Einsatz von 3D-Stadtmodellen für Partizipationsverfahren - cpe ...
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Theoretische Grundlagen<br />
5.5 Denkmalpflege und Altstadtsanierung<br />
Da neben Shibam und Zabid viele weitere Städte im Jemen vom Verfall bedroht sind erscheint<br />
es sinnvoll, die Bereiche der Denkmalpflege und Altstadtsanierung des Landes näher zu<br />
erörtern. Es gibt verschiedene Erlässe und Dekrete, die zum Teil <strong>für</strong> den ganzen Jemen<br />
maßgeblich sind. Andere Vorgaben wiederum beziehen sich nur auf die Welterbestätten, in<br />
einzelnen Teilen auch nur auf die Welterbestätte Zabid.<br />
Aufgrund des Umfangs der Schriftstücke sind auszugsweise zwei Dekrete in englischer Sprache<br />
im Anhang abgedruckt.<br />
Erlässe im Bereich Denkmalpflege und Altstadtsanierung im Jemen gibt es aus den Jahren<br />
1994, 1996, 2001 und 2006.<br />
Der Erlass <strong>von</strong> 2001 liefert Rahmenbedingungen zur Kontrolle in allen Städten im Jemen. So<br />
bedürfen alle Bautätigkeiten, vom Neubau bis hin zu Reparatur und Abbrucharbeiten einer<br />
Baugenehmigung. Diese wird <strong>von</strong> der lokalen Denkmalbehörde GOPHCY (vgl. Kap.5.7)<br />
ausgestellt. Weitere Kerninhalte sind die Bestimmungen zu Baumaterialien. Es sollen zum Bau<br />
ausschließlich regionale Baustoffe verwendet werden. Weiterhin soll sich die Bebauung stets<br />
in die Umgebung einfügen. Bei Nichteinhaltung dieser Kriterien droht der Baustopp und die<br />
Verhängung <strong>von</strong> Geldbußen oder die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes eines<br />
Gebäudes.<br />
Im Bereich historischer Bauten verbietet das Dekret den Anbau an historische Bausubstanz. Ist<br />
ein Neubau geplant, so müssen die Nutzungsfunktionen mit denen historischer Gebäude<br />
übereinstimmen. Das Dekret verbietet die Zweckentfremdung historischer Gebäude,<br />
beispielsweise durch den Umbau eines Wohnhauses in ein Geschäftshaus, das sich nicht im<br />
Suq-Bereich befindet.<br />
Das Dekret stellt viele Anforderungen an die Eigentümer historischer Gebäude und lässt sehr<br />
wenige Entwicklungsmöglichkeiten.<br />
Der Erlass <strong>von</strong> 2006 richtet seine Anforderungen speziell an die Weltkulturerbestätte <strong>von</strong><br />
Zabid mit dem Ziel, dass diese Welterbestätte <strong>von</strong> der roten Liste des gefährdeten Welterbes<br />
genommen werden kann. (vgl. Kap. 6 und Kap. 6.4)<br />
Der neue Erlass ersetzt dabei jedoch nicht den <strong>von</strong> 2001, er bindet neue<br />
Denkmalpflegerichtlinien ein. So sind beispielsweise Neubauten, Umbauten und<br />
Abrissarbeiten in Zabid immer mit dem „Masterplan Zabid 2004 ( vgl. Kap. 11.2) abzustimmen.