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Einsatz von 3D-Stadtmodellen für Partizipationsverfahren - cpe ...

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30<br />

Theoretische Grundlagen<br />

5.5 Denkmalpflege und Altstadtsanierung<br />

Da neben Shibam und Zabid viele weitere Städte im Jemen vom Verfall bedroht sind erscheint<br />

es sinnvoll, die Bereiche der Denkmalpflege und Altstadtsanierung des Landes näher zu<br />

erörtern. Es gibt verschiedene Erlässe und Dekrete, die zum Teil <strong>für</strong> den ganzen Jemen<br />

maßgeblich sind. Andere Vorgaben wiederum beziehen sich nur auf die Welterbestätten, in<br />

einzelnen Teilen auch nur auf die Welterbestätte Zabid.<br />

Aufgrund des Umfangs der Schriftstücke sind auszugsweise zwei Dekrete in englischer Sprache<br />

im Anhang abgedruckt.<br />

Erlässe im Bereich Denkmalpflege und Altstadtsanierung im Jemen gibt es aus den Jahren<br />

1994, 1996, 2001 und 2006.<br />

Der Erlass <strong>von</strong> 2001 liefert Rahmenbedingungen zur Kontrolle in allen Städten im Jemen. So<br />

bedürfen alle Bautätigkeiten, vom Neubau bis hin zu Reparatur und Abbrucharbeiten einer<br />

Baugenehmigung. Diese wird <strong>von</strong> der lokalen Denkmalbehörde GOPHCY (vgl. Kap.5.7)<br />

ausgestellt. Weitere Kerninhalte sind die Bestimmungen zu Baumaterialien. Es sollen zum Bau<br />

ausschließlich regionale Baustoffe verwendet werden. Weiterhin soll sich die Bebauung stets<br />

in die Umgebung einfügen. Bei Nichteinhaltung dieser Kriterien droht der Baustopp und die<br />

Verhängung <strong>von</strong> Geldbußen oder die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes eines<br />

Gebäudes.<br />

Im Bereich historischer Bauten verbietet das Dekret den Anbau an historische Bausubstanz. Ist<br />

ein Neubau geplant, so müssen die Nutzungsfunktionen mit denen historischer Gebäude<br />

übereinstimmen. Das Dekret verbietet die Zweckentfremdung historischer Gebäude,<br />

beispielsweise durch den Umbau eines Wohnhauses in ein Geschäftshaus, das sich nicht im<br />

Suq-Bereich befindet.<br />

Das Dekret stellt viele Anforderungen an die Eigentümer historischer Gebäude und lässt sehr<br />

wenige Entwicklungsmöglichkeiten.<br />

Der Erlass <strong>von</strong> 2006 richtet seine Anforderungen speziell an die Weltkulturerbestätte <strong>von</strong><br />

Zabid mit dem Ziel, dass diese Welterbestätte <strong>von</strong> der roten Liste des gefährdeten Welterbes<br />

genommen werden kann. (vgl. Kap. 6 und Kap. 6.4)<br />

Der neue Erlass ersetzt dabei jedoch nicht den <strong>von</strong> 2001, er bindet neue<br />

Denkmalpflegerichtlinien ein. So sind beispielsweise Neubauten, Umbauten und<br />

Abrissarbeiten in Zabid immer mit dem „Masterplan Zabid 2004 ( vgl. Kap. 11.2) abzustimmen.

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