SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
müssen ihre Versicherungsprämien weiter selbst tragen, und zwar<br />
auch den bisher von der Arbeitgeberseite übernommenen Anteil.<br />
Krankenversicherung nach der elternzeit<br />
Nimmt eine P<strong>KV</strong>-versicherte Mutter nach der Elternzeit wieder eine<br />
abhängige Beschäftigung auf und liegt ihr Arbeitsentgelt oberhalb<br />
der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), ist sie versicherungsfrei und<br />
bleibt weiterhin versicherungsfrei. Das dürfte jedoch in der Praxis<br />
der seltenere Fall sein. Häufig nehmen diese Mütter eine Beschäftigung<br />
mit reduzierter Stundenzahl auf. Dadurch werden sie dann in<br />
der G<strong>KV</strong> grundsätzlich versicherungspflichtig. Hiervon kann sich die<br />
Mutter unter folgenden Voraussetzungen innerhalb von drei Monaten<br />
befreien lassen:<br />
– die Arbeitszeit des an die Elternzeit anschließenden Beschäftigungsverhältnisses<br />
ist maximal auf die Hälfte einer vergleichbaren<br />
Vollbeschäftigung begrenzt<br />
– bei einer Vollbeschäftigung würde das Gehalt oberhalb der JAEG<br />
liegen<br />
– die Mutter war in den letzten 5 Jahren wegen Überschreitens der<br />
JAEG versicherungsfrei (Elternzeit wird angerechnet)<br />
Beispiel:<br />
Frau, seit 01.01.2005 wegen Überschreitens der JAEG P<strong>KV</strong>-versichert<br />
– ist in Elternzeit vom 1. Juli 2010 bis 30. Juni 2013;<br />
– danach Beschäftigung mit 19 Stundenwoche und 25.000 Euro<br />
Jahresgehalt (Vollbeschäftigung = 38 Stunden)<br />
Ergebnis: Bei einer Vollbeschäftigung würde sie über JAEG verdienen.<br />
Daher Befreiungsmöglichkeit bis Ende September!<br />
Familienpflegezeitgesetz<br />
Das Familienpflegezeitgesetz ist zum 01.01.2012 in Kraft getreten<br />
und ergänzt das weiter bestehende Pflegezeitgesetz (siehe Seite<br />
103). Durch das Familienpflegezeitgesetz können Arbeitnehmer ab<br />
2012 für maximal 24 Monate ihre Arbeitszeit auf bis zu mindestens<br />
15 Stunden reduzieren (Pflegephase), um nahe Angehörige zu pflegen.<br />
Durch die Reduzierung der Arbeitsleistung vermindert sich entsprechend<br />
auch das Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber stockt das Gehalt<br />
auf. Während der Pflegephase übernimmt der Arbeitgeber 50 % des<br />
wegfallenden Arbeitsentgelts. An die Pflegephase schließt sich die<br />
Nachpflegephase an. Diese dauert ebenfalls maximal 24 Monate. In<br />
dieser geht der Arbeitnehmer wieder voll arbeiten, erhält aber weiter<br />
das reduzierte Gehalt aus der Pflegephase und tilgt dadurch den<br />
vorfinanzierten Aufstockungsbetrag des Arbeitgebers.<br />
Beispiel für eine 50 %ige Reduzierung der Arbeitszeit<br />
normale<br />
Arbeitszeit<br />
Familienpflegezeit<br />
Nachpflegephase<br />
normale<br />
Arbeitszeit<br />
Arbeitszeit 100 % 50 % 100 % 100 %<br />
Gehalt 100 % 50 % 75 % 100 %<br />
Aufstockung<br />
Gehalt um<br />
- 25 % - -<br />
Gesamtbezüge<br />
100 % 75 % 75 % 100 %<br />
Für den Aufstockungsbetrag kann der Arbeitgeber beim Bundesamt<br />
für Familie ein zinsloses Bundesdarlehen beantragen. Dieses wird<br />
dann während der Nachpflegephase getilgt. Für den Fall, dass der<br />
Arbeitnehmer nicht mehr in der Lage ist (wegen Tod, Berufsunfähigkeit,<br />
etc.) den Aufstockungsbetrag „abzuarbeiten“, ist eine so<br />
genannte zertifizierte Familienpflegezeitversicherung abzuschließen.<br />
Die Beiträge hierfür trägt der Arbeitnehmer.<br />
Hinweis für P<strong>KV</strong>-Versicherte<br />
Unter 55-jährige P<strong>KV</strong>-versicherte Arbeitnehmer, die Familienpflegezeit<br />
beantragen, werden versicherungspflichtig in der G<strong>KV</strong>, sofern<br />
das Gehalt dadurch unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Von<br />
dieser Versicherungspflicht können sie sich generell befreien lassen.<br />
Die Befreiung gilt dann nur für die Zeit der Familienpflege und der<br />
Nachpflegephase. Liegt das Arbeitsentgelt im Anschluss an die<br />
Nachpflegephase über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, bleibt der<br />
Arbeitnehmer weiterhin P<strong>KV</strong>-versichert. Wird im Anschluss an die<br />
Nachpflegephase die Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger als die<br />
Hälfte reduziert, kann sich der Arbeitnehmer von der eintretenden<br />
Versicherungspflicht befreien lassen. Voraussetzung ist in diesem<br />
Fall, dass der Arbeitnehmer mindestens fünf Jahre versicherungsfrei<br />
war und bei Vorliegen einer (unterstellten!) vollen Stelle über Jahresarbeitsentgeltgrenze<br />
verdienen würde.<br />
Kein Rechtsanspruch auf Familienpflege<br />
Auf die Familienpflegezeit besteht kein Rechtsanspruch. Arbeitgeber<br />
und Arbeitnehmer müssen dies vereinbaren. Wenn eine solche<br />
Vereinbarung jedoch getroffen wird, dann sind zwingend die gesetzlichen<br />
Regularien einzuhalten.<br />
Familienversicherung<br />
Höherverdienende Arbeitnehmer und Selbstständige mit Ehepartner<br />
und Kind(ern) überprüfen vor einem Wechsel zur <strong>SIGNAL</strong> auch<br />
den Krankenversicherungsschutz der Familie.<br />
In sehr vielen Fällen haben die Ehepartner bislang eine eigene Krankenversicherung,<br />
zumeist in der G<strong>KV</strong>. Erfolgt dann ein Wechsel zur<br />
<strong>SIGNAL</strong>, verbleibt es für den Ehepartner also bei der eigenen G<strong>KV</strong>-<br />
Mitgliedschaft.<br />
Ob der Ehepartner oder das gemeinsame Kind beitragsfrei familienversichert<br />
bleiben kann, ist wie folgt zu prüfen:<br />
Hat das Familienmitglied ein<br />
Gesamteinkommen, das regelmäßig<br />
mtl. 385 €* überschreitet?<br />
nein<br />
Hat der künftige <strong>SIGNAL</strong><br />
Kunde ein Gesamtkeinkommen,<br />
das regelmäßig<br />
4.350 €** im Monat überschreitet?<br />
nein<br />
ja<br />
zusätzlich bei Kindern<br />
ja<br />
Es besteht keine Familienversicherung!<br />
Möglichkeit<br />
der freiwilligen Versicherung<br />
gegen eigenen Beitrag oder<br />
Abschluss einer P<strong>KV</strong>.<br />
ja<br />
Ist das Gesamteinkommen<br />
des künftigen <strong>SIGNAL</strong> Kunden<br />
regelmäßig höher als<br />
das Gesamteinkommen des<br />
in der G<strong>KV</strong> bleibenden Ehegatten?<br />
nein<br />
Es besteht G<strong>KV</strong>-Familienversicherung!<br />
* Für geringfügig Beschäftigte und geringfügig Beschäftigte im<br />
Privathaushalt gelten seit 01.01.2013 als Einkommensgrenze<br />
450 EUR.<br />
** Für Arbeitnehmer, die am 31.12.2002 ausschließlich privat<br />
vollversichert waren, gelten 3.937,50 € als Einkommensgrenze.<br />
Der Zugang zur Familienversicherung wird von den Krankenkassen<br />
im Allgemeinen sehr genau geprüft. Zur Angabe der Daten sind G<strong>KV</strong>-<br />
Mitglieder übrigens gemäß § 289 SGB V verpflichtet!<br />
Festbetrag<br />
Gilt für die Leistungen der G<strong>KV</strong> wie z. B. Heil- und Hilfsmittel, Arzneien<br />
sowie Brillengläser. Wo mehrere therapeutisch gleichwertige<br />
Arzneimittel mit unterschiedlichen Preisangeboten verkauft werden,<br />
begrenzt der Festbetrag die Leistung der Kasse.<br />
<strong>KV</strong>-LEXIKON 93<br />
<strong>KV</strong>-LEXIKON