SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG
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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />
tige Neuerungen hierzu resultieren aus den neuen VVG-Paragraphen<br />
19 Abs. 1 und 19 Abs. 5. Hiernach ist der Versicherungsnehmer verpflichtet,<br />
bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung bzw. Angebotsanfrage<br />
alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme des<br />
Versicherungsschutzes von Bedeutung sind, nach bestem Wissen<br />
sorgfältig, wahrheitsgemäß, vollständig zu beantworten und dabei<br />
auch für unwesentlich gehaltene Erkrankungen und/ oder Beschwerden<br />
anzugeben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Auf diese Verpflichtung<br />
und die Rechtsfolgen muss der Versicherungsnehmer durch<br />
gesonderte Mitteilung in Textform hingewiesen werden.<br />
Bei einer Verletzung der Anzeigepflicht ergeben sich bestimmte<br />
Rechte für den Versicherer. Je nachdem, ob der Kunde die Anzeigepflicht<br />
vorsätzlich, grob fahrlässig, leicht fahrlässig oder schuldlos<br />
verletzt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen<br />
oder, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen, den Vertrag<br />
anpassen. Diese Rechte sind bei P<strong>KV</strong>-Pflichtversicherten eingeschränkt.<br />
Wahltarife in der G<strong>KV</strong><br />
Seit April 2007 können Krankenkassen Wahltarife anbieten. Für viele<br />
sind die Angebote jedoch undurchsichtig und auch Verbraucherschützer<br />
raten zur Zurückhaltung. Insbesondere Wahltarife mit Kostenerstattung<br />
stehen offen in der Kritik. Sie verzer-ren den Wettbewerb<br />
und benachteiligen die private Kranken versicherung. Zudem<br />
basieren die festgelegten Beiträge auf Schätzungen der Krankenkassen.<br />
G<strong>KV</strong>-Wahltarife müssen sich zwar selbst tragen, werden<br />
aber von der Aufsichtsbehörde nur befristet genehmigt. Der Versicherte<br />
lebt mit dem unguten Gefühl, dass sein Versicherungsschutz<br />
jederzeit ganz wegfallen kann oder dass sich sein Beitrag aufgrund<br />
einer fehlerhaften Schätzung dramatisch erhöht.<br />
Durch das G<strong>KV</strong>-Wettbewerbsstärkungsgesetz können Krankenkassen<br />
jetzt bestimmte Wahltarife anbieten. Die gesetzliche Grundlage<br />
findet sich in § 53 SGB V. Zu unterscheiden ist dabei zwischen Wahltarifen,<br />
die eine Krankenkasse anbieten muss (Pflichtangebote) und<br />
solchen, die eine Kasse anbieten kann (Kann-Angebote).<br />
Überblick der gesetzlichen Wahltarife:<br />
Pflichttarife für ... Kann-Tarifangebote ...<br />
3 integrierte Versorgung<br />
3 Hausarzt<br />
3 strukturierte Behandlungs-<br />
programme<br />
3 besondere ambulante<br />
ärztliche Versorgung<br />
3 Krankengeld für Selbst-<br />
ständige<br />
3 mit Selbstbehalt<br />
3 mit Beitragsrückzahlung<br />
3 mit Kostenerstattung für eine<br />
Behandlung als Privatpatient<br />
beim Arzt<br />
3 mit Kostenerstattung für Leis-<br />
tungen wie Zahnersatz, Seh-<br />
hilfen, etc.<br />
3 für alternative Medizin<br />
Zum 1.1.2009 ist für gesetzlich krankenversicherte Selbstständige<br />
der Anspruch auf Krankengeld weggefallen. Selbstständige haben<br />
die Möglichkeit, sich durch Wahl des allgemeinen Beitragssatzes<br />
den gesetzlichen Krankengeldanspruch zu sichern. Gesetzliche Kassen<br />
müssen darüber hinaus noch Krankengeld-Wahltarife anbieten.<br />
Diese haben dann eine 3-jährige Bindungsfrist. Jeder Selbstständige<br />
muss sich selbst um eine entsprechende Absicherung kümmern.<br />
Sinnvoll ist jedoch die Einkommensabsicherung bei einem privaten<br />
Krankenversicherer. Schließlich sollte der finanzielle Schutz<br />
der eigenen Existenz in die Hände eines professionellen Risikoträgers<br />
gegeben werden. Vorteil: Das private Krankentagegeld kann<br />
individuell und bedarfsgerecht abgesichert werden und unterliegt<br />
nicht dem Progressionsvorbehalt.<br />
Vorsicht vor 3-jähriger Bindungsfrist<br />
Aufpassen müssen Mitglieder nämlich bei der 3-jährigen Bindungsfrist.<br />
Entscheidet sich ein Mitglied für einen Selbstbehalttarif oder<br />
Krankengeldtarif, bindet es sich dadurch für mindestens drei Jahre<br />
an seine Krankenkasse. Hat sich der Versicherte für einen Krankengeld-Wahltarif<br />
entschieden, wird sogar das Sonderkündigungsrecht<br />
bei Erhebung eines Zusatzbeitrages ausgehebelt. Außerdem verzögert<br />
es die vorzeitige Wechselmöglichkeit von freiwillig Versicherten<br />
in die private Krankenvollversicherung. Sogar Selbstständige können<br />
innerhalb dieser Bindungsfrist nicht in die P<strong>KV</strong> wechseln. Der<br />
P<strong>KV</strong> Verband ist hier allerdings anderer Meinung. Alle anderen Kann-<br />
Tarife haben eine 1-jährige Bindungsfrist. Pflichtwahltarife haben<br />
übrigens keine Bindungsfrist.<br />
Fazit<br />
Krankenkassen selbst sprechen bei einigen Wahltarifen von einem<br />
hohen Risiko und mahnen entsprechende Vorsicht an. Alle, die sich<br />
für eine P<strong>KV</strong> entscheiden, sind dort bestens aufgehoben, denn fast<br />
22 Millionen privat Zusatzversicherte können sich nicht irren.<br />
Wartezeiten<br />
Die Wartezeiten rechnen vom Versicherungsbeginn an. Die allgemeine<br />
Wartezeit gilt grundsätzlich für sämtliche Lei s tungen und<br />
beträgt drei Monate. Sie entfällt bei Unfällen und für Ehegatten einer<br />
mindestens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine<br />
gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung<br />
beantragt wird. Die be sonderen Wartezeiten betragen für<br />
Entbindung, Psycho thera pie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie<br />
8 Monate (in den Tarifen ZahnBASIS, ZahnSTART,<br />
ZahnPLUS und ZahnTOP entfallen die Wartezeiten).<br />
<strong>SIGNAL</strong> verzichtet in den Tarifen der Krankenvollversicherung auf<br />
die (allgemeinen und besonderen) Wartezeiten. Darüber hinaus wird<br />
in den Zusatztarifen der Klinik-Serie, der Ambulant- und Zahn-Serie<br />
und im PflegeSchutz-Programm auf die Wartezeiten verzichtet.<br />
Wissenschaftlichkeitsklausel, § 4 Absatz 6 MB/KK<br />
Der Versicherer leistet in vertraglichem Umfang für Untersuchungs-<br />
oder Behandlungsmethoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin<br />
überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber hinaus für<br />
Methoden und Arzneimittel, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg<br />
versprechend bewährt haben oder die angewandt werden, weil keine<br />
schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur Verfügung stehen;<br />
der Versicherer kann jedoch seine Leistungen auf den Betrag<br />
herabsetzen, der bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer<br />
Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre.<br />
Zahlungsverzug in der P<strong>KV</strong><br />
Seit dem 1.1.2009 ist jede Kündigung einer Krankheitskostenvollversicherung,<br />
die die Pflicht zur Versicherung erfüllt, durch den Versicherer<br />
ausgeschlossen. Bei Versicherungen, die nicht die Versicherungspflicht<br />
erfüllen, können wir wie bisher auch vom Vertrag<br />
zurücktreten (Nichtzahlung Erstbeitrag) bzw. den Vertrag kündigen<br />
(Nichtzahlung Folgebeitrag). Gesetzliche Grundlage ist § 206 Abs. 1<br />
VVG.<br />
<strong>KV</strong>-LEXIKON 111<br />
<strong>KV</strong>-LEXIKON