SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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Wichtige gesetzliche Regelungen<br />
Lohnsteuerrichtlinie (LStR) Einkommensteuergesetz (EStG)<br />
Auszug aus den Lohnsteuerrichtlinien 11<br />
zu § 3 Nr. 11 einkommensteuergesetz<br />
11. Beihilfen und Unterstützungen, die wegen Hilfsbedürftigkeit<br />
gewährt werden (§ 3 Nr. 11 eStG) Beihilfen und Unterstützungen<br />
aus öffentlichen Mitteln<br />
(1) Hier nicht abgedruckt<br />
Unterstützungen und erholungsbeihilfen an Arbeitnehmer im<br />
privaten Dienst<br />
(2) 1 Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an einzelne Arbeitnehmer<br />
gezahlt werden, sind steuerfrei, wenn die Unterstützungen dem Anlass nach<br />
gerechtfertigt sind, z. B. in Krankheits- und Unglücksfällen. 2 Voraussetzung<br />
für die Steuerfreiheit ist, dass die Unterstützungen<br />
1. aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen, aber von<br />
ihm unabhängigen und mit ausreichender Selbst ständigkeit ausgestatteten<br />
Einrichtung gewährt werden. Das gilt nicht nur für bürgerlich-rechtlich<br />
selbstständige Unterstützungskassen, sondern auch für steuerlich selbstständige<br />
Unterstützungskassen ohne bürgerlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit,<br />
auf deren Verwaltung der Arbeitgeber keinen maßgebenden<br />
Einfluss hat;<br />
2. aus Beträgen gezahlt werden, die der Arbeitgeber dem Betriebsrat oder<br />
sonstigen Vertretern der Arbeitnehmer zu dem Zweck überweist, aus diesen<br />
Beträgen Unterstützungen an die Arbeitnehmer ohne maßgebenden<br />
Einfluss des Arbeitgebers zu gewähren;<br />
3. vom Arbeitgeber selbst erst nach Anhörung des Betriebsrats oder sonstiger<br />
Vertreter der Arbeitnehmer gewährt oder nach einheitlichen Grundsätzen<br />
bewilligt werden, denen der Betriebsrat oder sonstige Vertreter der<br />
Arbeitnehmer zugestimmt haben.<br />
3 Die Voraussetzungen des Satzes 2 Nr. 1 bis 3 brauchen nicht vorzuliegen,<br />
wenn der Betrieb weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigt. 4 Die Unterstützungen<br />
sind bis zu einem Betrag von 600 EUR je Kalenderjahr steuerfrei. 5 Der<br />
600 EUR übersteigende Betrag gehört nur dann nicht zum steuerpflichtigen<br />
Arbeitslohn, wenn er aus Anlass eines besonderen Notfalls gewährt wird. 6 Bei<br />
der Beurteilung, ob ein solcher Notfall vorliegt, sind auch die Einkommensverhältnisse<br />
und der Familienstand des Arbeitnehmers zu berücksichtigen;<br />
drohende oder bereits eingetretene Arbeitslosigkeit begründet für sich keinen<br />
besonderen Notfall im Sinne dieser Vorschrift. 7 Steuerfrei sind auch Leistungen<br />
des Arbeitgebers zur Aufrechterhaltung und Erfüllung eines Beihilfeanspruchs<br />
nach beamtenrechtlichen Vorschriften sowie zum Ausgleich von Beihilfeaufwendungen<br />
früherer Arbeitgeber im Falle der Beurlaubung oder<br />
Gestellung von Arbeitnehmern oder des Übergangs des öffentlich-rechtlichen<br />
Dienstverhältnisses auf den privaten Arbeitgeber, wenn Versicherungsfreiheit<br />
in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V besteht.<br />
(3) Hier nicht abgedruckt<br />
§ 10 EStG (Auszug)<br />
(1) Sonderausgaben sind die folgenden Aufwendungen, wenn sie weder<br />
Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben<br />
oder Werbungskosten behandelt werden:<br />
[...]<br />
3. Beiträge zu<br />
a) Krankenversicherungen, soweit diese zur Erlangung eines durch das<br />
Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus<br />
erforderlich sind und sofern auf die Leistungen ein<br />
Anspruch besteht. 2Für Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung<br />
sind dies die nach dem Dritten Titel des Ersten Abschnitts des Achten<br />
Kapitels des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder die nach dem<br />
Sechsten Abschnitt des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung<br />
der Landwirte festgesetzten Beiträge. 3Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung<br />
sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen<br />
entfallen, die, mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile,<br />
in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten<br />
Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergleichbar sind. 4Bei träge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre<br />
geleistet werden und in der Summe das Zweieinhalbfache der<br />
auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind<br />
in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden;<br />
dies gilt nicht für Beiträge, soweit sie der unbefristeten Beitragsminderung<br />
nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen; § 12 Absatz 1d des Versicherungsaufsichtsgesetzes<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 4 und 6<br />
Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982) geändert<br />
worden ist, gilt entsprechend. 5Wenn sich aus den Krankenversicherungsbeiträgen<br />
nach Satz 2 ein Anspruch auf Krankengeld oder ein<br />
Anspruch auf eine Leistung, die anstelle von Krankengeld gewährt wird,<br />
ergeben kann, ist der jeweilige Beitrag um 4 Prozent zu vermindern;<br />
b) gesetzlichen Pflegeversicherungen (soziale Pflegeversicherung und private<br />
Pflege-Pflichtversicherung).<br />
2Als eigene Beiträge des Steuerpflichtigen werden auch die vom Steuerpflichtigen<br />
im Rahmen der Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen<br />
Beiträge im Sinne des Buchstaben a oder des Buchstaben b eines Kindes<br />
behandelt, für das ein Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32<br />
Absatz 6 oder auf Kindergeld besteht. 3Hat der Steuerpflichtige in den<br />
Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 eigene Beiträge im Sinne des Buchstaben<br />
a oder des Buchstaben b zum Erwerb einer Krankenversicherung<br />
oder gesetzlichen Pflegeversicherung für einen geschiedenen oder dauernd<br />
getrennt lebenden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Ehegatten<br />
geleistet, dann werden diese abweichend von Satz 1 als eigene<br />
Beiträge des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt<br />
einkommensteuerpflichtigen Ehegatten behandelt;<br />
3a. Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach<br />
Nummer 3 zu berücksichtigen sind; Beiträge zu Versicherungen gegen<br />
Arbeitslosigkeit, zu Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, die<br />
nicht unter Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b fallen, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen<br />
sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall<br />
eine Leistung vorsehen; Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10<br />
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am<br />
31. Dezember 2004 geltenden Fassung, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen<br />
vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag<br />
bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde; § 10 Absatz 1 Nummer<br />
2 Satz 2 bis 6 und Absatz 2 Satz 2 in der am 31. Dezember 2004<br />
geltenden Fassung ist in diesen Fällen weiter anzuwenden;<br />
[...]<br />
(4) 1Vorsorgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 und 3a können<br />
je Kalenderjahr insgesamt bis 2 800 Euro abgezogen werden. 2Der Höchstbetrag beträgt 1 900 Euro bei Steuerpflichtigen, die ganz oder teilweise<br />
ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise<br />
GESETZE 113<br />
GESETZE