SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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Grenzgänger<br />
Als Grenzgänger können Personen bei der <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung<br />
a. G. versichert werden, die ihren Wohnsitz in Deutschland<br />
haben und in Luxemburg, den Niederlanden Österreich oder der<br />
Schweiz arbeiten. Sie kehren in der Regel täglich oder mindestens<br />
einmal wöchentlich an ihren deutschen Wohnsitz zurück.<br />
Für Grenzgänger in andere Anrainerstaaten erfolgt eine Einzelfallprüfung.<br />
Saisonarbeiter sind nicht versicherungsfähig.<br />
Grundsätzlich sind Anträge nicht annahmefähig, bei denen eine Vertragsdauer<br />
von unter drei Jahren zu erwarten ist. Dies trifft insbesondere<br />
bei Arbeitnehmern in der Vollversicherung zu, die ein befristetes<br />
Arbeitsverhältnis (unter 3 Jahre Dauer) haben.<br />
Mit Personen, die in Anrainerstaaten leben und in Deutschland<br />
arbeiten, dürfen wir aufgrund fehlender aufsichtsrechtlicher Voraussetzungen<br />
keine Verträge schließen.<br />
Bei Antragstellung ist die vollständig ausgefüllte „Zusatzerklärung<br />
für Grenzgänger“ (Formular 12098xx) einzureichen.<br />
1. Grenzgänger in die Schweiz<br />
Es können nur Personen mit einem deutschen Wohnsitz innerhalb<br />
der PLZ-Bereiche 77xxx, 78xxx, 79xxx und 88xxx bei der <strong>SIGNAL</strong><br />
Kranken als Grenzgänger versichert werden.<br />
Personen mit einem Wohnsitz außerhalb des o. g. Postleitzahlen-<br />
Bereichs bieten wir keinen Versicherungsschutz an. Gegebenenfalls<br />
liegt der gewöhnliche Aufenthalt dieser Person vorübergehend in<br />
der Schweiz (z. B. bei einer Entsendung). In diesem Fall kann eine<br />
Annahme des Versicherungsschutzes geprüft werden.<br />
Für Grenzgänger in die Schweiz gibt es mehrere Möglichkeiten für<br />
die Absicherung im Krankheitsfall:<br />
1.1 Pflichtversicherung in der gesetzlichen Schweizer Krankenversicherung<br />
(<strong>KV</strong>G)<br />
1.2 Grenzgängermodell mit privater Schweizer Krankenversicherung<br />
(VVG)<br />
1.3 Krankenvollversicherung bei der <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung<br />
1.4 Mitgliedschaft in einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung<br />
(G<strong>KV</strong>)<br />
Für Grenzgänger in die Schweiz und deren nichterwerbstätige Familienangehörige<br />
besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der<br />
schweizerischen obligatorischen Krankenversicherung nach dem<br />
Krankenversicherungsgesetz (<strong>KV</strong>G). Innerhalb von drei Monaten<br />
nach der Grenzgängerbewilligung kann sich der Grenzgänger von<br />
der Versicherungspflicht befreien lassen. Der Grenzgänger hat in<br />
diesem Fall die Möglichkeit, sich in einer deutschen G<strong>KV</strong>, in einer<br />
deutschen P<strong>KV</strong> oder nach dem Grenzgängermodell (VVG) in der<br />
Schweiz zu versichern.<br />
1.1 Versicherung in der gesetzlichen Schweizer Krankenversicherung<br />
(<strong>KV</strong>G)<br />
Mit Aufnahme der Erwerbstätigkeit in der Schweiz wird der Grenzgänger<br />
generell versicherungspflichtig in der schweizer Krankenversicherung.<br />
Die Beitragszahlung erfolgt in der Schweiz. Sämtliche<br />
Leistungen der schweizer Krankenversicherung können in der<br />
Schweiz in Anspruch genommen werden. Um zusätzlich zu der<br />
Pflichtversicherung in der Schweiz auch Versicherungsschutz in<br />
Deutschland zu erhalten, stellt die Schweizer Krankenversicherung<br />
das Formular E 106 aus. Mit diesem Formular erhält der Grenzgänger<br />
bei einer deutschen G<strong>KV</strong> eine Chipkarte und weiterhin deutsche<br />
Kassenleistungen nach dem Sachleistungsprinzip. Da bei Leistungsbezug<br />
in Deutschland Medikamentenzuzahlungen und weitere deutsche<br />
kassentypische Zuzahlungen erhoben werden, sind deutsche<br />
38 ZIELGRUPPEN/FACHTHEMEN<br />
Tarife bedarfsgerecht. Eine private Pflegepflichtversicherung ist<br />
nicht erforderlich. Die für diesen Personkreis angebotenen Tarife,<br />
einschließlich der notwendigen Sonder vereinbarungen und Formulare,<br />
finden Sie in den Verkaufshinweisen Formular-Nr. 13310xx.<br />
1.2 Grenzgängermodell mit privater Schweizer Krankenversicherung<br />
(VVG)<br />
Grenzgänger, die sich nach dem Grenzgängermodell versichern,<br />
sind nach dem schweizerischen Versicherungsvertragsgesetz (VVG)<br />
ambulant und mit stationärem Grundschutz versichert. Der zahnärztliche<br />
Bereich und die stationären Wahlleistungen können durch<br />
eine deutsche Zusatzversicherung abgesichert werden. Ferner<br />
besteht Versicherungspflicht in der Pflegepflichtversicherung.<br />
Alleine oder im Zusammenhang mit einer Krankheitskostenzusatzversicherung<br />
ist der Tarif PVN abzuschließen. Die für diesen Personkreis<br />
angebotenen Tarife, einschließlich der notwendigen Sondervereinbarungen<br />
und Formulare, finden Sie in den Verkaufshinweisen<br />
Formular-Nr. 13310xx.<br />
1.3 Krankenvollversicherung bei der <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung<br />
Grenzgänger, die sich mit einer deutschen Krankenvollversicherung<br />
von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen wollen,<br />
können Tarife ohne stationäre GOÄ-Begrenzung angeboten werden.<br />
Das ist wichtig, damit Leistungseinschränkungen bei einer Behandlung<br />
in der Schweiz verhindert werden. Die entsprechenden Tarife,<br />
einschließlich der notwendigen Sondervereinbarungen und Formulare,<br />
finden Sie in den Verkaufshinweisen Formular-Nr. 13310xx.<br />
1.4 Mitgliedschaft in einer deutschen gesetzlichen Krankenversicherung<br />
(G<strong>KV</strong>)<br />
Bei einer Versicherung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung<br />
sind grundsätzlich alle Zusatztarife zugelassen. Die im<br />
Einzelnen angebotenen Tarife, einschließlich der notwendigen Sondervereinbarungen<br />
und Formulare, finden Sie in den Verkaufshinweisen<br />
Formular-Nr. 13310xx.<br />
2. Grenzgänger in die Niederlande, Luxemburg und Österreich<br />
Für Grenzgänger in die Niederlande, Luxemburg und Österreich<br />
steht folgendes Tarifangebot zur Verfügung:<br />
2.1 Vollversicherung<br />
Es sind nur Tarife zugelassen, die keine stationäre GOÄ-Begrenzung<br />
vorsehen. Die angebotenen Tarife, einschließlich der notwendigen<br />
Sondervereinbarungen und Formulare, finden Sie in den Verkaufshinweisen<br />
Formular-Nr. 13310xx.<br />
2.2 Zusatzversicherung<br />
Da die Zusatztarife der <strong>SIGNAL</strong> Krankenversicherung a. G. auf die<br />
Lücken der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung (G<strong>KV</strong>)<br />
zugeschnitten sind, sind diese grundsätzlich nur zur deutschen G<strong>KV</strong><br />
versicherungsfähig.<br />
Grenzgänger können sich auch in Deutschland behandeln lassen.<br />
Hierzu erhalten Grenzgänger das Formular E 106 mit dem sie Leistungen<br />
der deutschen G<strong>KV</strong> beziehen können (so als wären sie selbst<br />
Mitglied einer deutschen G<strong>KV</strong>). Die Abwicklung erfolgt über eine<br />
deutsche frei zu wählende Krankenkasse.<br />
Hinweise zur Auslandsreise-Krankenversicherung finden Sie<br />
auf Seite 85.