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SIGNAL KV-Handbuch - SIGNAL IDUNA Vertriebspartnerservice AG

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<strong>KV</strong>-Lexikon (wichtige Fachbegriffe von A bis Z)<br />

hende Risikostrukturausgleich wurde hierzu ebenfalls zum<br />

01.01.2009 weiterentwickelt, sodass nun auch schwerwiegende und<br />

kostenintensive chronische Krankheiten berücksichtigt werden.<br />

Zusatzbeitrag und Sozialausgleich<br />

Kommt eine Kasse mit den Zuweisungen nicht aus, muss sie von<br />

ihren Mitgliedern einen Zusatzbeitrag verlangen. Die bisherige Limitierung<br />

des Zusatzbeitrages auf 1 % der beitragspflichtigen Einnahmen<br />

entfällt. Es erfolgt ein Sozialausgleich auf Grundlage des durchschnittlichen<br />

Zusatzbeitrages aller Krankenkassen. Übersteigt dieser<br />

von Amts wegen festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitrag 2 %<br />

der individuellen beitragspflichtigen Einnahmen, hat das Mitglied<br />

Anspruch auf einen Sozialausgleich. Der Sozialausgleich wird aus<br />

Steuermitteln finanziert. Eine Krankenkasse, die besser wirtschaftet,<br />

kann ihren Versicherten finanzielle Vergünstigungen oder eine<br />

Rückerstattung gewähren. Für 2013 wurde der durchschnittliche<br />

Zusatzbeitrag wieder auf 0 Euro festgelegt.<br />

G<strong>KV</strong>-Finanzierungsgesetz (G<strong>KV</strong>-FinG)<br />

Durch das G<strong>KV</strong>-FinG wurde die so genannte 3-Jahresfrist für höherverdienende<br />

Arbeitnehmer abgeschafft und der Rechtsstand vor<br />

Inkrafttreten des G<strong>KV</strong>-WSG wieder hergestellt. Seit dem 31.12.2010<br />

können somit betroffene Arbeitnehmer bereits nach einem Jahr in<br />

die P<strong>KV</strong> wechseln; Berufseinsteiger mit entsprechendem Einkommen<br />

sogar sofort. Weitere Änderungen waren unter anderem: Erhöhung<br />

des allgemeinen Beitragssatzes auf 15,5 %, Reduzierung der<br />

Bindungsfrist bei bestimmten Wahltarifen, Einfrieren des <strong>KV</strong>-Arbeitgeberzuschusses<br />

auf 7,3 % mögliche Erhebung von unbegrenten<br />

einkommensunabhängigen Zusatzbeiträgen sowie diverse Einsparungen<br />

im Bereich der Verwaltung, Krankenhausleistungen, Hausarzt-<br />

und Zahnarztverträgen.<br />

G<strong>KV</strong>-Modernisierungsgesetz (GMG)<br />

Am 1.1.2004 ist das GMG mit wesentlichen Einschnitten für G<strong>KV</strong>-<br />

Versicherte in Kraft getreten. Unter anderem: Zahlung einer Praxisgebühr<br />

von 10 Euro, Anhebung der Zuzahlungen bei Arzneien, Heil-<br />

und Hilfsmitteln und im Krankenhaus, Wegfall des Sterbegeldes,<br />

Wegfall von Brillen und Kontakt linsen für Erwachsene, Wegfall<br />

Erstattung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente, höhere<br />

Beiträge für pflichtversicherte Rentner und Wegfall der paritätischen<br />

Beitragszahlung seit 1. Juli 2005.<br />

G<strong>KV</strong>-Wettbewerbsstärkungsgesetz (G<strong>KV</strong>-WSG)<br />

Das G<strong>KV</strong>-WSG ist in großen Teilen zum 1.4.2007 in Kraft getreten.<br />

Wichtige Änderungen sind unter anderem die neu geschaffenen Versicherungsmöglichkeiten<br />

für alle bislang Nichtversicherten und die<br />

Einführung des Gesundheitsfonds zum 1.1.2009. Auf die P<strong>KV</strong> sind<br />

durch das G<strong>KV</strong>-WSG fundamentale Neuerungen zugekommen. Der<br />

Wechsel von Arbeitnehmern in die P<strong>KV</strong> wurde durch die „3-Jahresregel“<br />

deutlich erschwert (inzwischen durch das G<strong>KV</strong>-FinG wieder<br />

abgeschafft) und Nichtversicherte, die der P<strong>KV</strong> zuzuordnen sind,<br />

haben seit dem 1.7.2007 ein Zugangrecht in den modifizierten Standardtarif.<br />

Der modifizierte Standardtarif wurde zum 1.1.2009 durch<br />

den dann gültigen Basistarif ersetzt. Ebenfalls seit diesem Termin ist<br />

die Mitgabe von Alterungsrückstellungen möglich.<br />

Gleitzone<br />

Seit dem 1.4.2003 wird im Bereich der „Geringverdiener“ zwischen<br />

einer Grundzone und einer Gleitzone unterschieden. Zum 1.1.2013<br />

wurden die Grenzwerte durch eine gesetzliche Änderung angehoben.<br />

In der Grundzone (= Minijob bzw. geringfügige Beschäftigung)<br />

wurde die Grenze von 400 Euro auf 450 Euro erhöht.<br />

Die Gleitzone (auch Midijob) schließt sich unmittelbar an die Grundzone<br />

an und wurde ebenfalls um 50 Euro erhöht. Sie gilt von 450,01<br />

bis 850 Euro monatlich. Durch die Gleitzone soll verhindert werden,<br />

dass ein Arbeitnehmer, der knapp über der Geringfügigkeits grenze<br />

von 450 Euro verdient, sofort den „normalen“ Sozialver siche rungsbeitrag<br />

zahlen muss. Dieser ist ermäßigt und steigt innerhalb der<br />

Gleitzone allmählich an. Über 850 Euro monatlich zahlt der Arbeitnehmer<br />

dann den vollen Sozialversicherungsbeitrag.<br />

Gründungszuschuss<br />

Existenzgründer, die unmittelbar aus einer Arbeitslosigkeit heraus<br />

hauptberuflich selbstständig tätig werden, können den sog. Gründungszuschuss<br />

(§§ 93, 94 SGB III) beantragen. Die Voraussetzungen<br />

und die Höhe des Zuschusses wurden durch die Reform des<br />

Arbeitsförderungsrechts zum 1.1.2012 geändert. Danach ist Voraussetzung<br />

für den Gründungszuschuss, dass noch ein Restanspruch<br />

auf Arbeitslosengeld I von mindestens 150 Tagen besteht. Außerdem<br />

muss der Gründer nachweisen, dass das Unternehmenskonzept<br />

tragfähig ist und dass er über die nötigen Kenntnisse und Fertigkeiten<br />

verfügt. Neu ist außerdem, dass auf den Gründungszuschuss<br />

kein Rechtsanspruch mehr besteht. Selbst bei Vorliegen aller gesetzlichen<br />

Voraussetzungen liegt die Gewährung des Zuschusses im<br />

Ermessen der Bundesagentur.<br />

Der Gründungszuschuss wird dann in zwei Stufen, maximal 15<br />

Monate gezahlt: sechs Monate in Höhe des zuletzt bezogenen<br />

Arbeitslosengeldes I plus 300 EUR, weitere neun Monate ausschließlich<br />

die 300 EUR.<br />

Der Selbstständige, der einen Gründungszuschuss erhält, wird nicht<br />

in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig.<br />

Somit kann er sich – wie jeder andere Selbst ständige auch<br />

– in der P<strong>KV</strong> vollversichern. Sollte sich der Existenzgründer mit Gründungszuschuss<br />

in der G<strong>KV</strong> freiwillig weiterversichern, beträgt die<br />

Mindestbeitragsbemessungsgrundlage 50% der Bezugsgröße<br />

(2013: 1.347,50 EUR).<br />

„Hartz I bis IV“-Reformen<br />

Um den Arbeitsmarkt in Deutschland zu reformieren, sind seit 2003<br />

ingesamt vier Gesetzespakete in Kraft getreten. Der Namensgeber<br />

und geistige Vater relevanter Inhalte dieser Gesetze ist Dr. Peter<br />

Hartz (war früher Personalvorstand bei VW).<br />

3 Das „Erste Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt<br />

(Hartz I)“ ist seit 2003 in Kraft. Wesentlicher Inhalt ist die<br />

Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und eine Ausweitung der Zeitarbeit<br />

– hierfür wurden so genannte Personal-Service-Agenturen<br />

(PSA) eingerichtet.<br />

3 Das „Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt<br />

(Hartz II)“ ist zusammen mit Hartz I am 1.1.2003 in Kraft<br />

getreten. Wesentlicher Inhalt ist die Bekämpfung von Schwarzarbeit,<br />

Reformierung der Mini-Jobs und Einführung der Ich-<strong>AG</strong>’s.<br />

3 Das „Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt<br />

(Hartz III)“ ist seit dem 1.1.2004 in Kraft. Wesentlicher Inhalt<br />

ist die Umorganisation der Bundesagentur für Arbeit. Sie soll<br />

schlanker organisiert werden und Arbeitslose effizienter vermitteln.<br />

3 Das „Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt<br />

(Hartz IV)“ tritt am 1.1.2005 in Kraft. Wesentlicher Inhalt ist<br />

die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe, die<br />

ab 2005 dann als Arbeitslosengeld II ausgezahlt wird. Dies ist im<br />

neuen Sozialgesetzbuch II (SGB II) geregelt.<br />

Häusliche Krankenpflege<br />

Eigentlich häusliche Behandlungspflege. Ermöglicht als Leis tung der<br />

Krankenversicherung (bei <strong>SIGNAL</strong> Bestandteil der ambulanten Leistungen)<br />

die Krankenpflege durch Pflegekräfte in der gewohnten<br />

häuslichen Umgebung.<br />

<strong>KV</strong>-LEXIKON 97<br />

<strong>KV</strong>-LEXIKON

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