<br />
monatlich<br />
West Ost<br />
80,85 €<br />
68,25 €<br />
40,43 € für Existenzgründer bis 34,13 € für Existenzgründer bis<br />
zum Ende des 2. Kalenderjah- zum Ende des 2. Kalenderjahres<br />
nach Existenzgründung res nach Existenzgründung<br />
[Voraussetzungen siehe § 28 a SGB III]<br />
Die Möglichkeit zur freiwilligen Antragsversicherung war in der früheren<br />
Gesetzesversion bis zum 31.12.2010 befristet. Diese Befristung<br />
ist durch eine gesetzliche Änderung zum 1.1.2011 aufgehoben<br />
worden.<br />
Arbeitsunfähigkeit<br />
Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
zur Krankentagegeldversicherung liegt vor, wenn die<br />
versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem<br />
Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht<br />
ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. In einigen<br />
Tarifen wird auch bei einer Teilarbeitsunfähigkeit von mindestens<br />
50 % unter bestimmten Voraussetzungen ein Krankentagegeld<br />
weiter gezahlt.<br />
84 <strong>KV</strong>-LEXIKON<br />
Arzneimittelverordnungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG)<br />
Mit dem AVWG wurde festgelegt, dass besonders preisgünstige Arzneimittel<br />
von der Zuzahlung befreit werden können. Seit dem 1. Juli<br />
2006 ist diese Regelung in Kraft. Die meisten rezept pflich tigen Arzneimittel<br />
sind so genannten Festbetragsgruppen zugeordnet, das<br />
sind Gruppen von Arzneimitteln mit vergleichbaren Wirkungen. Es<br />
gibt insgesamt etwa 350 solcher Festbetragsgruppen. Seit 1. November<br />
2006 gilt für 209 Festbetragsgruppen, dass besonders preisgünstige<br />
Arzneimittel von Zuzahlungen befreit sind. Nämlich dann,<br />
wenn ihr Preis mindes tens 30 % unter dem Festbetrag liegt (berechnet<br />
auf der Basis des Apothekeneinkaufspreises).<br />
Weit über 10.000 Medikamente stehen mittlerweile in der Liste der<br />
zuzahlungsbefreiten Arzneimittel. Diese Liste wird alle 14 Tage fortlaufend<br />
aktualisiert anhand der Preise, die die Arzneimittelhersteller<br />
neu festlegen können.<br />
Aufsicht<br />
Die Versicherungsaufsicht wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
(BaFin) durchgeführt. Sie erstreckt sich auf<br />
die Tätigkeiten des Versicherers: den Betrieb von Versiche rungsgeschäften,<br />
ebenso die Verwendung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />
und Geschäftsplänen (siehe auch Bundesanstalt<br />
für Finanzdienstleistungsaufsicht). Seit Neuestem gibt es auch die<br />
Europäische Versicherungsaufsicht mit Sitz in Frankfurt am Main.<br />
Aufwendungsausgleichsgesetz (A<strong>AG</strong>)<br />
Am 01.01.2006 ist das so genannte Aufwendungsausgleichsgesetz<br />
in Kraft getreten. Es regelt den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen<br />
bei Mutterschaft und die Entgeltfortzahlung.<br />
a) entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1-Verfahren)<br />
Unter den Ausgleich fallen 80 % (per Satzung können auch niedrigere<br />
Werte festgelegt werden) der Aufwendungen der Arbeitgeber<br />
für die gesetzliche Entgeltfortzahlung von 6 Wochen. Fortgezahlt<br />
werden die Bruttoeinkommen zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur<br />
Sozialversicherung bzw. zur P<strong>KV</strong>. Seit dem 01.01.2006 werden auch<br />
die Aufwendungen für Angestellte ausgeglichen (bis dahin nur Arbeiter<br />
und Auszubildende).<br />
Erfasst werden nur die Arbeitgeber, die höchstens 30 Arbeitnehmer<br />
beschäftigen. Sie zahlen für den Ausgleich an die G<strong>KV</strong> einen<br />
bestimmten Umlagebeitrag (= Umlagesatz x rentenversicherungspflichtiges<br />
Arbeitsentgelt).<br />
Der Umlagesatz ist kassenindividuell und hängt von der Höhe der<br />
Erstattung ab.<br />
b) Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld<br />
(U2-Verfahren)<br />
Unter den Ausgleich fallen 100 % der Aufwendungen der Arbeitgeber<br />
für das Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld wird gezahlt<br />
für die Dauer der gesetzlichen Beschäftigungsverbote (im Wesentlichen<br />
Mutterschutzfristen 6 Wochen vor der Entbindung und<br />
8 Wochen danach). Der Arbeitgeber hat im Regelfall die Differenz<br />
zwischen dem täglichen Mutterschaftsgeld von 13 Euro und dem<br />
täglichen Nettoeinkommen zu erstatten. Diese Zahlungen werden<br />
zu 100 % von der G<strong>KV</strong> ausgeglichen.<br />
Erfasst werden seit neuestem alle Arbeitgeber, unabhängig von der<br />
Betriebsgröße. Sie zahlen für den Ausgleich an die G<strong>KV</strong> einen<br />
bestimmten Umlagebeitrag (= Umlagesatz x rentenversicherungspflichtiges<br />
Arbeitsentgelt).<br />
Der Umlagesatz ist kassenindividuell.