02.06.2013 Aufrufe

SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kündigungsfristen für gesetzlich Krankenversicherte<br />

Kündigungsfristen beim Kassenwechsel<br />

Seit Januar 2002 sind Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte<br />

beim Wechsel der Krankenkasse gleichgestellt. Sie können<br />

zum Ende des übernächsten Monats ab Kündigung die Kasse wechseln.<br />

Nachstehend wird der Ablauf bei einem Kassenwechsel<br />

beschrieben.<br />

Kündigungsverfahren beim Kassenwechsel<br />

Mindestversicherungsdauer bei der „alten“ Kasse 18 Monate bzw.<br />

bei bestimmten Wahltarifen 1 oder 3 Jahre (siehe auch Seite 111).<br />

Trifft beides nicht zu, gilt folgender Ablauf:<br />

1. Schritt: Der G<strong>KV</strong> Versicherte kündigt formlos seine Mitgliedschaft<br />

zum Ende des übernächsten Monats (Beispiel: Kündigung<br />

am 23. Juni; Wechsel zum 01. September möglich).<br />

2. Schritt: Der G<strong>KV</strong> Versicherte beantragt seine Mitgliedschaft bei<br />

der neuen Kasse (in Abhängigkeit vom Kündigungstermin)<br />

3. Schritt: Die alte Kasse stellt unverzüglich – spätestens jedoch<br />

innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der Kündigung – eine Kündigungsbestätigung<br />

aus.<br />

4. Schritt: Das Mitglied hat der neuen Kasse die Kündigungsbestätigung<br />

einzureichen. Erst dann stellt die neue Kasse unverzüglich<br />

eine Mitgliedsbescheinigung aus.<br />

5. Schritt:<br />

Arbeitnehmer:<br />

Die neue Kasse schickt die Mitgliedsbescheinigung direkt an den<br />

Arbeitgeber. Der Arbeitgeber meldet den Arbeitnehmer daraufhin<br />

bei der neuen Kasse an.<br />

Sonstige Versicherte (z. B. Selbstständige):<br />

Die neue Kasse schickt die Mitgliedsbescheinigung direkt an das<br />

Mitglied. Die Bescheinigung ist innerhalb der Kündigungsfrist der<br />

alten Kasse vorzulegen. Wird dies versäumt, ist die Kündigung<br />

unwirksam!<br />

Sonderfälle – Ausnahmen von der 18-Monatsfrist<br />

Nach der Kündigung ist das Mitglied dann 18 Monate an die neue<br />

Kasse gebunden. Dies gilt auch bei einem Arbeit geber wechsel.<br />

Krankenkassen können in ihren Satzungen vorsehen, dass die Vorversicherungszeit<br />

von 18 Monaten nicht erfüllt werden muss, wenn<br />

eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse der gleichen<br />

Kassenart (z. B. bei einem Wechsel von einer Ersatzkasse zu einer<br />

anderen Ersatzkasse oder von einer BKK zu einer anderen BKK)<br />

begründet werden soll.<br />

Verlangt die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, erhöht diesen oder<br />

verringert ihre Prämienzahlung, kann das G<strong>KV</strong>-Mitglied – anders als<br />

bei der normalen Kündigung! – zum Beginn der erstmaligen Fälligkeit<br />

die Mitgliedschaft kündigen. Die Krankenkasse muss ihre Mitglieder<br />

spätestens 1 Monat vorher darauf hinweisen<br />

Beispiel:<br />

– erstmalige Fälligkeit des Zusatzbeitrages 1. März 2013<br />

– Hinweis der Kasse am 28. Januar 2013<br />

– Kündigung möglich bis spätestens 1. März 2013<br />

– Mitglied kündigt am 17. Februar 2013<br />

– Mitgliedschaft endet am 30. April 2013<br />

Vorteil: Bei dieser Kündigung ist die 18-monatige Mindestversicherungsdauer<br />

nicht einzuhalten. Dies gilt übrigens auch, wenn<br />

die Kasse gewechselt werden soll, weil eine Familien versicherung<br />

möglich wird.<br />

Achtung: G<strong>KV</strong>-Krankengeldwahltarife hebeln Kündigungsfristen<br />

aus<br />

Dieses Sonderkündigungsrecht gilt nicht, wenn das Mitglied einen<br />

42 ZIELGRUPPEN/FACHTHEMEN<br />

so genannten Krankengeldwahltarif nach § 53 SGB V abgeschlossen<br />

hat. In diesem Fall bindet sich das Mitglied für mindes tens<br />

3 Jahre an seine Krankenkasse.<br />

Wichtig: Wechsel in die P<strong>KV</strong> nur mit Nachweis möglich!<br />

Will ein freiwillig versichertes G<strong>KV</strong>-Mitglied (z. B. Selbstständiger)<br />

in die P<strong>KV</strong> wechseln, wird die Kündigung der Mitgliedschaft nur<br />

dann wirksam, wenn das Bestehen einer privaten Kranken-Vollversicherung<br />

nachgewiesen wird. Wird der Nachweis nicht innerhalb<br />

der Kündigungsfrist erbracht, wird die Kündigung unwirksam. Der<br />

G<strong>KV</strong>-Austritt wäre dann nur nach einer erneuten Kündigung möglich.<br />

Empfehlung: Achten Sie darauf, dass Ihr Kunde den Nachweis<br />

auch tatsächlich erbringt.<br />

Wichtig: 18-Monatsfrist gilt nicht, wenn ein freiwilliges Mitglied<br />

zur <strong>SIGNAL</strong> Kranken wechselt (siehe unten Absatz 4 Satz 8)<br />

§ 175 SGB V Ausübung des Wahlrechts [Gesetzestext]<br />

(1) 1Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der gewählten Krankenkasse zu erklären.<br />

2Diese darf die Mitgliedschaft nicht ablehnen oder die Erklärung nach Satz 1<br />

durch falsche oder unvollständige Beratung verhindern oder erschweren. 3Das Wahlrecht<br />

kann nach Vollendung des 15. Lebensjahres ausgeübt werden.<br />

(2) 1Die gewählte Krankenkasse hat nach Ausübung des Wahlrechts unverzüglich<br />

eine Mitgliedsbescheinigung auszustellen. 2Hat innerhalb der letzten 18 Monate vor<br />

Beginn der Versicherungspflicht oder Versicherungsberechtigung eine Mitgliedschaft<br />

bei einer anderen Krankenkasse bestanden, kann die Mitgliedsbescheinigung nur<br />

ausgestellt werden, wenn die Kündigungsbestätigung nach Absatz 4 Satz 3 vorgelegt<br />

wird. 3Eine Mitgliedsbescheinigung ist zum Zweck der Vorlage bei der zur Meldung<br />

verpflichteten Stelle auch bei Eintritt einer Versicherungspflicht unverzüglich<br />

auszustellen.<br />

(2a) hier nicht abgedruckt<br />

(3) 1Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich<br />

eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. 2Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens<br />

zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung<br />

verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht<br />

bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand;<br />

bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung<br />

verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht<br />

bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen<br />

unverzüglich über die gewählte Krankenkasse zu unterrichten. 3Für die<br />

Fälle, in denen eine Mitgliedsbescheinigung nach Satz 1 nicht vorgelegt wird und<br />

keine Meldung nach Satz 2 erfolgt, vereinbaren die Spitzenverbände der Orts-, Betriebs-,<br />

Innungs- und Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich Regeln über die Zuständigkeit.<br />

(3a) hier nicht abgedruckt<br />

(4) 1Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte sind an die Wahl der Krankenkasse<br />

mindestens 18 Monate gebunden, wenn sie das Wahlrecht ab dem 1. Januar<br />

2002 ausüben. 2Eine Kündigung der Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten<br />

Kalendermonats möglich, gerechnet von dem Monat, in dem das Mitglied<br />

die Kündigung erklärt. 3Die Krankenkasse hat dem Mitglied unverzüglich, spätestens<br />

jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine Kündigungsbestätigung<br />

auszustellen. 4Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb<br />

der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine<br />

Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im<br />

Krankheitsfall nachweist. 5Erhebt die Krankenkasse ab dem 1. Januar 2009 einen<br />

Zusatzbeitrag, erhöht sie ihren Zusatzbeitrag oder verringert sie ihre Prämienzahlung,<br />

kann die Mitgliedschaft abweichend von Satz 1 bis zur erstmaligen Fälligkeit der Beitragserhebung,<br />

der Beitragserhöhung oder der Prämienverringerung gekündigt werden.<br />

6Die Krankenkasse hat ihre Mitglieder auf das Kündigungsrecht nach Satz 5<br />

spätestens einen Monat vor erstmaliger Fälligkeit hinzuweisen. 7Kommt die Krankenkasse<br />

ihrer Hinweispflicht nach Satz 6 gegenüber einem Mitglied verspätet nach, verschiebt<br />

sich für dieses Mitglied die Erhebung oder die Erhöhung des Zusatzbeitrags<br />

und die Frist für die Ausübung des Sonderkündigungsrechts um den entsprechenden<br />

Zeit raum. 8Die Sätze 1 und 4 gelten nicht, wenn die Kündigung eines Versicherungsberechtigten<br />

erfolgt, weil die Voraussetzungen einer Versicherung nach § 10<br />

erfüllt sind, Satz 1 gilt nicht, wenn die Kündigung erfolgt, weil keine Mitgliedschaft bei<br />

einer Krankenkasse begründet werden soll. 9Die Krankenkassen können in ihren Satzungen<br />

vorsehen, dass die Frist nach Satz 1 nicht gilt, wenn eine Mitgliedschaft bei<br />

einer anderen Krankenkasse der gleichen Kassenart begründet werden soll. 10Die Kündigung der Mitgliedschaft durch eine Person, die am 2. Februar 2007 oder später<br />

erfolgt, um in ein privates Krankenversicherungsunternehmen zu wechseln, ist<br />

unwirksam, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 zu diesem Zeitpunkt<br />

nicht vorliegen.<br />

(4a) hier nicht abgedruckt<br />

(5) hier nicht abgedruckt<br />

(6) hier nicht abgedruckt

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!