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SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst<br />

Für Arbeitnehmer in den alten Bundesländern bestehen Beihilfeansprüche.<br />

Das gilt nicht für folgende Dienstve r hältnisse: Bund<br />

(ab 08.98), Baden Württemberg (seit 12.97; kommunale Ausnahmen<br />

möglich), Bayern (ab 01.01), Hessen (ab 05.01), Niedersachsen, NRW<br />

(ab 01.99), Schleswig-Holstein (ab 09.70).<br />

Rechtsgrundlage sind die einzelnen Tarifverträge. Die Beihilfeansprüche<br />

richten sich nach der bestehenden Krankenver siche rung<br />

des Arbeitnehmers, ob er G<strong>KV</strong>-pflichtig oder freiwillig versichert ist<br />

bzw. Versicherungsschutz in der P<strong>KV</strong> besteht (siehe auch Tabelle<br />

auf Seite 48 ff.). In den neuen Bundesländern haben Arbeitnehmer<br />

im öffentlichen Dienst keinen Beihilfean spruch, da keine Tarifverträge<br />

bestehen.<br />

Im Gegensatz zum Beamten erlischt der Beihilfeanspruch des<br />

Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst grundsätzlich bei Ren tenbezug.<br />

Deshalb empfiehlt sich grundsätzlich die Inan spruch nahme des<br />

Arbeitgeberzuschusses und der Abschluss von „Normal“-Tarifen<br />

(siehe auch Seite 45).<br />

Arbeitseinkommen<br />

Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht (§ 15 SGB IV). Arbeitseinkommen<br />

ist der nach allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften<br />

des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus selbstständiger<br />

Tätigkeit.<br />

Arbeitsentgelt<br />

Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht (§ 14 SGB IV). Arbeitsentgelt<br />

sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer<br />

Beschäftigung. Dabei ist es gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf<br />

die Ein nahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher<br />

Form sie geleistet werden.<br />

Arbeitslosenversicherung (freiwillig) für Selbstständige<br />

Unternehmerinnen und Unternehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen<br />

die Möglichkeit, sich auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung<br />

freiwillig weiterzuversichern. Der Beitrag beträgt 2013<br />

monatlich<br />

West Ost<br />

80,85 €<br />

68,25 €<br />

40,43 € für Existenzgründer bis 34,13 € für Existenzgründer bis<br />

zum Ende des 2. Kalenderjah- zum Ende des 2. Kalenderjahres<br />

nach Existenzgründung res nach Existenzgründung<br />

[Voraussetzungen siehe § 28 a SGB III]<br />

Die Möglichkeit zur freiwilligen Antragsversicherung war in der früheren<br />

Gesetzesversion bis zum 31.12.2010 befristet. Diese Befristung<br />

ist durch eine gesetzliche Änderung zum 1.1.2011 aufgehoben<br />

worden.<br />

Arbeitsunfähigkeit<br />

Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

zur Krankentagegeldversicherung liegt vor, wenn die<br />

versicherte Person ihre berufliche Tätigkeit nach medizinischem<br />

Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kann, sie auch nicht<br />

ausübt und keiner anderweitigen Erwerbstätigkeit nachgeht. In einigen<br />

Tarifen wird auch bei einer Teilarbeitsunfähigkeit von mindestens<br />

50 % unter bestimmten Voraussetzungen ein Krankentagegeld<br />

weiter gezahlt.<br />

84 <strong>KV</strong>-LEXIKON<br />

Arzneimittelverordnungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG)<br />

Mit dem AVWG wurde festgelegt, dass besonders preisgünstige Arzneimittel<br />

von der Zuzahlung befreit werden können. Seit dem 1. Juli<br />

2006 ist diese Regelung in Kraft. Die meisten rezept pflich tigen Arzneimittel<br />

sind so genannten Festbetragsgruppen zugeordnet, das<br />

sind Gruppen von Arzneimitteln mit vergleichbaren Wirkungen. Es<br />

gibt insgesamt etwa 350 solcher Festbetragsgruppen. Seit 1. November<br />

2006 gilt für 209 Festbetragsgruppen, dass besonders preisgünstige<br />

Arzneimittel von Zuzahlungen befreit sind. Nämlich dann,<br />

wenn ihr Preis mindes tens 30 % unter dem Festbetrag liegt (berechnet<br />

auf der Basis des Apothekeneinkaufspreises).<br />

Weit über 10.000 Medikamente stehen mittlerweile in der Liste der<br />

zuzahlungsbefreiten Arzneimittel. Diese Liste wird alle 14 Tage fortlaufend<br />

aktualisiert anhand der Preise, die die Arzneimittelhersteller<br />

neu festlegen können.<br />

Aufsicht<br />

Die Versicherungsaufsicht wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(BaFin) durchgeführt. Sie erstreckt sich auf<br />

die Tätigkeiten des Versicherers: den Betrieb von Versiche rungsgeschäften,<br />

ebenso die Verwendung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen<br />

und Geschäftsplänen (siehe auch Bundesanstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht). Seit Neuestem gibt es auch die<br />

Europäische Versicherungsaufsicht mit Sitz in Frankfurt am Main.<br />

Aufwendungsausgleichsgesetz (A<strong>AG</strong>)<br />

Am 01.01.2006 ist das so genannte Aufwendungsausgleichsgesetz<br />

in Kraft getreten. Es regelt den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen<br />

bei Mutterschaft und die Entgeltfortzahlung.<br />

a) entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (U1-Verfahren)<br />

Unter den Ausgleich fallen 80 % (per Satzung können auch niedrigere<br />

Werte festgelegt werden) der Aufwendungen der Arbeitgeber<br />

für die gesetzliche Entgeltfortzahlung von 6 Wochen. Fortgezahlt<br />

werden die Bruttoeinkommen zuzüglich der Arbeitgeberanteile zur<br />

Sozialversicherung bzw. zur P<strong>KV</strong>. Seit dem 01.01.2006 werden auch<br />

die Aufwendungen für Angestellte ausgeglichen (bis dahin nur Arbeiter<br />

und Auszubildende).<br />

Erfasst werden nur die Arbeitgeber, die höchstens 30 Arbeitnehmer<br />

beschäftigen. Sie zahlen für den Ausgleich an die G<strong>KV</strong> einen<br />

bestimmten Umlagebeitrag (= Umlagesatz x rentenversicherungspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt).<br />

Der Umlagesatz ist kassenindividuell und hängt von der Höhe der<br />

Erstattung ab.<br />

b) Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld<br />

(U2-Verfahren)<br />

Unter den Ausgleich fallen 100 % der Aufwendungen der Arbeitgeber<br />

für das Mutterschaftsgeld. Das Mutterschaftsgeld wird gezahlt<br />

für die Dauer der gesetzlichen Beschäftigungsverbote (im Wesentlichen<br />

Mutterschutzfristen 6 Wochen vor der Entbindung und<br />

8 Wochen danach). Der Arbeitgeber hat im Regelfall die Differenz<br />

zwischen dem täglichen Mutterschaftsgeld von 13 Euro und dem<br />

täglichen Nettoeinkommen zu erstatten. Diese Zahlungen werden<br />

zu 100 % von der G<strong>KV</strong> ausgeglichen.<br />

Erfasst werden seit neuestem alle Arbeitgeber, unabhängig von der<br />

Betriebsgröße. Sie zahlen für den Ausgleich an die G<strong>KV</strong> einen<br />

bestimmten Umlagebeitrag (= Umlagesatz x rentenversicherungspflichtiges<br />

Arbeitsentgelt).<br />

Der Umlagesatz ist kassenindividuell.

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