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SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

tige Neuerungen hierzu resultieren aus den neuen VVG-Paragraphen<br />

19 Abs. 1 und 19 Abs. 5. Hiernach ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,<br />

bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung bzw. Angebotsanfrage<br />

alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme des<br />

Versicherungsschutzes von Bedeutung sind, nach bestem Wissen<br />

sorgfältig, wahrheitsgemäß, vollständig zu beantworten und dabei<br />

auch für unwesentlich gehaltene Erkrankungen und/ oder Beschwerden<br />

anzugeben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Auf diese Verpflichtung<br />

und die Rechtsfolgen muss der Versicherungsnehmer durch<br />

gesonderte Mitteilung in Textform hingewiesen werden.<br />

Bei einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich bestimmte<br />

Rechte für den Versicherer. Je nachdem, ob der Kunde die Anzeigepflicht<br />

vorsätzlich, grob fahrlässig, leicht fahrlässig oder schuldlos<br />

verletzt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen<br />

oder, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, den Vertrag<br />

anpassen. Diese Rechte sind bei P<strong>KV</strong>-Pflichtversicherten eingeschränkt.<br />

Wahltarife in der G<strong>KV</strong><br />

Seit April 2007 können Krankenkassen Wahltarife anbieten. Für viele<br />

sind die Angebote jedoch undurchsichtig und auch Verbraucherschützer<br />

raten zur Zurückhaltung. Insbesondere Wahltarife mit Kostenerstattung<br />

stehen offen in der Kritik. Sie verzer-ren den Wettbewerb<br />

und benachteiligen die private Kranken versicherung. Zudem<br />

basieren die festgelegten Beiträge auf Schätzungen der Krankenkassen.<br />

G<strong>KV</strong>-Wahltarife müssen sich zwar selbst tragen, werden<br />

aber von der Aufsichtsbehörde nur befristet genehmigt. Der Versicherte<br />

lebt mit dem unguten Gefühl, dass sein Versicherungsschutz<br />

jederzeit ganz wegfallen kann oder dass sich sein Beitrag aufgrund<br />

einer fehlerhaften Schätzung dramatisch erhöht.<br />

Durch das G<strong>KV</strong>-Wettbewerbsstärkungsgesetz können Krankenkassen<br />

jetzt bestimmte Wahltarife anbieten. Die gesetzliche Grundlage<br />

findet sich in § 53 SGB V. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Wahltarifen,<br />

die eine Krankenkasse anbieten muss (Pflichtangebote) und<br />

solchen, die eine Kasse anbieten kann (Kann-Angebote).<br />

Überblick der gesetzlichen Wahltarife:<br />

Pflichttarife für ... Kann-Tarifangebote ...<br />

3 integrierte Versorgung<br />

3 Hausarzt<br />

3 strukturierte Behandlungs-<br />

programme<br />

3 besondere ambulante<br />

ärztliche Versorgung<br />

3 Krankengeld für Selbst-<br />

ständige<br />

3 mit Selbstbehalt<br />

3 mit Beitragsrückzahlung<br />

3 mit Kostenerstattung für eine<br />

Behandlung als Privatpatient<br />

beim Arzt<br />

3 mit Kostenerstattung für Leis-<br />

tungen wie Zahnersatz, Seh-<br />

hilfen, etc.<br />

3 für alternative Medizin<br />

Zum 1.1.2009 ist für gesetzlich krankenversicherte Selbstständige<br />

der Anspruch auf Krankengeld weggefallen. Selbstständige haben<br />

die Möglichkeit, sich durch Wahl des allgemeinen Beitragssatzes<br />

den gesetzlichen Krankengeldanspruch zu sichern. Gesetzliche Kassen<br />

müssen darüber hinaus noch Krankengeld-Wahltarife anbieten.<br />

Diese haben dann eine 3-jährige Bindungsfrist. Jeder Selbstständige<br />

muss sich selbst um eine entsprechende Absicherung kümmern.<br />

Sinnvoll ist jedoch die Einkommensabsicherung bei einem privaten<br />

Krankenversicherer. Schließlich sollte der finanzielle Schutz<br />

der eigenen Existenz in die Hände eines professionellen Risikoträgers<br />

gegeben werden. Vorteil: Das private Krankentagegeld kann<br />

individuell und bedarfsgerecht abgesichert werden und unterliegt<br />

nicht dem Progressionsvorbehalt.<br />

Vorsicht vor 3-jähriger Bindungsfrist<br />

Aufpassen müssen Mitglieder nämlich bei der 3-jährigen Bindungsfrist.<br />

Entscheidet sich ein Mitglied für einen Selbstbehalttarif oder<br />

Krankengeldtarif, bindet es sich dadurch für mindestens drei Jahre<br />

an seine Krankenkasse. Hat sich der Versicherte für einen Krankengeld-Wahltarif<br />

entschieden, wird sogar das Sonderkündigungsrecht<br />

bei Erhebung eines Zusatzbeitrages ausgehebelt. Außerdem verzögert<br />

es die vorzeitige Wechselmöglichkeit von freiwillig Versicherten<br />

in die private Krankenvollversicherung. Sogar Selbstständige können<br />

innerhalb dieser Bindungsfrist nicht in die P<strong>KV</strong> wechseln. Der<br />

P<strong>KV</strong> Verband ist hier allerdings anderer Meinung. Alle anderen Kann-<br />

Tarife haben eine 1-jährige Bindungsfrist. Pflichtwahltarife haben<br />

übrigens keine Bindungsfrist.<br />

Fazit<br />

Krankenkassen selbst sprechen bei einigen Wahltarifen von einem<br />

hohen Risiko und mahnen entsprechende Vorsicht an. Alle, die sich<br />

für eine P<strong>KV</strong> entscheiden, sind dort bestens aufgehoben, denn fast<br />

22 Millionen privat Zusatzversicherte können sich nicht irren.<br />

Wartezeiten<br />

Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an. Die allgemeine<br />

Wartezeit gilt grundsätzlich für sämtliche Lei s tungen und<br />

beträgt drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen und für Ehegatten einer<br />

mindestens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine<br />

gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung<br />

beantragt wird. Die be sonderen Wartezeiten betragen für<br />

Entbindung, Psycho thera pie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie<br />

8 Monate (in den Tarifen ZahnBASIS, ZahnSTART,<br />

ZahnPLUS und ZahnTOP entfallen die Wartezeiten).<br />

<strong>SIGNAL</strong> verzichtet in den Tarifen der Krankenvollversicherung auf<br />

die (allgemeinen und besonderen) Wartezeiten. Darüber hinaus wird<br />

in den Zusatztarifen der Klinik-Serie, der Ambulant- und Zahn-Serie<br />

und im PflegeSchutz-Programm auf die Wartezeiten verzichtet.<br />

Wissenschaftlichkeitsklausel, § 4 Absatz 6 MB/KK<br />

Der Versicherer leistet in vertraglichem Umfang für Untersuchungs-<br />

oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin<br />

überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für<br />

Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg<br />

versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine<br />

schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen;<br />

der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag<br />

herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer<br />

Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.<br />

Zahlungsverzug in der P<strong>KV</strong><br />

Seit dem 1.1.2009 ist jede Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung,<br />

die die Pflicht zur Versicherung erfüllt, durch den Versicherer<br />

ausgeschlossen. Bei Versicherungen, die nicht die Versicherungspflicht<br />

erfüllen, können wir wie bisher auch vom Vertrag<br />

zurücktreten (Nichtzahlung Erstbeitrag) bzw. den Vertrag kündigen<br />

(Nichtzahlung Folgebeitrag). Gesetzliche Grundlage ist § 206 Abs. 1<br />

VVG.<br />

<strong>KV</strong>-LEXIKON 111<br />

<strong>KV</strong>-LEXIKON

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